Muss Internetportalbetreiber Anbieter überwachen?
Es ist ein Phänomen des Internets bzw. des E-Commerce: Ein Plattformbetreiber, wir könnten ihn eBay nennen oder Amazon oder auch ganz anders, stellt eine technische Infrastruktur zur Verfügung, auf der sich wiederum Anbieter, seien es gewerbliche, seien es private, tummeln können, um ihrerseits den Nutzern der Plattform Waren oder Dienstleistungen anzubieten und zu verkaufen.
Soweit so gut. Doch was ist, wenn einer dieser Anbieter nicht so ganz seriös ist oder deutlicher ausgedrückt: Was ist, wenn ein Betrüger unter den Anbietern ist?
Muss der Betreiber der Internetplattform dafür haften? Kann er in Anspruch genommen werden dafür? Schließlich geschieht der Betrug auf seiner Plattform. Und schließlich hat der Plattformbetreiber den Anbieter in irgendeiner Art und Weise für die Nutzung seiner Plattform zugelassen, registriert oder dergleichen. Und: Im Regelfall kassiert der Plattformbetreiber ja von den Anbietern eine Gebühr, Provision oder so ähnlich.
Das Landgericht in Aurich hatte nun so einen Fall zu beurteilen. Im Ergebnis wurden Ansprüche des geprellten Kunden gegenüber dem Plattformbetreiber abgelehnt.
Interessant und wichtig ist aber die Begründung der Entscheidung:
Zunächst bejaht das Gericht eine aus dem Vertrag mit dem Anbieter entstehende Nebenpflicht des Plattformbetreibers, die die Nutzer der Internetplattform vor betrügerischen Maßnahmen anderer Nutzer (also hier des Anbieters, der die Plattform ja auch nutzt) „im Rahmen des ihr Möglichen“ zu schützen.
Da aber der Plattformbetreiber nach § 10 TMG erst nach Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung für deren Unterlassung verantwortlich ist und der Kläger in diesem Fall diese Kenntnis nicht nachweisen konnte, wurde die Klage letztlich abgewiesen.
Interessant auch, dass das Gericht eine überwiegende Mitschuld an dem entstandenen Schaden bei dem Kläger sah, und zwar weil er den angebotenen Kauf über PayPal oder über einen Treuhandservice nicht in Anspruch genommen habe. Der Betreiber der Internetplattform würde selbst ab einem Kaufpreis von 200 Euro die Nutzung des Treuhandservice empfehlen. Da der Kläger aber trotzdem den Service nicht genutzt habe, habe er den Schaden „so überwiegend selbst verursacht, dass eine evtl. bestehende Mitverantwortlichkeit der Beklagten demgegenüber vollständig zurückträte“.
Fazit
Der Betreiber der Internetplattform haftet also schon. Aber erst nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung. Diese Kenntnis muss man beweisen können.
Und: Bietet der Plattformbetreiber einen Treuhandservice an oder empfiehlt er ihn sogar, dann kann dem Käufer ein Mitverschulden angelastet werden, wenn es zu einem Schaden kommt. Das Mitverschulden kann so weit gehen, dass gar kein Schadensersatzanspruch mehr übrig bleibt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Soweit so gut. Doch was ist, wenn einer dieser Anbieter nicht so ganz seriös ist oder deutlicher ausgedrückt: Was ist, wenn ein Betrüger unter den Anbietern ist?
Muss der Betreiber der Internetplattform dafür haften? Kann er in Anspruch genommen werden dafür? Schließlich geschieht der Betrug auf seiner Plattform. Und schließlich hat der Plattformbetreiber den Anbieter in irgendeiner Art und Weise für die Nutzung seiner Plattform zugelassen, registriert oder dergleichen. Und: Im Regelfall kassiert der Plattformbetreiber ja von den Anbietern eine Gebühr, Provision oder so ähnlich.
Das Landgericht in Aurich hatte nun so einen Fall zu beurteilen. Im Ergebnis wurden Ansprüche des geprellten Kunden gegenüber dem Plattformbetreiber abgelehnt.
Interessant und wichtig ist aber die Begründung der Entscheidung:
Zunächst bejaht das Gericht eine aus dem Vertrag mit dem Anbieter entstehende Nebenpflicht des Plattformbetreibers, die die Nutzer der Internetplattform vor betrügerischen Maßnahmen anderer Nutzer (also hier des Anbieters, der die Plattform ja auch nutzt) „im Rahmen des ihr Möglichen“ zu schützen.
Da aber der Plattformbetreiber nach § 10 TMG erst nach Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung für deren Unterlassung verantwortlich ist und der Kläger in diesem Fall diese Kenntnis nicht nachweisen konnte, wurde die Klage letztlich abgewiesen.
Interessant auch, dass das Gericht eine überwiegende Mitschuld an dem entstandenen Schaden bei dem Kläger sah, und zwar weil er den angebotenen Kauf über PayPal oder über einen Treuhandservice nicht in Anspruch genommen habe. Der Betreiber der Internetplattform würde selbst ab einem Kaufpreis von 200 Euro die Nutzung des Treuhandservice empfehlen. Da der Kläger aber trotzdem den Service nicht genutzt habe, habe er den Schaden „so überwiegend selbst verursacht, dass eine evtl. bestehende Mitverantwortlichkeit der Beklagten demgegenüber vollständig zurückträte“.
Fazit
Der Betreiber der Internetplattform haftet also schon. Aber erst nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung. Diese Kenntnis muss man beweisen können.
Und: Bietet der Plattformbetreiber einen Treuhandservice an oder empfiehlt er ihn sogar, dann kann dem Käufer ein Mitverschulden angelastet werden, wenn es zu einem Schaden kommt. Das Mitverschulden kann so weit gehen, dass gar kein Schadensersatzanspruch mehr übrig bleibt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht