Gericht: Public Viewing von hohem öffentlichem Interesse
Die gerade laufende Fußball-WM ist schon bei den Gerichten angekommen: Ein Anwohner wollte gegen die Genehmigung eines Public-Viewing in der Stadt Ingelheim (Rheinland-Pfalz) vorgehen und leitete dafür ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein, um die Genehmigung gerichtlich aufheben zu lassen.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat sich aber auf die Seite der Fußballfans gestellt: Die Stadt durfte die Genehmigung erteilen, da es sich bei der Fußball-WM um eine internationale Sportveranstaltung mit überragender Bedeutung handele. Aufgrund der weit entfernten Austragungsorte ist es den meisten Zuschauern nur bei einem Public Viewing möglich, gemeinsam mit anderen Fußballfans die Spiele live anzuschauen. Insoweit bestünde ein öffentliches Interesse an der Übertragung bei einem Public Viewing.
Die Stadt habe bei ihrer Genehmigung geeignete Auflagen erlassen, die in der Abwägung aller Interessen auch die Interessen der Anwohner ausreichend berücksichtigen würden, wie bspw. mit dem Verbot von Fanfaren und Trommeln, außerdem seien die Übertragungszeiten eingeschränkt worden, sodass den Anwohnerinteressen auf Nachtruhe gerade noch ausreichend genüge getan worden sei.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Das Verwaltungsgericht Mainz hat sich aber auf die Seite der Fußballfans gestellt: Die Stadt durfte die Genehmigung erteilen, da es sich bei der Fußball-WM um eine internationale Sportveranstaltung mit überragender Bedeutung handele. Aufgrund der weit entfernten Austragungsorte ist es den meisten Zuschauern nur bei einem Public Viewing möglich, gemeinsam mit anderen Fußballfans die Spiele live anzuschauen. Insoweit bestünde ein öffentliches Interesse an der Übertragung bei einem Public Viewing.
Die Stadt habe bei ihrer Genehmigung geeignete Auflagen erlassen, die in der Abwägung aller Interessen auch die Interessen der Anwohner ausreichend berücksichtigen würden, wie bspw. mit dem Verbot von Fanfaren und Trommeln, außerdem seien die Übertragungszeiten eingeschränkt worden, sodass den Anwohnerinteressen auf Nachtruhe gerade noch ausreichend genüge getan worden sei.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)