Ab dem 13.12.2014: Neue Pflichtinformationen im Fernabsatz
Nicht genug, dass sich das Fernabsatzrecht seit dem 13.06.2014 grundlegend geändert hat und viele Webshops ihre Internetauftritte anpassen mussten. Ab dem kommenden Samstag, 13.12.2014, müssen alle, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben, zusätzlich neue Pflichtinformationen bereitstellen. Dann nämlich wird die bisherige Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung durch die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. Diese basiert auf einer EU-Richtlinie und enthält neue Pflichten für Kennzeichnung und Information beim Absatz von Lebensmitteln. Diese Pflichten betreffen über den neuen Artikel 14 LMIV auch den Fernabsatz.
Ziel ist es, dass der Verbraucher auch im Fernabsatz schon vor Erhalt der Ware, die er ja nicht, wie im Ladengeschäft begutachten und die Informationen auf den Verpackungen zur Kenntnis nehmen kann, die wesentlichen Informationen erhält. Daher müssen diese wesentlichen Informationen jetzt bei der Bestellung, also vor Abschluss des Kaufvertrages, bereitgestellt werden.
Die neuen Regelungen gelten für alle Angebote vorverpackter Lebensmittel, aber nur für solche Angebote, die sich an den Verbraucher richten. Und sie gelten für alle Angebote im Fernabsatz, also auch solche per Telefon, Fax, Postkarte, Katalog o.ä.
Da die Vorschrift auf die „Angebote“ abstellt, ist das auch der entscheidende Punkt. Es kommt auf den Zeitpunkt des Anbietens der vorverpackten Lebensmittel an und darauf, dass tatsächlich die Möglichkeit der Bestellung im Fernabsatz besteht. Egal ist es also, ob der Vertragsschluss selbst dann bei körperlicher Anwesenheit beider Parteien erfolgt.
Nach dem Artikel 14 LMIV müssen künftig alle verpflichtenden Angaben für Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages für den Verbraucher verfügbar sein, also im Webshop dargestellt werden.
Ausnahmen gibt es für das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum (das diese im Webshop nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen mit angegeben werden können). Diese Informationen müssen erst zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein. Hier genügt der Aufdruck auf der Verpackung.
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, also bspw. bei der Pizzalieferung, reichen die Angaben über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung oder Zubereitung des Lebensmittels verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.
Die neuen Informationspflichten müssen übrigens dem Verbraucher nicht in Textform (also bspw. per E-Mail) übermittelt werden. Es reicht die Bereitstellung der Informationen auf der Webseite, bspw. innerhalb des Bestellprozesses oder bei der Ware selbst.
Fazit
Ab dem 13.12.2014 kann jeder Webshop abgemahnt werden, der die neuen Informationspflichten nicht umgesetzt hat. Wer also Lebensmittel im Fernabsatz vertreibt (also auch per Katalog, Fax, Telefon oder sonst wie), sollte rechtzeitig vor dem 13.12.2014 die neuen Pflichten in seinen Shop eingepflegt haben.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Ziel ist es, dass der Verbraucher auch im Fernabsatz schon vor Erhalt der Ware, die er ja nicht, wie im Ladengeschäft begutachten und die Informationen auf den Verpackungen zur Kenntnis nehmen kann, die wesentlichen Informationen erhält. Daher müssen diese wesentlichen Informationen jetzt bei der Bestellung, also vor Abschluss des Kaufvertrages, bereitgestellt werden.
Die neuen Regelungen gelten für alle Angebote vorverpackter Lebensmittel, aber nur für solche Angebote, die sich an den Verbraucher richten. Und sie gelten für alle Angebote im Fernabsatz, also auch solche per Telefon, Fax, Postkarte, Katalog o.ä.
Da die Vorschrift auf die „Angebote“ abstellt, ist das auch der entscheidende Punkt. Es kommt auf den Zeitpunkt des Anbietens der vorverpackten Lebensmittel an und darauf, dass tatsächlich die Möglichkeit der Bestellung im Fernabsatz besteht. Egal ist es also, ob der Vertragsschluss selbst dann bei körperlicher Anwesenheit beider Parteien erfolgt.
Nach dem Artikel 14 LMIV müssen künftig alle verpflichtenden Angaben für Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages für den Verbraucher verfügbar sein, also im Webshop dargestellt werden.
Ausnahmen gibt es für das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum (das diese im Webshop nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen mit angegeben werden können). Diese Informationen müssen erst zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein. Hier genügt der Aufdruck auf der Verpackung.
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, also bspw. bei der Pizzalieferung, reichen die Angaben über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung oder Zubereitung des Lebensmittels verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.
Die neuen Informationspflichten müssen übrigens dem Verbraucher nicht in Textform (also bspw. per E-Mail) übermittelt werden. Es reicht die Bereitstellung der Informationen auf der Webseite, bspw. innerhalb des Bestellprozesses oder bei der Ware selbst.
Fazit
Ab dem 13.12.2014 kann jeder Webshop abgemahnt werden, der die neuen Informationspflichten nicht umgesetzt hat. Wer also Lebensmittel im Fernabsatz vertreibt (also auch per Katalog, Fax, Telefon oder sonst wie), sollte rechtzeitig vor dem 13.12.2014 die neuen Pflichten in seinen Shop eingepflegt haben.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht