Dürfen Zollbeamte Mitarbeiter zum Mindestlohn befragen?
Ja. Der Zoll hat die Aufgabe, die Einhaltung des Mindestlohngesetzes zu kontrollieren. Dazu darf der Zoll in das Unternehmen gehen, Unterlagen einsehen und Mitarbeiter befragen. Der Zoll darf dabei auch Mitarbeiter während der Arbeit ansprechen (§ 15 MiLoG in Verbindung mit § 3 Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz u.a.). Der Arbeitgeber hat dabei das Betreten seines Grundstückes und die Befragung zu dulden und mitzuwirken (§ 15 MiLoG in Verbindung mit § 5 Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz). Grundsätzlich darf eine Befragung auch „überraschend“ sein, d.h. der Arbeitgeber darf das Gespräch nicht verhindern mit dem Argument, vorher noch mit seinem Mitarbeiter unter vier Augen sprechen zu wollen.
Darf der Zoll die Mitarbeiter aber auch befragen, wenn es sich bspw. um Security handelt, die gerade bei einer Veranstaltung im Einsatz sind?
Wie so oft: Das kommt darauf an. Solange der Mitarbeiter in der Ausübung seiner Arbeit nicht nachhaltig gestört wird (bspw. weil er seinen Platz verlassen muss), dann ist gegen eine Befragung nichts einzuwenden. Allerdings darf eine Befragung nicht dazu führen, dass bspw. mehrere Mitarbeiter zeitgleich ihre Position verlassen müssten und damit ein Leck im Gefüge der Veranstaltungssicherheit entsteht. Eine Kontrolle, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Aspekte erfolgt, darf natürlich nicht die Sicherheit von Besuchern und den Beschäftigten selbst gefährden: Immerhin kann tatsächlich just in dem Moment der Befragung die volle Konzentration und rasche Einsatzbereitschaft des betreffenden Mitarbeiters erforderlich sein.
Hier müssen die Mitarbeiter des Zolls (hoffentlich) etwas Fingerspitzengefühl walten lassen – und ein Veranstalter sich auch nicht alles gefallen lassen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Darf der Zoll die Mitarbeiter aber auch befragen, wenn es sich bspw. um Security handelt, die gerade bei einer Veranstaltung im Einsatz sind?
Wie so oft: Das kommt darauf an. Solange der Mitarbeiter in der Ausübung seiner Arbeit nicht nachhaltig gestört wird (bspw. weil er seinen Platz verlassen muss), dann ist gegen eine Befragung nichts einzuwenden. Allerdings darf eine Befragung nicht dazu führen, dass bspw. mehrere Mitarbeiter zeitgleich ihre Position verlassen müssten und damit ein Leck im Gefüge der Veranstaltungssicherheit entsteht. Eine Kontrolle, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Aspekte erfolgt, darf natürlich nicht die Sicherheit von Besuchern und den Beschäftigten selbst gefährden: Immerhin kann tatsächlich just in dem Moment der Befragung die volle Konzentration und rasche Einsatzbereitschaft des betreffenden Mitarbeiters erforderlich sein.
Hier müssen die Mitarbeiter des Zolls (hoffentlich) etwas Fingerspitzengefühl walten lassen – und ein Veranstalter sich auch nicht alles gefallen lassen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)