print logo

Vorsicht bei Kinderbildern im Netz

Auch Kinder haben unabhänging vom Alter ein Persönlichkeitsrecht und damit auch ein Recht am eigenen Bild.
Timo Schutt | 29.08.2013
Eltern stellen gerne die neuesten Bilder ihrer Sprösslinge ins Netz. Passiert das bei Facebook und können nur Freunde die Bilder ansehen, mag das nicht weiter interessieren. Wird aber das neueste Missgeschick der Kleinen bei YouTube hochgeladen, damit auch wirklich alle über den Nachwuchs lachen können, mag es schon anders aussehen. Doch wie ist die Rechtslage?

Nun, zunächst ist festzustellen, dass auch Kinder ein allgemeines Persönlichkeitsrecht haben. Das ist nicht abhängig von einem bestimmten Alter. Damit haben auch Kinder ein Recht am eigenen Bild (das ist in § 22 Kunsturhebergesetz geregelt). Für die Veröffentlichung von Bildern oder Videos der Kleinen ist daher grundsätzlich deren Einwilligung erforderlich. Ob diese Einwilligung eine rechtserhebliche Erklärung ist und damit die Geschäftsfähigkeit des Kindes nötig ist, darüber streiten sich die Juristen bis heute.

Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass auch minderjährige bzw. nicht geschäftsfähige Kinder ab einem gewissen Alter selbst entscheiden können, ob ein Bild oder ein Video von ihnen veröffentlicht werden soll oder nicht. Daher geht man hier in der Regel von dem vom Einzelfall abhängigen Begriff der „geistigen Reife“ des Kindes aus. Ist es also „reif“ genug, selbst zu entscheiden, dann darf die Einwilligung auch nicht mehr durch die Eltern als gesetzliche Vertreter (Erziehungsberechtigte) ersetzt werden.

Man geht heutzutage von einer Art „Doppelzuständigkeit“ aus: Das minderjährige Kind kann die Einwilligung nicht gegen den Willen der Eltern erteilen. Umgekehrt dürfen die Eltern aber auch die Einwilligung dann nicht ohne den Willen des minderjährigen Kindes erteilen, wenn das Kind einsichtsfähig in die Tragweite der Einwilligung ist und die „geistige Reife“ hat, mitzureden.

Kurzum kann also zumindest festgehalten werden, dass das Veröffentlichen von Bildern und Videos ohne oder gegen den Willen des Kindes dann unzulässig ist, wenn das Kind selbst darüber entscheiden kann, weil es Umfang und Tragweite zu beurteilen in der Lage ist.

Grob hat man bislang spätestens ab dem 14. Lebensjahr die Einsichtsfähigkeit bejaht. Heutzutage dürfte aber diese Grenze nach unten zu korrigieren sein, allein weil viele Kinder schon viel eher wissen, was eine Veröffentlichung im Netz bedeuten kann (Stichwort: Cybermobbing), als die Eltern.

Unabhängig von den dargestellten gesetzlichen Regelungen wäre es natürlich nicht nur sinnvoll, sondern vor allem – auch im Sinne der Kinder – wünschenswert, wenn die Eltern ihr Kind möglichst frühzeitig in die Entscheidung einbeziehen und vorab fragen, ob es mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Die Kinder werden es Ihnen sicher später danken.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht