Herausgabe des Quellcodes zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung
Was tun, wenn der Verdacht besteht, dass ein Programm ganz oder teilweise urheberrechtsverletzenden Programmcode enthält? Nun, nach § 809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Quellcode herausgeben und durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen (so genannter Besichtigungsanspruch). Vorausgesetzt natürlich, man kann ausreichend vortragen, weshalb der Verdacht begründet ist.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass auch dann ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes zum Zweck des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung besteht, wenn nicht das ganze Programm, sondern nur einzelne Teile des Quellcodes im Verdacht stehen, das Urheberrecht zu verletzen. Damit hat er das Verfahren an das Berufungsgericht zur dortigen Entscheidung zurück verwiesen.
Grund: Das Berufungsgericht hatte nicht hinreichend berücksichtigt, so der BGH, dass sich Computerprogramme in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen, die nicht sämtlich auf eine individuelle Schöpfung des Programmierers zurückgehen müssen. Im Streitfall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass für das als urheberrechtsverletzend beanstandete Programm unstreitig Komponenten des Klageprogramms übernommen wurden, kann die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung, wie sie für den Besichtigungsanspruch erforderlich ist, nicht verneint werden. Die von der Klägerin begehrte Besichtigung des Quellcodes durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten Sachverständigen soll gerade dazu dienen, eventuelle Übereinstimmungen in Programmteilen zu ermitteln. Ist dies geschehen, kann die Beklagte darlegen, dass die übernommenen Programmteile nicht auf ein individuelles Programmierschaffen desjenigen zurückgehen, von dem die Klägerin ihre Rechte herleitet.
(BGH, Urteil vom 20.9.2012, Az. I ZR 90/09)
Fazit
Kann also eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründet werden, dass eine Software – auch nur teilweise – das eigene Urheberrecht verletzt, besteht schon die Möglichkeit einen Anspruch auf Besichtigung des Quellcodes durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen gerichtlich durchzusetzen. Bewahrheitet sich der Verdacht, dann kann die Rechtsverletzung im nächsten Schritt geltend gemacht und die daraus folgenden Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft) gefordert werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass auch dann ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes zum Zweck des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung besteht, wenn nicht das ganze Programm, sondern nur einzelne Teile des Quellcodes im Verdacht stehen, das Urheberrecht zu verletzen. Damit hat er das Verfahren an das Berufungsgericht zur dortigen Entscheidung zurück verwiesen.
Grund: Das Berufungsgericht hatte nicht hinreichend berücksichtigt, so der BGH, dass sich Computerprogramme in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen, die nicht sämtlich auf eine individuelle Schöpfung des Programmierers zurückgehen müssen. Im Streitfall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass für das als urheberrechtsverletzend beanstandete Programm unstreitig Komponenten des Klageprogramms übernommen wurden, kann die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung, wie sie für den Besichtigungsanspruch erforderlich ist, nicht verneint werden. Die von der Klägerin begehrte Besichtigung des Quellcodes durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten Sachverständigen soll gerade dazu dienen, eventuelle Übereinstimmungen in Programmteilen zu ermitteln. Ist dies geschehen, kann die Beklagte darlegen, dass die übernommenen Programmteile nicht auf ein individuelles Programmierschaffen desjenigen zurückgehen, von dem die Klägerin ihre Rechte herleitet.
(BGH, Urteil vom 20.9.2012, Az. I ZR 90/09)
Fazit
Kann also eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründet werden, dass eine Software – auch nur teilweise – das eigene Urheberrecht verletzt, besteht schon die Möglichkeit einen Anspruch auf Besichtigung des Quellcodes durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen gerichtlich durchzusetzen. Bewahrheitet sich der Verdacht, dann kann die Rechtsverletzung im nächsten Schritt geltend gemacht und die daraus folgenden Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft) gefordert werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht