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Vorsicht, Idee!

Timo Schutt | 02.08.2013
Ideen sind frei. Wer sie ausplaudert, muss damit rechnen, dass andere die Idee klauen und schneller umsetzen. Wie kann man seine Idee schützen?

Ideen sind nicht etwa urheberrechtlich geschützt! Auch das Eventkonzept, das die Agentur dem Kunden präsentiert, ist grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt, da es sich im Regelfall nur um eine Ansammlung von Ideen handelt. Urheberrechtlich geschützt kann allerdings sein die graphische Aufbereitung der Idee, eine Skizze, der gezeichnete Programmablauf, evtl. der Veranstaltungstitel usw.

Was kann man gegen Ideenklau tun?

Variante 1: Man gibt keine Idee preis. Wird auf Dauer aber blöd, wenn man damit Geld verdienen möchte.

Variante 2: Man vereinbart mit dem Gesprächspartner, dass die Idee nicht ohne Zustimmung verwertet werden darf.

Hierbei reicht grundsätzlich die einseitige Erklärung „Achtung, dieses Konzept ist urheberrechtlich geschützt und darf nur mit unserer Zustimmung umgesetzt werden“ nicht aus. Erforderlich ist die Einwilligung des Anderen in diese Regel.

Dies kann natürlich ausdrücklich durch eine entsprechende Vereinbarung geschehen (idealerweise schriftlich, damit man das später beweisen kann).

Ob eine zweiseitige Vereinbarung auch zustande kommt, wenn man diese Regel bspw. auf das Deckblatt seines Handouts schreibt, das man zur Präsentation austeilt, kann fraglich sein: Im dümmsten Fall bemerkt der Kunde das gar nicht bzw. man kann nicht beweisen, dass er diese Regel gesehen hat und durch die Fortsetzung der Präsentation ihr konkludent zugestimmt hätte (das Schweigen selbst ist nämlich keine Willenserklärung; der Andere müsste sich schon in irgendeiner Art dazu „äußern“: Schriftlich, mündlich oder durch konkludentes/schlüssiges Verhalten).

Ganz toll wäre es natürlich, wenn der Ideengeber sich nicht nur die Zustimmung vorbehält, sondern sogar die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes vereinbart auch für den Fall, dass das Konzept nicht schon kraft Gesetz urheberrechtlich geschützt ist: Denn dann gilt der Konzeptautor zumindest im Verhältnis zu seinem Kunden als Urheber – und der genießt sehr starke Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht