Anwendbarkeit der Sonderbauordnung auf Marktplätze
Sinn und Zweck der VO ist das schnelle Evakuieren der Personen aus der Versammlungsstätte. Wird dies also durch bauliche Anlage verhindert, ist die VO anwendbar, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Besteht also die Fluchtmöglichkeit „nur“ aus dem ohnehin erforderlichen Rettungsweg, ist m.E. die VO anzuwenden.
Dies wäre wohl nur dann nicht der Fall, wenn außerhalb der erforderlichen Rettungswegbreiten noch ausreichend andere Breiten zur Verfügung stehen, über die die Besucher flüchten können. Je mehr also die normalerweise breite Straße zugestellt wird (z.B. durch Hütten, Buden, Stände usw.), desto eher ist die VO anzuwenden.
• Der Mauerdurchlass aus einem Marktplatz ist exakt so breit wie der erforderliche Rettungsweg → Anwendbarkeit zu bejahen, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
• Der freie Durchlass ist über alle Rettungswege zusammenaddiert nur 1 Meter breiter als der erforderliche Rettungsweg → Anwendbarkeit zu bejahen, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
• Neben den erforderlichen Rettungswegbreiten gibt es ein Vielfaches an freier Fläche, über die die Besucher flüchten könnten → Wohl keine Anwendbarkeit.
Man kann jedenfalls nicht pauschal sagen, dass ein „Marktplatz“ oder „Ratshausplatz“ per se unter die Verordnung fällt oder nicht fällt. Es hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab.
Soweit gewichtige Gründe für die Anwendbarkeit der VO sprechen, gibt es jedenfalls einen Fall, in dem aus Sicht des Betreibers (zumeist der Stadt bzw. des Bürgermeisters) eine weitergehende Diskussion an sich überflüssig ist: Wenn Betreiber und Veranstalter personenidentisch sind: Denn selbst wenn man argumentieren könnte, dass die VO nicht anwendbar ist (das Gericht muss das ja auch so sehen…!), wäre der Veranstalter zumindest im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten gehalten, die wesentlichen Grundgedanken der VO zu beachten – denn das ist erforderlich und zumutbar. Wäre also der Bürgermeister sowohl Betreiber als auch Veranstalter, kann man sagen: Wenn wir uns nicht sicher sind, ob die VO gilt oder nicht, halten wir uns trotzdem daran, weil wir als Veranstalter ohnehin gewisse Pflichten haben.
In Bayern ist die Diskussion großteils hinfällig, da in der bayerischen Versammlungsstättenverordnung der Anwendungsbereich diesbezüglich verändert wurde: Bei Versammlungsstätten im Freien ist die VO in Bayern nur noch anwendbar, mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 bayVStättV). Wenn andere Bundesländer diese Regelung übernehmen, würde sich auch das Problem dort großteils erledigen – jedenfalls in baurechtlicher Hinsicht; es verbliebe dann der Veranstalter, der ggf. im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht entsprechende Maßnahmen zu treffen hätte, die denen aus der Versammlungsstättenverordnung entsprechen (siehe hier).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Besteht also die Fluchtmöglichkeit „nur“ aus dem ohnehin erforderlichen Rettungsweg, ist m.E. die VO anzuwenden.
Dies wäre wohl nur dann nicht der Fall, wenn außerhalb der erforderlichen Rettungswegbreiten noch ausreichend andere Breiten zur Verfügung stehen, über die die Besucher flüchten können. Je mehr also die normalerweise breite Straße zugestellt wird (z.B. durch Hütten, Buden, Stände usw.), desto eher ist die VO anzuwenden.
• Der Mauerdurchlass aus einem Marktplatz ist exakt so breit wie der erforderliche Rettungsweg → Anwendbarkeit zu bejahen, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
• Der freie Durchlass ist über alle Rettungswege zusammenaddiert nur 1 Meter breiter als der erforderliche Rettungsweg → Anwendbarkeit zu bejahen, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
• Neben den erforderlichen Rettungswegbreiten gibt es ein Vielfaches an freier Fläche, über die die Besucher flüchten könnten → Wohl keine Anwendbarkeit.
Man kann jedenfalls nicht pauschal sagen, dass ein „Marktplatz“ oder „Ratshausplatz“ per se unter die Verordnung fällt oder nicht fällt. Es hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab.
Soweit gewichtige Gründe für die Anwendbarkeit der VO sprechen, gibt es jedenfalls einen Fall, in dem aus Sicht des Betreibers (zumeist der Stadt bzw. des Bürgermeisters) eine weitergehende Diskussion an sich überflüssig ist: Wenn Betreiber und Veranstalter personenidentisch sind: Denn selbst wenn man argumentieren könnte, dass die VO nicht anwendbar ist (das Gericht muss das ja auch so sehen…!), wäre der Veranstalter zumindest im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten gehalten, die wesentlichen Grundgedanken der VO zu beachten – denn das ist erforderlich und zumutbar. Wäre also der Bürgermeister sowohl Betreiber als auch Veranstalter, kann man sagen: Wenn wir uns nicht sicher sind, ob die VO gilt oder nicht, halten wir uns trotzdem daran, weil wir als Veranstalter ohnehin gewisse Pflichten haben.
In Bayern ist die Diskussion großteils hinfällig, da in der bayerischen Versammlungsstättenverordnung der Anwendungsbereich diesbezüglich verändert wurde: Bei Versammlungsstätten im Freien ist die VO in Bayern nur noch anwendbar, mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 bayVStättV). Wenn andere Bundesländer diese Regelung übernehmen, würde sich auch das Problem dort großteils erledigen – jedenfalls in baurechtlicher Hinsicht; es verbliebe dann der Veranstalter, der ggf. im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht entsprechende Maßnahmen zu treffen hätte, die denen aus der Versammlungsstättenverordnung entsprechen (siehe hier).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht