Widerrufsrecht gilt auch bei Online-Kursen
Wird ein Online-Kurs angeboten, also ein so genanntes Webinar oder eine vergleichbare Möglichkeit per Internet sich Fort- oder Weiterzubilden, dann muss der Anbieter auch ein Widerrufsrecht gewähren und dementsprechend auch richtig vorab darüber belehren.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Bisher war es umstritten, ob ein angebotener Onlinekurs nicht unter die Ausnahmevorschrift fällt, wonach das Widerrufsrecht nicht für Verträge im Bereich der Freizeitgestaltung gilt, wenn sich der Anbieter verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau bestimmten Zeitraums zu erbringen.
Konkret ging es um das Angebot eines Yachtclubs, Online-Kurse zur Vorbereitung auf den Sportbootführerschein zu absolvieren.
Das Gericht meinte, dass die Ausnahmeregelung eng auszulegen sei und das Widerrufsrecht nur dann nicht gewährt werden müsse, wenn die Leistung vom Anbieter so eingegrenzt ist, dass ein Widerruf des Vertrages ihn in unangemessener Weise schädigen würde. Das sei in dem zu entscheidenden Fall nicht so gewesen.
(OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, Aktenzeichen: I-4 U 135/12)
Fazit
Anbieter von Online-Kursen müssen in der Regel ein Widerrufsrecht gewähren und ordnungsgemäß und vollständig darüber belehren. Ist das nicht passiert, kann der Kunde auch nach Ablauf der Widerrufsfrist noch den Widerruf erklären, da die Frist durch die unterbliebene Belehrung nicht in Gang gesetzt wurde.
Daher sollten alle Anbieter hier unverzüglich nachbessern. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Bisher war es umstritten, ob ein angebotener Onlinekurs nicht unter die Ausnahmevorschrift fällt, wonach das Widerrufsrecht nicht für Verträge im Bereich der Freizeitgestaltung gilt, wenn sich der Anbieter verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau bestimmten Zeitraums zu erbringen.
Konkret ging es um das Angebot eines Yachtclubs, Online-Kurse zur Vorbereitung auf den Sportbootführerschein zu absolvieren.
Das Gericht meinte, dass die Ausnahmeregelung eng auszulegen sei und das Widerrufsrecht nur dann nicht gewährt werden müsse, wenn die Leistung vom Anbieter so eingegrenzt ist, dass ein Widerruf des Vertrages ihn in unangemessener Weise schädigen würde. Das sei in dem zu entscheidenden Fall nicht so gewesen.
(OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, Aktenzeichen: I-4 U 135/12)
Fazit
Anbieter von Online-Kursen müssen in der Regel ein Widerrufsrecht gewähren und ordnungsgemäß und vollständig darüber belehren. Ist das nicht passiert, kann der Kunde auch nach Ablauf der Widerrufsfrist noch den Widerruf erklären, da die Frist durch die unterbliebene Belehrung nicht in Gang gesetzt wurde.
Daher sollten alle Anbieter hier unverzüglich nachbessern. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht