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Auch Betreiber von Mikroblogs haften für Dritte

Timo Schutt | 17.04.2015
Auch der Betreiber eines Mikrobloggingdienstes ist verpflichtet künftig weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist. Der Hinweis muss dabei aber – wie stets – so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

Das ist einem Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden zu entnehmen und dürfte – zumindest den regelmäßigen Leser unserer Beiträge – kaum überraschen. Für alle anderen sei zu dem Hintergrund der Entscheidung zur so genannten Störerhaftung folgendes erläutert:

Um was ging es?
Die Beklagte betreibt als Hostprovider einen Mikrobloggingdienst. Gegenstand des Rechtsstreits sind mehrere Einträge eines anonymen Nutzers dieses Dienstes. Darin wurden die Geschäftspraktiken des klagenden Unternehmens, das Dienstleistungen im Internet anbietet, scharf kritisiert.

Das Gericht gab der Klage statt, die darauf abzielte, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, im Einzelnen näher beschriebene, die Klägerseite diskreditierende Äußerungen über ihr Internetportal im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Was wurde warum entschieden?
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich für die Äußerungen auf ihrem Portal ist. Die Äußerungen waren demnach zu entfernen, soweit in der erforderlichen Abwägung das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Klägerseite zurücktreten musste.

Die Dresdener Richter waren der Meinung, dass – ausgehend von der Rechtsprechung des BGH zu Informationsportalen – auch für den Fall von „Mikroblogging" davon auszugehen ist, dass der Betreiber, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, verpflichtet sein kann, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern.

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann.

Der Hostprovider muss dabei nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er muss aber prüfen, ob möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu soll er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhält, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Vorliegend hat sich der anonyme Nutzer nicht geäußert.

(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 01.04.2015, Aktenzeichen 4 U 1296/14)

Unsere Meinung

Damit bewegt sich das Gericht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BGH. Insbesondere in der bekannten blogspot-Entscheidung vom 25.10.2011 (Aktenzeichen VI ZR 93/10) hatte der BGH klare Verfahrensregeln aufgestellt, wie der Portalbetreiber vorgehen muss, um den Interessen beider Seiten (Verletzter und – vermeintlicher – Verletzer) gerecht zu werden.

Das Problem für den Portalbetreiber ist, dass er ausreichend Strukturen, Personal und Knowhow bereitstellen muss, um dieses Verfahren so durchzuführen, dass er nicht selbst – sei es seinem Nutzer gegenüber, sei es dem Verletzten gegenüber – zum Haftungssubjekt wird. Ein schwieriges Unterfangen und für kleinere Betreiber kaum zu bewältigen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht