Wann ist eine mehrtägige Veranstaltung mehrtägig?
Vereine, Städte und Unternehmen, die einen selbständigen Künstler bei ihren Feiern engagieren, müssen unter Umständen Künstlersozialabgaben zahlen. Wenn sie mehr als drei Veranstaltungen im Jahr durchführen (§ 24 Abs. 2 KSVG) kann dies der Fall sein. Das trifft dann zu, wenn der Verein tatsächlich vier Veranstaltungen durchführt. Wie ist es aber, wenn er eine viertägige Veranstaltung hat?
Zuvor:
Grundsätzlich können der Verein, die Stadt oder das Unternehmen schon aus anderem Grund KSK-abgabepflichtig sein:
• entweder, weil sie schon als sog. Katalogunternehmen abgabepflichtig sind, siehe § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG,
• oder, weil sie für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteilen, siehe § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG.
In der genannten Regelung findet sich aber auch ein Auffangtatbestand, in den alle Auftraggeber hineinfallen können, die nicht bereits von den oben genannten zwei Fällen erfasst werden (§ 24 Abs. 2 KSVG):
• “Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.”
Und dann kommt die maßgebliche Zahl:
• “Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen … vor.”
Nun hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und folgende Kriterien aufgestellt, wann eine mehrtägige Veranstaltung als einheitliche Veranstaltung zu werten ist – dann würde nämlich eine Abgabepflicht entfallen, wenn es sich um mehr als 3 Einzelveranstaltungen handeln würde.
• Die Veranstaltung wird als “eine” Veranstaltung genehmigt.
• Die Besucher kaufen eine Eintrittskarte für alle Veranstaltungstage, bzw. sie können eine Karte für die Gesamtveranstaltung kaufen, auch wenn Karten für Tagesveranstaltungen ebenfalls angeboten werden.
• Die Besucher nehmen die mehrtägige Veranstaltung als eine Veranstaltung wahr.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt trotz mehrerer Tage eine Veranstaltung vor. Führt der Verein nun nur eine solche mehrtägige Gesamtveranstaltung im Kalenderjahr durch, ist er nicht abgabepflichtig.
Umgekehrt kann er aber abgabepflichtig sein, wenn
• die Besucher die Veranstaltung nicht als gesamtes wahrnehmen, sondern als Einzelveranstaltungen an mehreren Tagen hintereinander,
• man keine Karten für die Gesamtveranstaltung kaufen kann, sondern nur für Einzeltage,
• es mehrere Genehmigungen für verschiedene Veranstaltungen bzw. Veranstaltungstage gibt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Zuvor:
Grundsätzlich können der Verein, die Stadt oder das Unternehmen schon aus anderem Grund KSK-abgabepflichtig sein:
• entweder, weil sie schon als sog. Katalogunternehmen abgabepflichtig sind, siehe § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG,
• oder, weil sie für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteilen, siehe § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG.
In der genannten Regelung findet sich aber auch ein Auffangtatbestand, in den alle Auftraggeber hineinfallen können, die nicht bereits von den oben genannten zwei Fällen erfasst werden (§ 24 Abs. 2 KSVG):
• “Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.”
Und dann kommt die maßgebliche Zahl:
• “Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen … vor.”
Nun hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und folgende Kriterien aufgestellt, wann eine mehrtägige Veranstaltung als einheitliche Veranstaltung zu werten ist – dann würde nämlich eine Abgabepflicht entfallen, wenn es sich um mehr als 3 Einzelveranstaltungen handeln würde.
• Die Veranstaltung wird als “eine” Veranstaltung genehmigt.
• Die Besucher kaufen eine Eintrittskarte für alle Veranstaltungstage, bzw. sie können eine Karte für die Gesamtveranstaltung kaufen, auch wenn Karten für Tagesveranstaltungen ebenfalls angeboten werden.
• Die Besucher nehmen die mehrtägige Veranstaltung als eine Veranstaltung wahr.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt trotz mehrerer Tage eine Veranstaltung vor. Führt der Verein nun nur eine solche mehrtägige Gesamtveranstaltung im Kalenderjahr durch, ist er nicht abgabepflichtig.
Umgekehrt kann er aber abgabepflichtig sein, wenn
• die Besucher die Veranstaltung nicht als gesamtes wahrnehmen, sondern als Einzelveranstaltungen an mehreren Tagen hintereinander,
• man keine Karten für die Gesamtveranstaltung kaufen kann, sondern nur für Einzeltage,
• es mehrere Genehmigungen für verschiedene Veranstaltungen bzw. Veranstaltungstage gibt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)