Selbständige beim Elterngeld massiv benachteiligt
Bei der vom Bundesfamilienministerium als „Vereinfachung“ verkauften Reform des Elterngeldes drohen vielen Selbständigen hohe Rückzahlungen von staatlichen Leistungen.
„Selbständige profitieren“, heißt es auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums zur Reform des Elterngeldes. „Für die selbständig Tätigen, die demnächst Eltern werden, sehe ich allerdings die Gefahr, dass sie im Jahr 2013 gegenüber Angestellten noch stärker benachteiligt werden“, erklärt Ingolf F. Brauner, Präsident des Bundes der Selbständigen (BDS) – Gewerbeverband Bayern, „und das, obwohl bereits die alte Regelung äußerst ungerecht war.“
Zahlungsausfälle treffen Selbständige doppelt
Worum geht es? Seit 1. Januar 2013 traten Änderungen beim Elterngeld in Kraft. Wie hoch das Elterngeld ist, bemisst sich in Zukunft ausschließlich anhand des im letzten abgeschlossenen Steuerjahrs vor der Geburt des Kindes erzielten Gewinns. Außerdem sollen Kundenzahlungen im Elterngeldbezug auf das Elterngeld angerechnet werden, selbst wenn die Arbeitsleistung vor der Geburt erbracht wurde. Sehr problematisch wird es, wenn der Kunde eines Selbständigen erst nach der Geburt zahlt, also in dem Zeitraum, wenn der Selbständige bereits Elterngeld bezieht, was bei Kindern, die in den ersten Monaten des Jahres geboren werden, durchaus realistisch ist. „In diesem Fall wird ein Selbständiger doppelt gestraft: Dieser Betrag wird erstens bei der Elterngeldberechnung außer Betracht gelassen und zweitens vom Elterngeld abgezogen. Unter Umständen müssen dann diese Selbständigen Leistungen in Höhe von mehreren tausend Euro an die Elterngeldstellen zurückzahlen und das trotz eine möglichen Betriebskostenpauschale von in der Regel 25 Prozent“, führt Ingolf F. Brauner aus.
Kein Bürokratieabbau bei den Selbständigen, sondern nur beim Staat
Die Vereinfachung, dass Selbständige bei der Elterngeldstelle nur noch den Steuerbescheid und nicht mehr die Rechnungen der Kunden vorlegen müssen, ist in Wahrheit keine Vereinfachung. „Wie so häufig beim Bürokratieabbau, baut der Staat Bürokratie und Kosten nur in der eigenen Verwaltung ab, aber nicht bei uns Selbständigen“, so der Präsident des BDS Bayern.
Der BDS fordert, dass für den Elterngeldbezug nicht der Steuerbescheid, sondern der erwirtschaftete Gewinn in den zwölf Monaten vor der Geburt maßgeblich ist. „Diese Grundlage haben auch schon einige Gerichte vorgeschlagen“, erklärt Brauner. Der BDS Bayern fordert weiter, dass Einkünfte im Elterngeldbezug aus vorangegangener Arbeit nicht auf das Elterngeld angerechnet werden.
„Selbständige profitieren“, heißt es auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums zur Reform des Elterngeldes. „Für die selbständig Tätigen, die demnächst Eltern werden, sehe ich allerdings die Gefahr, dass sie im Jahr 2013 gegenüber Angestellten noch stärker benachteiligt werden“, erklärt Ingolf F. Brauner, Präsident des Bundes der Selbständigen (BDS) – Gewerbeverband Bayern, „und das, obwohl bereits die alte Regelung äußerst ungerecht war.“
Zahlungsausfälle treffen Selbständige doppelt
Worum geht es? Seit 1. Januar 2013 traten Änderungen beim Elterngeld in Kraft. Wie hoch das Elterngeld ist, bemisst sich in Zukunft ausschließlich anhand des im letzten abgeschlossenen Steuerjahrs vor der Geburt des Kindes erzielten Gewinns. Außerdem sollen Kundenzahlungen im Elterngeldbezug auf das Elterngeld angerechnet werden, selbst wenn die Arbeitsleistung vor der Geburt erbracht wurde. Sehr problematisch wird es, wenn der Kunde eines Selbständigen erst nach der Geburt zahlt, also in dem Zeitraum, wenn der Selbständige bereits Elterngeld bezieht, was bei Kindern, die in den ersten Monaten des Jahres geboren werden, durchaus realistisch ist. „In diesem Fall wird ein Selbständiger doppelt gestraft: Dieser Betrag wird erstens bei der Elterngeldberechnung außer Betracht gelassen und zweitens vom Elterngeld abgezogen. Unter Umständen müssen dann diese Selbständigen Leistungen in Höhe von mehreren tausend Euro an die Elterngeldstellen zurückzahlen und das trotz eine möglichen Betriebskostenpauschale von in der Regel 25 Prozent“, führt Ingolf F. Brauner aus.
Kein Bürokratieabbau bei den Selbständigen, sondern nur beim Staat
Die Vereinfachung, dass Selbständige bei der Elterngeldstelle nur noch den Steuerbescheid und nicht mehr die Rechnungen der Kunden vorlegen müssen, ist in Wahrheit keine Vereinfachung. „Wie so häufig beim Bürokratieabbau, baut der Staat Bürokratie und Kosten nur in der eigenen Verwaltung ab, aber nicht bei uns Selbständigen“, so der Präsident des BDS Bayern.
Der BDS fordert, dass für den Elterngeldbezug nicht der Steuerbescheid, sondern der erwirtschaftete Gewinn in den zwölf Monaten vor der Geburt maßgeblich ist. „Diese Grundlage haben auch schon einige Gerichte vorgeschlagen“, erklärt Brauner. Der BDS Bayern fordert weiter, dass Einkünfte im Elterngeldbezug aus vorangegangener Arbeit nicht auf das Elterngeld angerechnet werden.