Urteil: DIN-Norm für Prüfung von Fahrgeschäften unwirksam eingebunden
Der Betreiber eines Fahrgeschäftes wehrte sich gegen die Anordnung, sein seit über 20 Jahren betriebenes und regelmäßig geprüftes Fahrgeschäft auf Einhaltung neuer technischer Standards durch den TÜV begutachten zu lassen. Rund 100 Betreiber von Oktoberfest-Fahrgeschäften sind von solchen Anordnungen betroffen. Das Verwaltungsgericht München hob mit Urteil vom 11.02.2015 die Anordnung auf, heute wurden die Urteilsgründe veröffentlicht (Urteil).
Die Prüfungen wurden bisher nach der früheren DIN 4112 durchgeführt. Die neue DIN EN 13814 ist ebenso wie die frühere nationale DIN ein privates technisches Regelwerk, das bestenfalls Empfehlungscharakter als antizipiertes Sachverständigengutachten hat. 2005 wurde die nationale DIN 4112 zurückgezogen, was zur Notwendigkeit einer Anpassung der DIN EN 13814 auch für Bestandsgeräte geführt hatte.
Mit einem Bescheid wurde dem Schausteller die Ausführungsgenehmigung bis Ende Dezember 2014 verlängert. Unter „Auflagen und Bedingungen“ heißt es u.a.: „Die technische Grundlage für Fliegende Bauten hat sich durch die zum 1. Januar 2013 bauaufsichtlich eingeführte Norm DIN EN 13814 geändert. Um dieser Neuerung Rechnung zu tragen haben die Obersten Baubehörden in Deutschland beschlossen, dass alle bestehenden Fliegenden Bauten hinsichtlich der Einhaltung des neuen Standards zu überprüfen sind. Bitte lassen Sie bis zur nächsten Verlängerung der Ausführungsgenehmigung diese Überprüfung durch … den TÜV … durchführen und legen Sie der Genehmigungsstelle einen entsprechenden Bericht über die erfolgte Prüfung vor.“
Das Verwaltungsgericht ließ die Anordnung an drei Punkten scheitern:
• Die Anordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Rechtsgrundlage für einen solchen Verwaltungsakt mit Regelungscharakter fehle.
• Auch als Hinweis auf die Rechtslage sei die hier verfahrensgegenständliche Bestimmung rechtswidrig, da die DIN EN 13814 in ihrer geänderten Form nicht wirksam nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Bayerischen Bauordnung (BayBO) als technische Baubestimmung eingeführt wurde.
• Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit bestehen nah Ansicht des Verwaltungsgerichts auch, da ein Mehrwert an Sicherheit durch Anwendung der neuen DIN EN 13814 als technische Baubestimmung auf ältere Fahrgeschäfte nicht feststehe, sowohl der Beklagte als auch die zuständigen staatlichen Stellen interne modifizierende Regelungen anwenden und deshalb die Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren i.S.d. Art. 3 Abs. 1 BayBO zweifelhaft sei.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Die Prüfungen wurden bisher nach der früheren DIN 4112 durchgeführt. Die neue DIN EN 13814 ist ebenso wie die frühere nationale DIN ein privates technisches Regelwerk, das bestenfalls Empfehlungscharakter als antizipiertes Sachverständigengutachten hat. 2005 wurde die nationale DIN 4112 zurückgezogen, was zur Notwendigkeit einer Anpassung der DIN EN 13814 auch für Bestandsgeräte geführt hatte.
Mit einem Bescheid wurde dem Schausteller die Ausführungsgenehmigung bis Ende Dezember 2014 verlängert. Unter „Auflagen und Bedingungen“ heißt es u.a.: „Die technische Grundlage für Fliegende Bauten hat sich durch die zum 1. Januar 2013 bauaufsichtlich eingeführte Norm DIN EN 13814 geändert. Um dieser Neuerung Rechnung zu tragen haben die Obersten Baubehörden in Deutschland beschlossen, dass alle bestehenden Fliegenden Bauten hinsichtlich der Einhaltung des neuen Standards zu überprüfen sind. Bitte lassen Sie bis zur nächsten Verlängerung der Ausführungsgenehmigung diese Überprüfung durch … den TÜV … durchführen und legen Sie der Genehmigungsstelle einen entsprechenden Bericht über die erfolgte Prüfung vor.“
Das Verwaltungsgericht ließ die Anordnung an drei Punkten scheitern:
• Die Anordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Rechtsgrundlage für einen solchen Verwaltungsakt mit Regelungscharakter fehle.
• Auch als Hinweis auf die Rechtslage sei die hier verfahrensgegenständliche Bestimmung rechtswidrig, da die DIN EN 13814 in ihrer geänderten Form nicht wirksam nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Bayerischen Bauordnung (BayBO) als technische Baubestimmung eingeführt wurde.
• Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit bestehen nah Ansicht des Verwaltungsgerichts auch, da ein Mehrwert an Sicherheit durch Anwendung der neuen DIN EN 13814 als technische Baubestimmung auf ältere Fahrgeschäfte nicht feststehe, sowohl der Beklagte als auch die zuständigen staatlichen Stellen interne modifizierende Regelungen anwenden und deshalb die Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren i.S.d. Art. 3 Abs. 1 BayBO zweifelhaft sei.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)