Beugehaft wegen unterlassener Preisgabe eines Usernamens
Ein Online-Redakteur muss nun in Beugehaft gehen, weil er nicht bereit war, die Identität eines Users preiszugeben, der auf einem Internet-Bewertungsportal diffamierende Äußerungen über eine Ärztin eingestellt hatte.
Es geht um ein Bewertungsportal, auf dem User Kliniken bewerten und Kommentare dazu hochladen können. Eine Ärztin ist in einem solchen Kommentar in strafrechtlich relevanter Weise angegangen worden. Der Ärztin wurde darin vorgeworfen, sie habe sexuelles Interesse an ihren Patienten. Dagegen ging sie mit einer Strafanzeige vor. Der Redakteur arbeitet bei dem Portalbetreiber und hat Kenntnis von dem Namen des Users, der den Kommentar eingestellt hat. Der Redakteur weigert sich aber unter Hinweis auf ein bestehendes Aussageverweigerungsrecht, den Namen zu nennen.
Das Landgericht Duisburg hat entschieden, dass er wegen seiner Weigerung bis zu fünf Tage lang in Beugehaft muss. In der Begründung des Landgerichts heißt es, dass sich der Redakteur nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen könne, da es sich bei dem Kommentar nicht um einen dem journalistischen Bereich zuzuordnenden Text handele. Da der User den Text ungefiltert hochladen, also in das Portal einstellen könne, handele es sich also nicht um einen dem journalistischen Quellenschutz unterliegenden Vorgang. Dagegen unterliege ein Leserbrief bspw. einer redaktionellen Kontrolle, so dass eine Ungleichbehandlung zwischen dem hier zu beurteilenden Kommentar und bspw. einem Leserbrief gerechtfertigt sei.
Der Redakteur hat Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt.
Unsere Meinung
Ein in einem Portal, einem sozialen Netzwerk oder dergleichen direkt eingestellter Text eines Users dürfte auch nach unserem Dafürhalten nicht als redaktioneller Text angesehen werden, der dem besonderen Schutz der Presse zuzuordnen ist. Ein Aussageverweigerungsrecht kann damit in diesen Fällen nicht bestehen. Ist also dem Diensteanbieter, Portalbetreiber oder einem der Mitarbeiter die Identität des so straffällig gewordenen Users bekannt, muss er diese auch den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen, um die Ermittlungen nicht zu behindern.
Auch ein rechtspolitischer Ansatz spricht für eine solche Sichtweise: Insbesondere die im Internet allgegenwärtige Anonymität fördert und bestärkt gerade auch den Drang einiger nach Profilierung auf Kosten anderer. Mobbing, Beleidigung und Verleumdung im Netz nehmen stetig zu. Gerade im Bereich des Cybermobbing sehen wir eine Entwicklung, die als besorgniserregend anzusehen ist. Viele Taten sind nicht verfolgbar, alleine weil der Urheber solcher Kampagnen nicht zu ermitteln ist. Besteht ausnahmsweise ein Ermittlungsansatz, dann sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass die Ermittlungsbehörden Auskünfte erhalten können.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Es geht um ein Bewertungsportal, auf dem User Kliniken bewerten und Kommentare dazu hochladen können. Eine Ärztin ist in einem solchen Kommentar in strafrechtlich relevanter Weise angegangen worden. Der Ärztin wurde darin vorgeworfen, sie habe sexuelles Interesse an ihren Patienten. Dagegen ging sie mit einer Strafanzeige vor. Der Redakteur arbeitet bei dem Portalbetreiber und hat Kenntnis von dem Namen des Users, der den Kommentar eingestellt hat. Der Redakteur weigert sich aber unter Hinweis auf ein bestehendes Aussageverweigerungsrecht, den Namen zu nennen.
Das Landgericht Duisburg hat entschieden, dass er wegen seiner Weigerung bis zu fünf Tage lang in Beugehaft muss. In der Begründung des Landgerichts heißt es, dass sich der Redakteur nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen könne, da es sich bei dem Kommentar nicht um einen dem journalistischen Bereich zuzuordnenden Text handele. Da der User den Text ungefiltert hochladen, also in das Portal einstellen könne, handele es sich also nicht um einen dem journalistischen Quellenschutz unterliegenden Vorgang. Dagegen unterliege ein Leserbrief bspw. einer redaktionellen Kontrolle, so dass eine Ungleichbehandlung zwischen dem hier zu beurteilenden Kommentar und bspw. einem Leserbrief gerechtfertigt sei.
Der Redakteur hat Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt.
Unsere Meinung
Ein in einem Portal, einem sozialen Netzwerk oder dergleichen direkt eingestellter Text eines Users dürfte auch nach unserem Dafürhalten nicht als redaktioneller Text angesehen werden, der dem besonderen Schutz der Presse zuzuordnen ist. Ein Aussageverweigerungsrecht kann damit in diesen Fällen nicht bestehen. Ist also dem Diensteanbieter, Portalbetreiber oder einem der Mitarbeiter die Identität des so straffällig gewordenen Users bekannt, muss er diese auch den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen, um die Ermittlungen nicht zu behindern.
Auch ein rechtspolitischer Ansatz spricht für eine solche Sichtweise: Insbesondere die im Internet allgegenwärtige Anonymität fördert und bestärkt gerade auch den Drang einiger nach Profilierung auf Kosten anderer. Mobbing, Beleidigung und Verleumdung im Netz nehmen stetig zu. Gerade im Bereich des Cybermobbing sehen wir eine Entwicklung, die als besorgniserregend anzusehen ist. Viele Taten sind nicht verfolgbar, alleine weil der Urheber solcher Kampagnen nicht zu ermitteln ist. Besteht ausnahmsweise ein Ermittlungsansatz, dann sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass die Ermittlungsbehörden Auskünfte erhalten können.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht