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Dashcam Teil 2: Aufnahmen im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertbar

Timo Schutt | 19.08.2014
Am 15.08.2014 haben wir über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach berichtet, nach welchem der Einsatz einer Dashcam im Auto zur ständigen Aufnahme des öffentlichen Straßenverkehrs datenschutzrechtlich unzulässig ist. Heute erfahren wir von einem weiteren Urteil, dieses Mal vom Amtsgericht München in einem Zivilverfahren. Es ging dort also tatsächlich darum, dass ein Autofahrer die Videoaufnahmen seiner Dashcam als Beweis für die Schuld des Verfahrensgegners vorlegen wollte.

Die Aufzeichnungen können aber im Zivilprozess, so das Amtsgericht (AG) München, nicht als Beweismittel verwertet werden. Die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen hänge von den schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen seien. Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Autokamera verstoße aber gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§ 6b BDSG) sowie gegen das Kunsturhebergesetz (§ 22 S.1 KunstUrhG, Recht am eigenen Bild) und verletze den Prozessgegner in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das BDSG bezwecke den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts. Danach sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie für einen konkreten Zweck erforderlich ist und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen. Der Zweck der Autokamera, die Sicherung von Beweismitteln bei einem möglichen Unfall zu sichern, sei zwar hinreichend konkret. Es würden aber die schutzwürdigen Interessen der Gefilmten überwiegen. Die Zulassung solcher Videos als Beweismittel würde zu einer weiten Verbreitung der Ausstattung mit Dashcams führen. Was mit den Aufzeichnungen geschehe und wem diese zugänglich gemacht würden, wäre völlig unkontrollierbar.

Die Verwendung der Autokamera verstoße auch gegen das Recht am eigenen Bild. Danach dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten öffentlich gemacht werden. Der permanente Einsatz der Autokamera führe auch zur Erstellung von Fotos von Personen, die außerhalb des Kfz am Straßenrand oder in anderen Pkws oder in sonstiger Weise am Straßenverkehr beteiligt sind. Dies verletze diese Personen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Durch die unbefugte Erstellung von Aufnahmen werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dieses Recht könne eingeschränkt werden durch konkurrierende Grundrechte anderer. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung festgestellt, dass allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege nicht ausreiche, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Persönlichkeitsrecht zukomme. Vielmehr müssten weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzwürdig ist.

Das Gericht stellt fest, dass die bloße Möglichkeit, dass eine Beweisführung notwendig werden könnte, nicht diesen Anforderungen genügt, da im Straßenverkehr generell die Gefahr besteht, in einen Unfall verwickelt zu werden. Ansonsten könnte auch jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen, so dass jedermann permanent gefilmt und überwacht werden könnte und so das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben würde.

(AG München, Beschluss vom 13.08.2014 - 345 C 5551/14)

Unsere Meinung

Damit hat in kurzer Zeit bereits das zweite Gericht festgestellt, dass die Aufzeichnungen einer Autokamera rechtswidrig und insbesondere als Beweismittel nicht zulässig sind. Der vermeintliche Vorteil, den man sich durch die Nutzung solcher Kameras verspricht, ist damit hinfällig. Im Gegenteil drohen Ansprüche, bspw. auf Unterlassung, all derer, die mithilfe einer solchen Kamera aufgenommen worden sind.

Damit kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht empfohlen werden, solche Kameras tatsächlich zu nutzen, da das Risiko den vermeintlichen Nutzen übertrifft.

Allerdings wird abzuwarten sein, wie andere, insbesondere höhere Gerichte sich zu dem Thema äußern. Wie berichtet, dürfte in der Sache des Verwaltungsgerichts Ansbach die Berufung zum Oberverwaltungsgericht erfolgen.

Das Thema bleibt spannend und wir werden hier selbstverständlich weiter darüber berichten.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht