Google ist nicht zur Entfernung rechtswidriger Suchergebnisse verpflichtet
Kann Google verpflichtet werden, Treffer in den Suchergebnissen aus dem Suchindex zu entfernen, wenn diese Treffer auf Seiten verlinken, die rechtswidrigen Inhalt haben?
Nach Ansicht des LG Mönchengladbach: Nein.
Was war geschehen?
Über den Kläger wurden auf einer Webseite rechtswidrige Äußerungen gemacht. Bei Eingabe seines Namens erschien als Suchtreffer in der Trefferliste bei Google ein Link zu dieser Webseite. Der Kläger forderte Google mehrfach außergerichtlich auf, den Treffer zu löschen. Der Suchmaschinenriese reagierte jedoch nicht, so dass der Kläger jetzt gerichtliche Hilfe suchte.
Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage aber nun ab. Der Suchmaschinen-Anbieter Google sei nicht zur Entfernung von Suchergebnissen aus dem Index, die auf rechtswidrige Seiten verlinken, verpflichtet.
Es gehe hier nämlich um den Kern der wirtschaftlichen Betätigung des Suchmaschinen-Anbieters. Ein Eingriff in den Index würde nicht nur massiv die Verlässlichkeit der Ergebnisse in Frage stellen, sondern würde auch dazu führen, dass dem Anbieter schnell der Vorwurf der Zensur gemacht würde. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass Google einen immensen personellen und materiellen Aufwand betreiben müsste. Und: Auch wenn der Suchmaschinenriese den Eintrag aus seinem Index löschen würde, wäre die Webseite weiterhin abrufbar und auffindbar. Die Rechtsverletzungen würden also trotzdem weiterhin stattfinden.
Daher sei es besser, wenn der Kläger direkt gegen den Inhaber der Webseite oder den Webhoster vorgehe. So könne die Entfernung des Beitrages viel schneller erreicht werden.
Bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten überwiege also das von Google im vorliegenden Fall.
(LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.09.2013, Aktenzeichen: 10 O 170/12)
Unsere Meinung
Das Gericht hat also, wie in solchen Fällen üblich, eine Interessenabwägung vorgenommen. Es berücksichtigt dabei, dass Google einen neutralen Dienst anbietet, also selbst nicht verantwortlich ist für Webseiten, die über die Suchfunktion in der Trefferliste angezeigt werden. Die Abwägung berücksichtigt dann auch, welchen Aufwand es bedeuten würde, müsste Google auf Hinweis alle Treffer aus dem Index nehmen, die aufgrund einer Behauptung rechtswidrigen Inhalt hätten. Und dann wären die Seiten ja immer noch da. Sie könnten über andere Suchmaschinen, über Links oder durch direkte Eingabe der URL gefunden werden. Also ist auch das Mittel der Entfernung durch Google auch nicht wirklich effektiv im Sinne des Verletzten.
Letztlich ist es also richtig, wenn das Gericht rät, sich besser an den Betreiber der Seite oder den Urheber eines rechtswidrigen Inhalts zu halten. Dadurch kann nämlich der Inhalt auch komplett aus dem Netz genommen werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Nach Ansicht des LG Mönchengladbach: Nein.
Was war geschehen?
Über den Kläger wurden auf einer Webseite rechtswidrige Äußerungen gemacht. Bei Eingabe seines Namens erschien als Suchtreffer in der Trefferliste bei Google ein Link zu dieser Webseite. Der Kläger forderte Google mehrfach außergerichtlich auf, den Treffer zu löschen. Der Suchmaschinenriese reagierte jedoch nicht, so dass der Kläger jetzt gerichtliche Hilfe suchte.
Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage aber nun ab. Der Suchmaschinen-Anbieter Google sei nicht zur Entfernung von Suchergebnissen aus dem Index, die auf rechtswidrige Seiten verlinken, verpflichtet.
Es gehe hier nämlich um den Kern der wirtschaftlichen Betätigung des Suchmaschinen-Anbieters. Ein Eingriff in den Index würde nicht nur massiv die Verlässlichkeit der Ergebnisse in Frage stellen, sondern würde auch dazu führen, dass dem Anbieter schnell der Vorwurf der Zensur gemacht würde. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass Google einen immensen personellen und materiellen Aufwand betreiben müsste. Und: Auch wenn der Suchmaschinenriese den Eintrag aus seinem Index löschen würde, wäre die Webseite weiterhin abrufbar und auffindbar. Die Rechtsverletzungen würden also trotzdem weiterhin stattfinden.
Daher sei es besser, wenn der Kläger direkt gegen den Inhaber der Webseite oder den Webhoster vorgehe. So könne die Entfernung des Beitrages viel schneller erreicht werden.
Bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten überwiege also das von Google im vorliegenden Fall.
(LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.09.2013, Aktenzeichen: 10 O 170/12)
Unsere Meinung
Das Gericht hat also, wie in solchen Fällen üblich, eine Interessenabwägung vorgenommen. Es berücksichtigt dabei, dass Google einen neutralen Dienst anbietet, also selbst nicht verantwortlich ist für Webseiten, die über die Suchfunktion in der Trefferliste angezeigt werden. Die Abwägung berücksichtigt dann auch, welchen Aufwand es bedeuten würde, müsste Google auf Hinweis alle Treffer aus dem Index nehmen, die aufgrund einer Behauptung rechtswidrigen Inhalt hätten. Und dann wären die Seiten ja immer noch da. Sie könnten über andere Suchmaschinen, über Links oder durch direkte Eingabe der URL gefunden werden. Also ist auch das Mittel der Entfernung durch Google auch nicht wirklich effektiv im Sinne des Verletzten.
Letztlich ist es also richtig, wenn das Gericht rät, sich besser an den Betreiber der Seite oder den Urheber eines rechtswidrigen Inhalts zu halten. Dadurch kann nämlich der Inhalt auch komplett aus dem Netz genommen werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht