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Störerhaftung des Domain-Registrars

Timo Schutt | 05.12.2014
Das Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken hat entschieden, dass ein Domain-Registrar für eine auf einer von ihm vergebenen Domain erfolgte Urheberrechtsverletzung als Störer haften kann.

Unter der fraglichen Internet-Domain wurde ein Bittorrent-Tracker betrieben. Man konnte auf der Seite also an urheberrechtsverletzende Dateien (Raubkopien) kommen. Der High Court of London hatte 2013 verschiedene Access-Provider dazu verurteilt, unter anderem die Domain, um die es hier ging, wegen der Verletzung von Urheberrechten zu blockieren. Die Klägerin forderte den Registrar danach auf, die Domain zu diskonnektieren, da sie Inhaberin der Rechte an einem bestimmten Musikalbum sei. Dieses Album sei über den Bittorrent-Tracker auf der fraglichen Domain zugänglich. Außerdem verwies sie auf das Urteil des High Court of London.

Die Vorinstanz, also das Landgericht Saarbrücken gab einer einstweiligen Verfügung der Klägerin statt. Die Berufung des Registrars gegen diese Entscheidung wies das OLG jetzt zurück. Die Richter nahmen eine Störerhaftung des Registrars an. Er habe zumutbare Prüfpflichten verletzt. Es liege auch die für eine Störerhaftung erforderliche adäquat-kausale Mitwirkung an einer Rechtsverletzung vor. Die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten begründete das OLG anhand einer Einzelfallbetrachtung. Im vorliegenden Fall seien die Rechtsverletzungen offenkundig gewesen und der Beklagte sei ausreichend darauf hingewiesen worden, wobei auf die Entscheidung des High Court Bezug genommen wurde. Dem Beklagten hätten alle notwendigen Informationen vorgelegen um den konkreten Urheberrechtsverstoß prüfen und bewerten zu können.

Eine Anwendung der Haftungsprivilegierung nach §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) lehnte das Gericht ab.

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, Aktenzeichen 1 U 25/14)

Unsere Meinung

Die genannte Haftungsprivilegierung wird für Access-Provider, Hosting-Provider und ähnliche Dienstleister vom Gesetzgeber gewährt, wenn und soweit diese Informationen lediglich durchleiten, speichern, den Zugang zu ihnen vermitteln etc. Damit sollen diese rechtlich neutralen Geschäftsmodelle, die teilweise gesellschaftlich wichtige Zwecke erfüllen, nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aber gilt das Privileg nicht für Ansprüche auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens. Wenn also der Dienstleister Kenntnis erlangt von einer Rechtsverletzung, dann muss er handeln. Er muss prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Rechtsverletzung handelt und er muss dann die erforderlichen Schritte unternehmen, also soweit technisch möglich und zumutbar die weitere Ermöglichung der Rechtsverletzung unterbinden. Das ist die so genannte Störerhaftung.

Dass die Haftungsprivilegierung bei Unterlassungsansprüchen nicht greift wird aktuell wieder sehr kontrovers diskutiert. Das Urteil des OLG Saarbrücken bewegt sich aber ausdrücklich im Rahmen dieser nach wie vor gültigen Rechtsprechung.

Auch der Registrar einer Domain kann also unter Umständen zum Störer werden, wenn er die Konnektierung einer bestimmten Domain zu einem Kunden nicht unterbindet. Ob grundsätzlich auch nach deutschem Recht eine Blockierung von Domains durch Provider möglich ist wird übrigens zzt. nicht minder kontrovers diskutiert. Hier war das Problem nicht zu erörtern, da es eine Entscheidung aus England gab, auf die sich das deutsche Gericht stützen konnte.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht