Abmahnung bekommen? Richtig handeln!
Wir erleben es in unserer anwaltlichen Praxis immer wieder. Ein Mandant hat eine Abmahnung bekommen und scheut die Kosten für den eigenen Anwalt. Er unterschreibt also die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, beseitigt im besten Falle noch die abgemahnte Rechtsverletzung und glaubt dann die Sache sei erledigt.
Aber Pustekuchen. In vielen Fällen geht es dann erst richtig los. Denn der Abmahner ist nicht in erster Linie auf die Anwaltskosten scharf, die er verlangt. Denn die bekommt sein Anwalt. Nein, er ist scharf auf die Vertragsstrafe, die der Abgemahnte für eine Wiederholung der Rechtsverletzung versprechen muss. Und hier wird es dann richtig teuer. 5.000,00 Euro und mehr werden hier in der Regel angesetzt. Und in vielen Fällen müssen die dann auch bezahlt werden. Denn der Mandant hat sich ja wirksam verpflichtet die Verletzung nicht zu wiederholen. Er hat aber oft übersehen, was alles zu veranlassen ist, um das zu verhindern.
Die Gerichte sind da sehr streng: Wird beispielsweise wegen einer Rechtsverletzung im Internet abgemahnt, sagen wir wegen einer Bildrechtsverletzung, also der unbefugten Nutzung eines Bildes, dann muss nicht nur das Bild von der Internetseite entfernt werden. Nein, es muss vom eigenen Webserver gelöscht werden, was schon viele vergessen. Weil es sonst noch über einen direkten Aufruf der entsprechenden Internetadresse abrufbar bleibt und damit immer noch öffentlich zugänglich ist.
Es geht aber noch weiter: Die Gerichte verlangen, dass auch die einschlägigen Suchmaschinen (Google, Yahoo, Bing, Ask.net,…?) veranlasst werden, den Link auf das Bild bzw. die Seite, auf der das Bild war aus dem eigenen Cache zu löschen, so dass in der Trefferliste die Seite nicht mehr erscheint.
Zuletzt hat das OLG Hamm das entschieden (Urteil vom 29.01.2015, Aktenzeichen 13 U 58/14).
Es zeigt sich in diesen Fällen immer: Hätte der Mandant gleich den (Fach-)Anwalt aufgesucht, wäre es unter dem Strich viel billiger geworden.
Also: Gehen Sie zum Fachanwalt, wenn Sie eine Abmahnung bekommen. Es lohnt sich. Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine E-Mail. Wir kümmern uns darum und helfen Ihnen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Aber Pustekuchen. In vielen Fällen geht es dann erst richtig los. Denn der Abmahner ist nicht in erster Linie auf die Anwaltskosten scharf, die er verlangt. Denn die bekommt sein Anwalt. Nein, er ist scharf auf die Vertragsstrafe, die der Abgemahnte für eine Wiederholung der Rechtsverletzung versprechen muss. Und hier wird es dann richtig teuer. 5.000,00 Euro und mehr werden hier in der Regel angesetzt. Und in vielen Fällen müssen die dann auch bezahlt werden. Denn der Mandant hat sich ja wirksam verpflichtet die Verletzung nicht zu wiederholen. Er hat aber oft übersehen, was alles zu veranlassen ist, um das zu verhindern.
Die Gerichte sind da sehr streng: Wird beispielsweise wegen einer Rechtsverletzung im Internet abgemahnt, sagen wir wegen einer Bildrechtsverletzung, also der unbefugten Nutzung eines Bildes, dann muss nicht nur das Bild von der Internetseite entfernt werden. Nein, es muss vom eigenen Webserver gelöscht werden, was schon viele vergessen. Weil es sonst noch über einen direkten Aufruf der entsprechenden Internetadresse abrufbar bleibt und damit immer noch öffentlich zugänglich ist.
Es geht aber noch weiter: Die Gerichte verlangen, dass auch die einschlägigen Suchmaschinen (Google, Yahoo, Bing, Ask.net,…?) veranlasst werden, den Link auf das Bild bzw. die Seite, auf der das Bild war aus dem eigenen Cache zu löschen, so dass in der Trefferliste die Seite nicht mehr erscheint.
Zuletzt hat das OLG Hamm das entschieden (Urteil vom 29.01.2015, Aktenzeichen 13 U 58/14).
Es zeigt sich in diesen Fällen immer: Hätte der Mandant gleich den (Fach-)Anwalt aufgesucht, wäre es unter dem Strich viel billiger geworden.
Also: Gehen Sie zum Fachanwalt, wenn Sie eine Abmahnung bekommen. Es lohnt sich. Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine E-Mail. Wir kümmern uns darum und helfen Ihnen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht