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Viele Klauseln der AGB in App-Store von Samsung unwirksam

Timo Schutt | 17.06.2013
Was den Rechtsanwalt gar nicht so sehr wundert, den Laien aber vielleicht überrascht: Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt auf eine Klage des Bundesverbandes Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) 12 Klauseln in den AGB des App-Stores von Samsung für unwirksam erklärt. Samsung darf sich gegenüber seinen Kunden nicht mehr auf diese Klauseln berufen.

Um welche Klauseln es sich genau handelt, lesen Sie am Besten in dem Urteil selbst nach, das vom vzbv [Link zu http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Samsung-LG-Frankfurt-Main-Vertraege-Apps-2013-06-06.pdf] öffentlich gemacht wurde.

(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2013, Aktenzeichen: 2-24 O 246/12)

Unsere Meinung

Überraschend finden wir das Urteil grundsätzlich, wie gesagt, nicht. Ein im AGB-Recht etwas bewanderter Rechtsanwalt wird in vielen AGB der vermeintlichen großen Player unwirksame Klauseln entdecken. Das liegt zum Einen daran, dass die AGB oft aus dem Mutterland des Anbieters übernommen und nicht an das deutsche Recht angepasst werden und zum Anderen wohl darin, dass sich viele Kunden daran halten, wenn und solange nicht die Unwirksamkeit von einem Gericht bestätigt wird.

Für den Kunden schön ist letztlich die automatische Rechtsfolge bei einer unwirksamen Klausel nach deutschem Recht: Selbst, wenn die Klausel akzeptiert wurde muss man sich daran einfach nicht halten. Sie ist insgesamt unwirksam. Die Klausel wird auch nicht auf den gerade noch zulässigen Sinngehalt reduziert, sondern einfach von einem Gericht ignoriert.

Wenn Sie wirksame AGB haben wollen, dann können Sie sich übrigens auch gerne an uns wenden. Wir machen das.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht