LG Berlin: AGB von WhatsApp sind unzulässig
Das LG Berlin hat geurteilt, dass es Verbrauchern in Deutschland nicht zumutbar sei, wenn WhatsApp seine AGB nur in englischer Sprache zur Verfügung stellt. Es sei nicht zu erwarten, dass jeder die Vertragsbedingungen ohne weiteres verstehen könne.
Das Gericht hielt damit die Anbieterangaben für unzureichend und gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) statt.
Jeder, der WhatsApp nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren. Allerdings stehen sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenschutzhinweise nur in englischer Sprache zur Verfügung, und das, obwohl der Dienst in deutscher Sprache beworben wird und der Vertrag ansonsten auch in Deutsch verfasst ist.
Darüber hinaus machte WhatsApp keine vollständigen Angaben im Impressum. Das ist aber nach § 5 Telemediengesetz verpflichtend, insbesondere, um bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können. Auf der Internetseite des Unternehmens waren weder die Postanschrift noch ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse angegeben. Auch fehlten der Vertretungsberechtigte des Unternehmens und das öffentliche Register, in das das Unternehmen eingetragen ist. Zu finden war lediglich ein Link mit der Bezeichnung „Kontakt“, hinter dem sich jedoch nur eine E-Mail-Adresse befand. Das ist unzureichend.
(LG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – 15 O 44/13)
Unsere Meinung
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT Recht Timo Schutt meint:
„Das Urteil ist zu begrüßen. Es gibt in letzter Zeit eine bedenkliche Tendenz, gerade der deutschen Gerichte, davon auszugehen, dass jedermann in der Lage sei, englische Texte, insbesondere Rechtstexte, zu verstehen, da das heutzutage „allgemein üblich“ sei. So sind gerade Softwarelizenzverträge oder auch Nutzungsbedingungen in englischer Sprache schon bei einigen deutschen Gerichten als ausreichend angesehen worden.
Das ist deshalb bedenklich, als selbst bei guten englischen Sprachkenntnissen komplexe rechtliche Formulierungen wohl kaum verstanden werden. Selbst, wenn die verwendeten Worte verstanden werden, muss das auch noch nicht bedeuten, dass auch der dahinter stehende Sinn korrekt verstanden wird bzw. werden kann.
Selbst bei deutschen AGB und Verträgen ist oftmals ein fatales falsches Verständnis dessen, was mit einer bestimmten Formulierung tatsächlich rechtlich ausgesagt werden soll, festzustellen.
Gegenüber Verbrauchern muss nach wie vor davon ausgegangen werden, dass alle rechtlich verbindlichen Texte auch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden müssen.“
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das Gericht hielt damit die Anbieterangaben für unzureichend und gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) statt.
Jeder, der WhatsApp nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren. Allerdings stehen sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenschutzhinweise nur in englischer Sprache zur Verfügung, und das, obwohl der Dienst in deutscher Sprache beworben wird und der Vertrag ansonsten auch in Deutsch verfasst ist.
Darüber hinaus machte WhatsApp keine vollständigen Angaben im Impressum. Das ist aber nach § 5 Telemediengesetz verpflichtend, insbesondere, um bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können. Auf der Internetseite des Unternehmens waren weder die Postanschrift noch ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse angegeben. Auch fehlten der Vertretungsberechtigte des Unternehmens und das öffentliche Register, in das das Unternehmen eingetragen ist. Zu finden war lediglich ein Link mit der Bezeichnung „Kontakt“, hinter dem sich jedoch nur eine E-Mail-Adresse befand. Das ist unzureichend.
(LG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – 15 O 44/13)
Unsere Meinung
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT Recht Timo Schutt meint:
„Das Urteil ist zu begrüßen. Es gibt in letzter Zeit eine bedenkliche Tendenz, gerade der deutschen Gerichte, davon auszugehen, dass jedermann in der Lage sei, englische Texte, insbesondere Rechtstexte, zu verstehen, da das heutzutage „allgemein üblich“ sei. So sind gerade Softwarelizenzverträge oder auch Nutzungsbedingungen in englischer Sprache schon bei einigen deutschen Gerichten als ausreichend angesehen worden.
Das ist deshalb bedenklich, als selbst bei guten englischen Sprachkenntnissen komplexe rechtliche Formulierungen wohl kaum verstanden werden. Selbst, wenn die verwendeten Worte verstanden werden, muss das auch noch nicht bedeuten, dass auch der dahinter stehende Sinn korrekt verstanden wird bzw. werden kann.
Selbst bei deutschen AGB und Verträgen ist oftmals ein fatales falsches Verständnis dessen, was mit einer bestimmten Formulierung tatsächlich rechtlich ausgesagt werden soll, festzustellen.
Gegenüber Verbrauchern muss nach wie vor davon ausgegangen werden, dass alle rechtlich verbindlichen Texte auch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden müssen.“
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht