Schottland: Mehrere Tote und viele Verletzte
Bei dem Hubschrauber-Absturz auf einen Pub in Glasgow wurden bisher 8 Tote aus den Trümmern geborgen, es werden noch weitere Verschüttete vermutet. Hätte der Veranstalter Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen?
Viele Verantwortliche stellen sich bei derartigen Unglücksfällen die Frage, ob und inwieweit sie für solche Fälle Vorkehrungen treffen müssen.
Letztlich muss jeder Verkehrssicherungspflichtige das Erforderliche und Zumutbare tun, um Schäden zu verhindern – nur dann kann man ihm im Schadensfall keinen Vorwurf machen.
Es mag vielleicht erforderlich sein, es wäre aber nicht zumutbar, von einem Betreiber bzw. Veranstalter zu verlangen, dass er seine Besucher vor einem Hubschrauber-Absturz schützt bzw. Maßnahmen für den Fall trifft, dass ein Hubschrauber auf die Versammlungsstätte fällt.
1.) Präventive Maßnahmen
In Frage kommt aber, ob nicht generell Maßnahmen für den Fall eines schweren Unglücks zu treffen sind – dies ist sicherlich zu bejahen: Der Verkehrssicherungspflichtige wird Maßnahmen treffen müssen, um überhaupt auf ein Unglück reagieren zu können.
Er muss also im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen, damit von intern aus der Sphäre der Veranstaltung selbst Ereignisse eintreten, die die Besucher gefährden. Gegen von Außen kommende Eingriffe steigt die Schwelle der Zumutbarkeit erheblich: Je weniger man typischerweise mit einem von Außen kommenden Eingriff rechnen muss, desto weniger muss ich mich darauf vorbereiten: Muss ich damit rechnen, dass randalierende Besucher erscheinen, kann ich dagegen Maßnahmen treffen; gegen einen Hubschrauberabsturz jedoch nicht.
2.) Repressive Maßnahmen
Allgemein kann man aber verlangen, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch gegen Ereignisse von außen zumindest repressive Sicherheitsmaßnahmen trifft: Kommt es zu einem Unfall, muss bspw. ein Mitarbeiter einen Notruf absetzen, muss ggf. die Straße für anfahrende Rettungskräfte freigehalten werden usw.
Kollabiert aber schon das Mikro-System „Veranstaltung“, bzw. kollabiert wie in Glasgow die Versammlungsstätte durch einen externen Eingriff, wird man auch dem Verkehrssicherungspflichtigen innerhalb dieses Mikro-Systems nicht mehr einen Vorwurf machen können, wenn seine Sicherheitsmaßnahmen ebenfalls „mit“ kollabieren. Maßnahmen für den Fall zu treffen, dass das ganze System bei externen, untypischen Eingriffen, wäre nicht mehr zumutbar; insoweit besteht also immer ein Restrisiko für den Besucher.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Viele Verantwortliche stellen sich bei derartigen Unglücksfällen die Frage, ob und inwieweit sie für solche Fälle Vorkehrungen treffen müssen.
Letztlich muss jeder Verkehrssicherungspflichtige das Erforderliche und Zumutbare tun, um Schäden zu verhindern – nur dann kann man ihm im Schadensfall keinen Vorwurf machen.
Es mag vielleicht erforderlich sein, es wäre aber nicht zumutbar, von einem Betreiber bzw. Veranstalter zu verlangen, dass er seine Besucher vor einem Hubschrauber-Absturz schützt bzw. Maßnahmen für den Fall trifft, dass ein Hubschrauber auf die Versammlungsstätte fällt.
1.) Präventive Maßnahmen
In Frage kommt aber, ob nicht generell Maßnahmen für den Fall eines schweren Unglücks zu treffen sind – dies ist sicherlich zu bejahen: Der Verkehrssicherungspflichtige wird Maßnahmen treffen müssen, um überhaupt auf ein Unglück reagieren zu können.
Er muss also im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen, damit von intern aus der Sphäre der Veranstaltung selbst Ereignisse eintreten, die die Besucher gefährden. Gegen von Außen kommende Eingriffe steigt die Schwelle der Zumutbarkeit erheblich: Je weniger man typischerweise mit einem von Außen kommenden Eingriff rechnen muss, desto weniger muss ich mich darauf vorbereiten: Muss ich damit rechnen, dass randalierende Besucher erscheinen, kann ich dagegen Maßnahmen treffen; gegen einen Hubschrauberabsturz jedoch nicht.
2.) Repressive Maßnahmen
Allgemein kann man aber verlangen, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch gegen Ereignisse von außen zumindest repressive Sicherheitsmaßnahmen trifft: Kommt es zu einem Unfall, muss bspw. ein Mitarbeiter einen Notruf absetzen, muss ggf. die Straße für anfahrende Rettungskräfte freigehalten werden usw.
Kollabiert aber schon das Mikro-System „Veranstaltung“, bzw. kollabiert wie in Glasgow die Versammlungsstätte durch einen externen Eingriff, wird man auch dem Verkehrssicherungspflichtigen innerhalb dieses Mikro-Systems nicht mehr einen Vorwurf machen können, wenn seine Sicherheitsmaßnahmen ebenfalls „mit“ kollabieren. Maßnahmen für den Fall zu treffen, dass das ganze System bei externen, untypischen Eingriffen, wäre nicht mehr zumutbar; insoweit besteht also immer ein Restrisiko für den Besucher.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq