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Kein Alkohol im Zug

Timo Schutt | 09.04.2014
Außer dem Zugführer natürlich dürfen auch andere Reisende und Fußballfans keinen Alkohol im Zug trinken; jedenfalls nicht in den Regionalzügen am 27.10.2012 zwischen Rostock und Dortmund.

Der Grund:
Ein Drittliga-Fußballspiel zwischen Hansa Rostock und dem BVB.

Mit einer Allgemeinverfügung hatte die Bundespolizei für alle Fahrgäste den Genuss von Alkohol verboten, dagegen ging ein Fan vor Gericht vor.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte bereits am 26.10.2012 einen Eilantrag des Fans abgelehnt. Ein generelles Verbot ohne konkreten Anlass ginge zu weit, argumentierte der Fan.
Nach dem Eilverfahren (das tatsächlich oftmals binnen Stunden abgewickelt wird) kam nun das normale Klageverfahren. Auch hier wies das Gericht aber die Klage ab.

Das Gericht folgte dabei im Wesentlichen den Argumenten der Bundespolizei. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei Alkoholkonsum ein wesentlicher Faktor für Straftaten; die lange Reisezeit, überfüllte Züge und die schwierigen Einsatzbedingungen für die Polizei im Zug würden ebenfalls das Alkoholverbot rechtfertigen.

Unsere Meinung
Grundsätzlich lassen sich generelle Verbote ohne konkreten Anlass nicht ohne Weiteres durchsetzen. So wurden in der Vergangenheit schon öfters Alkoholverbote von Städten für bestimmte Straßen bzw. Bereiche bspw. während der Faschingszeit von den Gerichten wieder aufgehoben – eben weil sie zu allgemein und zu wenig konkret waren, bzw. weil keine konkrete Gefahr vorlag; und nur, weil es aufgrund Alkohols theoretisch zu Straftaten kommen könnte, würde dies allein noch kein generelles Alkoholverbot rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat bei seiner Entscheidung über das Alkoholverbot in den Regionalzügen offenbar mehrere Gutachten und Studien beigezogen. Wir werden uns mal das Urteil im Volltext beschaffen um zu sehen, was sich aus diesen Gutachten und Studien ergibt und hier berichten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)