Liliputaner Action: Sittenwidrige Werbeaktion in Disko?
In einer Diskothek in Cuxhaven ist ein Artist einer Showtanzgruppe von einem Podest gestürzt und wurde dabei schwer verletzt. Der Unfall während der Show machte quasi nebenbei auf eine durchaus bedenkliche Werbeaktion der Diskothek aufmerksam:
Die Betreiber boten eine „Liliputaner Action“ an: Wer den Liliputaner fangen würde, sollte einen Flatscreen gewinnen… der verletzte Künstler war einer dieser Kleinwüchsigen, wobei sein Unfall nicht während des „Spiels“ passierte, sondern bei einer Tanzeinlage.
Schade, wenn ein Veranstalter keine besseren Ideen hat, seine Gäste zu bespaßen… Die „Idee“ hat gleich mehrere rechtliche Aspekte:
1.) Schaffung einer Gefahrenlage
Wenn die Besucher der Diskothek damit gelockt werden, einen Menschen zu jagen und einzufangen, damit sie einen schon recht wertvollen Preis gewinnen können, muss der Veranstalter damit rechnen, dass es bei solcherlei Verfolgungsjagden zu Verletzungen kommen kann, und zwar sowohl beim „Opfer“ wie bei den Besuchern. Interessant ist dabei die Frage, ob der Veranstalter (mit-)verantwortlich wäre: Immerhin schafft er eine Gefahrenlage. In diese begeben sich zwar die Besucher in gewisser Weise freiwillig, allerdings wird die Gefahrenlage geschürt und erhöht durch den wertvollen Preis – dem Veranstalter scheint es auch um eine spektakuläre Aktion zu gehen, die er absichtlich puscht. Vermutlich würde man hier zu dem Ergebnis kommen können, dass nicht nur der beteiligte Besucher aufgrund der Tatsache (selbst) haften würde, weil er ja freiwillig bei solch einer Aktion mitmacht, sondern auch dass der Veranstalter (mit) haftet, und die Haftung dann quasi gequotelt werden würde.
2.) Sittenwidrigkeit der Aktion
In früheren Zeiten war der so genannte Zwergenweitwurf durchaus eine beliebte Attraktion auf einer Kirmes: Besucher konnten versuchen, einen kleinwüchsigen Darsteller so weit wie möglich zu werfen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte dazu einmal entschieden, dass solch ein Wettbewerb sittenwidrig sei und damit durch eine Behörde verboten werden könne, da der Wettbewerb die Würde des Menschen verletzen würde. Auch die UN-Menschenrechtskommission hatte übrigens entschieden, dass ein Verbot solcher Wettbewerbe erforderlich sei, um die Menschenwürde zu wahren.
Zu der Aktion in der Cuxhavener Diskothek sehe ich da keinen Unterschied: Anders wäre es sicher, wenn ein sportlicher, normalwüchsiger Mann eingefangen werden müsste. Werden dafür aber kleinwüchsige oder bspw. auch besonders fettleibige Personen eingesetzt, würde ich das auch als sittenwidrig ansehen: Auch bei der Jagd nach einem Kleinwüchsigen, womit auch ausdrücklich Werbung gemacht wird, steht nicht etwa ein sportlicher oder artistischer Aspekt im Vordergrund, sondern eine Belustigung der Besucher.
So könnte die Genehmigungsbehörde eine solche Aktion durchaus untersagen (siehe § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Die Betreiber boten eine „Liliputaner Action“ an: Wer den Liliputaner fangen würde, sollte einen Flatscreen gewinnen… der verletzte Künstler war einer dieser Kleinwüchsigen, wobei sein Unfall nicht während des „Spiels“ passierte, sondern bei einer Tanzeinlage.
Schade, wenn ein Veranstalter keine besseren Ideen hat, seine Gäste zu bespaßen… Die „Idee“ hat gleich mehrere rechtliche Aspekte:
1.) Schaffung einer Gefahrenlage
Wenn die Besucher der Diskothek damit gelockt werden, einen Menschen zu jagen und einzufangen, damit sie einen schon recht wertvollen Preis gewinnen können, muss der Veranstalter damit rechnen, dass es bei solcherlei Verfolgungsjagden zu Verletzungen kommen kann, und zwar sowohl beim „Opfer“ wie bei den Besuchern. Interessant ist dabei die Frage, ob der Veranstalter (mit-)verantwortlich wäre: Immerhin schafft er eine Gefahrenlage. In diese begeben sich zwar die Besucher in gewisser Weise freiwillig, allerdings wird die Gefahrenlage geschürt und erhöht durch den wertvollen Preis – dem Veranstalter scheint es auch um eine spektakuläre Aktion zu gehen, die er absichtlich puscht. Vermutlich würde man hier zu dem Ergebnis kommen können, dass nicht nur der beteiligte Besucher aufgrund der Tatsache (selbst) haften würde, weil er ja freiwillig bei solch einer Aktion mitmacht, sondern auch dass der Veranstalter (mit) haftet, und die Haftung dann quasi gequotelt werden würde.
2.) Sittenwidrigkeit der Aktion
In früheren Zeiten war der so genannte Zwergenweitwurf durchaus eine beliebte Attraktion auf einer Kirmes: Besucher konnten versuchen, einen kleinwüchsigen Darsteller so weit wie möglich zu werfen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte dazu einmal entschieden, dass solch ein Wettbewerb sittenwidrig sei und damit durch eine Behörde verboten werden könne, da der Wettbewerb die Würde des Menschen verletzen würde. Auch die UN-Menschenrechtskommission hatte übrigens entschieden, dass ein Verbot solcher Wettbewerbe erforderlich sei, um die Menschenwürde zu wahren.
Zu der Aktion in der Cuxhavener Diskothek sehe ich da keinen Unterschied: Anders wäre es sicher, wenn ein sportlicher, normalwüchsiger Mann eingefangen werden müsste. Werden dafür aber kleinwüchsige oder bspw. auch besonders fettleibige Personen eingesetzt, würde ich das auch als sittenwidrig ansehen: Auch bei der Jagd nach einem Kleinwüchsigen, womit auch ausdrücklich Werbung gemacht wird, steht nicht etwa ein sportlicher oder artistischer Aspekt im Vordergrund, sondern eine Belustigung der Besucher.
So könnte die Genehmigungsbehörde eine solche Aktion durchaus untersagen (siehe § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq