Text der Webseite kann maßgeblich für die Leistungsschuld sein
Wie wir schon einmal berichtet haben, dürfen werbliche Äußerungen bspw. auf der Webseite keine unwahren Aussagen enthalten; dies wäre wettbewerbsrechtlich eine unzulässige Irreführung. Dies hatte nun das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden: Man dürfe nur das sagen, was wahr ist.
Das Gericht hatte auch entschieden, dass Aussagen, für die es nach dem Stand der Technik keine wissenschaftliche Erkenntnis gibt, nur getroffen werden dürften, die beweisbar sind.
Daneben können aber auch Aussagen kritisch sein, die Übertreibungen wiedergeben: Hierbei ist maßgeblich, ob der Leser (also der potentielle Kunde) die Übertreibung als Werbeaussage erkennt oder als Leistungsmerkmal: Die erkennbare Übertreibung ist grundsätzlich erlaubt; gewinnt der Leser aber den Eindruck (bzw. ist sogar gewollt, dass er den Eindruck gewinnen soll), dass die Übertreibung wahr ist, dann ist sie nicht erlaubt.
Wer Werbeschreiben oder Texte für seine Webseite formuliert, muss allerdings nicht nur auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit achten: Neben dem Urheberrecht, Markenrecht und dergleichen können die Formulierungen auch Einfluss auf etwaige vertragliche Leistungen des Webseiteninhabers haben: Denn anhand des Werbeauftritts lässt sich auch ermessen, wann die vom Werbenden erbrachte Leistung vollständig ist.
Die Werbeaussagen können nämlich zusammen mit dem Wortlaut des Auftrages bzw. Vertrages Rückschluss auf den Inhalt der geschuldeten Leistung zulassen, dazu ein Beispiel:
Die Eventagentur schreibt auf ihrer Website, dass sie stets alle für eine erfolgreiche Durchführung relevanten Aspekte einer Veranstaltung in ihre Planungen mit einbeziehe und dazu auf eine jahrelange Erfahrung und ein großes Netzwerk von Fachleuten zurückgreifen würde; man würde den Event von der Idee bis zum Aufräumen der Veranstaltungslocation komplett übernehmen, der Kunde könne sich entspannt zurücklehnen und die Agentur für sich arbeiten lassen. Im schriftlich verfassten Auftrag der Agentur findet sich dann in der Leistungsbeschreibung der Text „Organisation und Durchführung der Veranstaltung xy“. Die Eventagentur weist nun aber ihren Auftraggeber nicht darauf hin, dass für die Durchführung eines Teilaspektes der Veranstaltung eine Genehmigung erforderlich sei.
Es stellt sich nun aus Sicht des Kunden die Frage, ob in der Leistung der Agentur auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit bzw. Beantragung der Genehmigung enthalten sei.
Unmittelbar aus dem Wortlaut des Auftrages ergibt sich nun nicht, ob die Genehmigung Auftragsgegenstand war – im Zusammenspiel mit der Formulierung auf der Webseite allerdings wird nun klar, dass die Genehmigung auch zum Auftragsumfang dazugehört: Die Agentur schuldet auch die Einholung der Genehmigung.
Das Beispiel soll zeigen:
• Der Werbeauftritt,
• die gesamte Korrespondenz bei den Vertragsverhandlungen und
• die Formulierungen im Auftrag selbst
können letztendlich maßgeblich für den Haftungsumfang und das Risiko sein.
Ergänzend kommen hinzu
• die gesetzlichen Regelungen, und
• die Branchenüblichkeiten.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Das Gericht hatte auch entschieden, dass Aussagen, für die es nach dem Stand der Technik keine wissenschaftliche Erkenntnis gibt, nur getroffen werden dürften, die beweisbar sind.
Daneben können aber auch Aussagen kritisch sein, die Übertreibungen wiedergeben: Hierbei ist maßgeblich, ob der Leser (also der potentielle Kunde) die Übertreibung als Werbeaussage erkennt oder als Leistungsmerkmal: Die erkennbare Übertreibung ist grundsätzlich erlaubt; gewinnt der Leser aber den Eindruck (bzw. ist sogar gewollt, dass er den Eindruck gewinnen soll), dass die Übertreibung wahr ist, dann ist sie nicht erlaubt.
Wer Werbeschreiben oder Texte für seine Webseite formuliert, muss allerdings nicht nur auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit achten: Neben dem Urheberrecht, Markenrecht und dergleichen können die Formulierungen auch Einfluss auf etwaige vertragliche Leistungen des Webseiteninhabers haben: Denn anhand des Werbeauftritts lässt sich auch ermessen, wann die vom Werbenden erbrachte Leistung vollständig ist.
Die Werbeaussagen können nämlich zusammen mit dem Wortlaut des Auftrages bzw. Vertrages Rückschluss auf den Inhalt der geschuldeten Leistung zulassen, dazu ein Beispiel:
Die Eventagentur schreibt auf ihrer Website, dass sie stets alle für eine erfolgreiche Durchführung relevanten Aspekte einer Veranstaltung in ihre Planungen mit einbeziehe und dazu auf eine jahrelange Erfahrung und ein großes Netzwerk von Fachleuten zurückgreifen würde; man würde den Event von der Idee bis zum Aufräumen der Veranstaltungslocation komplett übernehmen, der Kunde könne sich entspannt zurücklehnen und die Agentur für sich arbeiten lassen. Im schriftlich verfassten Auftrag der Agentur findet sich dann in der Leistungsbeschreibung der Text „Organisation und Durchführung der Veranstaltung xy“. Die Eventagentur weist nun aber ihren Auftraggeber nicht darauf hin, dass für die Durchführung eines Teilaspektes der Veranstaltung eine Genehmigung erforderlich sei.
Es stellt sich nun aus Sicht des Kunden die Frage, ob in der Leistung der Agentur auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit bzw. Beantragung der Genehmigung enthalten sei.
Unmittelbar aus dem Wortlaut des Auftrages ergibt sich nun nicht, ob die Genehmigung Auftragsgegenstand war – im Zusammenspiel mit der Formulierung auf der Webseite allerdings wird nun klar, dass die Genehmigung auch zum Auftragsumfang dazugehört: Die Agentur schuldet auch die Einholung der Genehmigung.
Das Beispiel soll zeigen:
• Der Werbeauftritt,
• die gesamte Korrespondenz bei den Vertragsverhandlungen und
• die Formulierungen im Auftrag selbst
können letztendlich maßgeblich für den Haftungsumfang und das Risiko sein.
Ergänzend kommen hinzu
• die gesetzlichen Regelungen, und
• die Branchenüblichkeiten.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq