Linkhaftung: Keine Haftung für Inhalte auf Unterseite bei Verlinkung auf Startseite
Das Thema Linkhaftung ist nach wie vor ein heißes Eisen. Macht man sich den Inhalt der verlinkten Seite zu Eigen, dann haftet man unter Umständen sogar wie ein Täter, also wie derjenige, der den rechtswidrigen Inhalt selbst bereitgestellt hat. Distanziert man sich nicht ausreichend, dann kann man zumindest als so genannter Störer für die künftige Unterlassung in Anspruch genommen werden. Doch – wie so oft – kommt es auch bei der Linkhaftung auf die konkrete Beurteilung des Einzelfalls an. Denn eine gesetzlich eindeutige Regelung gibt es nicht. Entscheidend ist die Auffassung des jeweiligen Gerichts.
Das Oberlandesgericht in Köln hat jetzt in einem Urteil vom 19.02.2014 (Aktenzeichen 6 U 49/13) dazu Stellung genommen, ob eine Haftung auch dann besteht, wenn auf die Startseite eines Drittanbieters verlinkt wird, die konkrete Rechtsverletzung aber auf einer der Unterseiten stattfand.
Im Ergebnis hat der Senat des OLG Köln entschieden, dass – selbst bei einer empfehlenden Verlinkung auf einen Drittanbieter – eine Haftung dann nicht besteht, wenn der Link auf die Startseite eines Angebots gesetzt wird, die betreffende Rechtsverletzung aber auf einer Unterseite stattfindet.
Die auf der verlinkten Internetseite abrufbaren Aussagen seien dem Beklagten hier nicht als eigene Inhalte zurechenbar. Aus objektiver Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung sei zu prüfen, ob der Linksetzer sich die beanstandeten Inhalte des fremden Internetauftritts zu Eigen gemacht habe. Hiergegen spreche, dass die Ausführungen des Beklagten auf der eigenen Internetseite auch ohne die über den Link erreichbaren Inhalte vollständig und verständlich gewesen seien und die Aussagen auf der verlinkten Internetpräsenz keine wesentliche Rolle für die vom Beklagten beabsichtigte Aussage auf seiner Webseite gespielt habe. Der Link mit dem Hinweis habe eher wie die Angabe weiterführender Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels gewirkt, was gegen die Übernahme von Verantwortung für die verlinkten Inhalte spreche. Hinzu komme, dass der Link nicht direkt auf die Seite mit den beanstandeten Aussagen verweise, sondern lediglich auf die Startseite der Internetpräsenz, von der aus weitere Klicks notwendig gewesen seien, um zu den beanstandeten Aussagen zu gelangen. Für den Nutzer liege die Annahme daher fern, der Beklagte habe durch einen Verweis auf die Startseite die Verantwortung für jegliche Inhalte des verlinkten Internetauftritts übernehmen wollen. Auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten scheide aus. Der Beklagte müsse erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf der verlinkten Internetpräsenz tätig werden. Diesen Anforderungen habe der Beklagte genügt, indem er in Reaktion auf die Abmahnung den Link unverzüglich entfernt habe.
Unsere Meinung
Das Urteil ist zu begrüßen und trägt dazu bei, den Rahmen der Linkhaftung konkreter zu fassen. Es dürfte kaum zumutbar sein, alle Unterseiten einer verlinkten Internetpräsenz auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. Verlinkt man auf die Startseite macht man sich auch keineswegs automatisch alle Inhalte des Webauftritts zu Eigen. In vielen Fällen dürfte das auch gar nicht beabsichtigt sein, da ein Link oftmals punktuell auf einen bestimmten Inhalt verweisen soll.
Auf der anderen Seite muss klar sein, dass dies alles dann nicht gilt, wenn direkt auf die Unterseite verlinkt wird, auf der die Rechtsverletzung zu finden ist oder auch dann, wenn die Rechtsverletzung auf der Startseite zu finden ist. Man mag auch im Einzelfall über Rechtsverletzungen auf der Hauptnavigationsebene streiten können. Es bleibt dabei, dass die Haftung im Einzelfall zu prüfen ist.
Daher gilt nach wie vor, dass man sich zum Zeitpunkt der Verlinkung nach bestem Wissen und Gewissen versichern sollte, dass auf der verlinkten Seite (und am besten auf dem gesamten Webauftritt, auf den man verlinkt) keine rechtswidrigen Inhalte zu finden sind.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das Oberlandesgericht in Köln hat jetzt in einem Urteil vom 19.02.2014 (Aktenzeichen 6 U 49/13) dazu Stellung genommen, ob eine Haftung auch dann besteht, wenn auf die Startseite eines Drittanbieters verlinkt wird, die konkrete Rechtsverletzung aber auf einer der Unterseiten stattfand.
Im Ergebnis hat der Senat des OLG Köln entschieden, dass – selbst bei einer empfehlenden Verlinkung auf einen Drittanbieter – eine Haftung dann nicht besteht, wenn der Link auf die Startseite eines Angebots gesetzt wird, die betreffende Rechtsverletzung aber auf einer Unterseite stattfindet.
Die auf der verlinkten Internetseite abrufbaren Aussagen seien dem Beklagten hier nicht als eigene Inhalte zurechenbar. Aus objektiver Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung sei zu prüfen, ob der Linksetzer sich die beanstandeten Inhalte des fremden Internetauftritts zu Eigen gemacht habe. Hiergegen spreche, dass die Ausführungen des Beklagten auf der eigenen Internetseite auch ohne die über den Link erreichbaren Inhalte vollständig und verständlich gewesen seien und die Aussagen auf der verlinkten Internetpräsenz keine wesentliche Rolle für die vom Beklagten beabsichtigte Aussage auf seiner Webseite gespielt habe. Der Link mit dem Hinweis habe eher wie die Angabe weiterführender Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels gewirkt, was gegen die Übernahme von Verantwortung für die verlinkten Inhalte spreche. Hinzu komme, dass der Link nicht direkt auf die Seite mit den beanstandeten Aussagen verweise, sondern lediglich auf die Startseite der Internetpräsenz, von der aus weitere Klicks notwendig gewesen seien, um zu den beanstandeten Aussagen zu gelangen. Für den Nutzer liege die Annahme daher fern, der Beklagte habe durch einen Verweis auf die Startseite die Verantwortung für jegliche Inhalte des verlinkten Internetauftritts übernehmen wollen. Auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten scheide aus. Der Beklagte müsse erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf der verlinkten Internetpräsenz tätig werden. Diesen Anforderungen habe der Beklagte genügt, indem er in Reaktion auf die Abmahnung den Link unverzüglich entfernt habe.
Unsere Meinung
Das Urteil ist zu begrüßen und trägt dazu bei, den Rahmen der Linkhaftung konkreter zu fassen. Es dürfte kaum zumutbar sein, alle Unterseiten einer verlinkten Internetpräsenz auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. Verlinkt man auf die Startseite macht man sich auch keineswegs automatisch alle Inhalte des Webauftritts zu Eigen. In vielen Fällen dürfte das auch gar nicht beabsichtigt sein, da ein Link oftmals punktuell auf einen bestimmten Inhalt verweisen soll.
Auf der anderen Seite muss klar sein, dass dies alles dann nicht gilt, wenn direkt auf die Unterseite verlinkt wird, auf der die Rechtsverletzung zu finden ist oder auch dann, wenn die Rechtsverletzung auf der Startseite zu finden ist. Man mag auch im Einzelfall über Rechtsverletzungen auf der Hauptnavigationsebene streiten können. Es bleibt dabei, dass die Haftung im Einzelfall zu prüfen ist.
Daher gilt nach wie vor, dass man sich zum Zeitpunkt der Verlinkung nach bestem Wissen und Gewissen versichern sollte, dass auf der verlinkten Seite (und am besten auf dem gesamten Webauftritt, auf den man verlinkt) keine rechtswidrigen Inhalte zu finden sind.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht