Einsatz von Fotos im Vortrag
Wer seine Ideen und Konzepte präsentieren möchte, setzt dabei gerne Bilder ein, um seinen Vortrag interessanter zu gestalten oder seine Behauptungen zu untermauern. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Foto in der Präsentation eingesetzt werden?
1.) Das eigene Foto
Unproblematisch ist der Einsatz von eigenen Bildern nur, wenn
• auf dem Bild nicht wiederum urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt abgebildet sind (das sogenannte Werk im Werk): Wenn der Vortragende also bspw. in ein Museum geht und dort eine Skulptur fotografiert, dann heißt das nicht, dass er sein Foto von der Skulptur ohne Weiteres in seinem Vortrag einsetzen dürfte: Dann gelten nämlich dieselben regeln wie beim direkten Einsatz eines fremden Fotos (siehe unten Ziffer 2.), und
• auf dem Bild keine Personen erkennbar sind, die nicht zugestimmt haben.
2.) Das fremde Foto
Wer fremde Fotos nutzen will, muss grundsätzlich
• den Urheber um Erlaubnis fragen, und
• den Urheber als Urheber nennen.
Davon gibt es vier Ausnahmen:
Erste Ausnahme: Fehlende Schöpfungshöhe
Das Foto ist mangels Kreativität („Schöpfungshöhe“) gar nicht urheberrechtlich geschützt; dies ist nur bei sehr banalen Bildern der Fall, die eher zufällig entstanden sind. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Foto auch urheberrechtlich geschützt ist, da es auf Qualität oder Wertigkeit nicht ankommt.
Zweite Ausnahme: Private Nutzung
Der Vortrag bzw. die Präsentation findet nicht in der Öffentlichkeit statt, sondern im rein privaten Rahmen (§ 53 Abs. 1 UrhG), siehe dazu auch unseren Beitrag Wann ist eine Veranstaltung privat?.
Eine Präsentation gegenüber einem Kunden ist aber im Regelfall eine öffentliche Nutzung.
Dritte Ausnahme: Veranschaulichung (nur) im Unterricht
Kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs können zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG).
Diese Ausnahme greift aber bspw. nicht
• an privaten Berufsschulen oder kommerziellen Fortbildungseinrichtungen,
• bei einer Präsentation außerhalb der Schule, also gegenüber einem Kunden, oder
• beim Einsatz mehrerer Fotos.
Vierte Ausnahme: Zitat
Der Urheber muss auch nicht gefragt werden, wenn sein Foto zitiert wird: Ebenso wie man Texte zitieren kann, kann man auch Fotos zitieren (siehe § 51 UrhG). Voraussetzung für ein Zitat ist aber u.a., dass der Einsatz des Fotos auch erforderlich ist („Zitatzweck“). Das heißt: Dient das Foto nur oder hauptsächlich der Behübschung des eigenen Vortrages, handelt es sich auch nicht um ein Zitat. Folge: Der Urheber muss gefragt und als Urheber genannt werden. Setzt sich der Vortragende aber mit dem Foto inhaltlich auseinander, kann es zitiert werden.
Dann muss der Urheber nicht mehr gefragt werden, aber:
• Es muss die Quelle angegeben werden (§ 63 UrhG) und
• auch weiterhin der Urheber als Urheber genannt werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
1.) Das eigene Foto
Unproblematisch ist der Einsatz von eigenen Bildern nur, wenn
• auf dem Bild nicht wiederum urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt abgebildet sind (das sogenannte Werk im Werk): Wenn der Vortragende also bspw. in ein Museum geht und dort eine Skulptur fotografiert, dann heißt das nicht, dass er sein Foto von der Skulptur ohne Weiteres in seinem Vortrag einsetzen dürfte: Dann gelten nämlich dieselben regeln wie beim direkten Einsatz eines fremden Fotos (siehe unten Ziffer 2.), und
• auf dem Bild keine Personen erkennbar sind, die nicht zugestimmt haben.
2.) Das fremde Foto
Wer fremde Fotos nutzen will, muss grundsätzlich
• den Urheber um Erlaubnis fragen, und
• den Urheber als Urheber nennen.
Davon gibt es vier Ausnahmen:
Erste Ausnahme: Fehlende Schöpfungshöhe
Das Foto ist mangels Kreativität („Schöpfungshöhe“) gar nicht urheberrechtlich geschützt; dies ist nur bei sehr banalen Bildern der Fall, die eher zufällig entstanden sind. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Foto auch urheberrechtlich geschützt ist, da es auf Qualität oder Wertigkeit nicht ankommt.
Zweite Ausnahme: Private Nutzung
Der Vortrag bzw. die Präsentation findet nicht in der Öffentlichkeit statt, sondern im rein privaten Rahmen (§ 53 Abs. 1 UrhG), siehe dazu auch unseren Beitrag Wann ist eine Veranstaltung privat?.
Eine Präsentation gegenüber einem Kunden ist aber im Regelfall eine öffentliche Nutzung.
Dritte Ausnahme: Veranschaulichung (nur) im Unterricht
Kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs können zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG).
Diese Ausnahme greift aber bspw. nicht
• an privaten Berufsschulen oder kommerziellen Fortbildungseinrichtungen,
• bei einer Präsentation außerhalb der Schule, also gegenüber einem Kunden, oder
• beim Einsatz mehrerer Fotos.
Vierte Ausnahme: Zitat
Der Urheber muss auch nicht gefragt werden, wenn sein Foto zitiert wird: Ebenso wie man Texte zitieren kann, kann man auch Fotos zitieren (siehe § 51 UrhG). Voraussetzung für ein Zitat ist aber u.a., dass der Einsatz des Fotos auch erforderlich ist („Zitatzweck“). Das heißt: Dient das Foto nur oder hauptsächlich der Behübschung des eigenen Vortrages, handelt es sich auch nicht um ein Zitat. Folge: Der Urheber muss gefragt und als Urheber genannt werden. Setzt sich der Vortragende aber mit dem Foto inhaltlich auseinander, kann es zitiert werden.
Dann muss der Urheber nicht mehr gefragt werden, aber:
• Es muss die Quelle angegeben werden (§ 63 UrhG) und
• auch weiterhin der Urheber als Urheber genannt werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht