Die individuellen Interviewfragen
Nicht alles, was man gerne hätte, darf man haben: Wer fremde Werke nutzt, muss grundsätzlich vorher den Rechteinhaber fragen.
Dies gilt bspw. für Fotos oder Musik: Wenn Sie auf Ihrer Internetseite ein Foto einstellen wollen, müssen Sie es entweder selber schießen oder den Fotografen fragen (und ggf. eine Gebühr an ihn zahlen).
Grundsätzlich muss ein Werk eine so genannte Schöpfungshöhe ausweisen, also zumindest ein kleines bisschen kreativ (aber nicht unbedingt wertvoll) sein. Dann besteht ein Schutz aus dem Urheberrechtsgesetz.
Geschützt sein können nicht nur Fotos und Musik, sondern auch Texte, Datenbanken, Gebäude, Gemälde, Gebrauchsgegenstände oder Filme.
Das Landgericht Hamburg hat nun entschieden, dass auch Interviewfragen urheberrechtlich geschützt sein können: Die individuelle Gedankenführung, die Auswahl, Anordnung und individuelle Zusammenstellung können dazu führen, dass man die erforderliche Schöpfungshöhe bejahen kann.
Soll heißen: Wenn der Interviewer einen Meteorologen fragt, wie das Wetter morgen wird, dann fehlt dieser Frage vermutlich die Schöpfungshöhe.
Je länger und individueller aber ein Interview ist, d.h. je mehr Fragen der Interviewer stellt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch die Fragen urheberrechtlich geschützt sind.
Wer also das Interview für sich nutzen möchte, muss zuvor prüfen, ob es urheberrechtlich geschützt sein kann. Hierfür gibt es allerdings kein Register oder keine Behörde, bei der man nachfragen könnte; vielmehr ist es stets eine Einzelfallprüfung.
Wer ein fremdes Werk in dem Glauben ungefragt nutzt, es sei gar nicht urheberrechtlich geschützt, riskiert trotzdem eine kostenpflichtige Abmahnung. Umso mehr ist zu empfehlen, jedenfalls stets sorgfältig zu prüfen, bevor man überhaupt etwas Fremdes für sich nutzen möchte, ob man es auch nutzen darf.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Dies gilt bspw. für Fotos oder Musik: Wenn Sie auf Ihrer Internetseite ein Foto einstellen wollen, müssen Sie es entweder selber schießen oder den Fotografen fragen (und ggf. eine Gebühr an ihn zahlen).
Grundsätzlich muss ein Werk eine so genannte Schöpfungshöhe ausweisen, also zumindest ein kleines bisschen kreativ (aber nicht unbedingt wertvoll) sein. Dann besteht ein Schutz aus dem Urheberrechtsgesetz.
Geschützt sein können nicht nur Fotos und Musik, sondern auch Texte, Datenbanken, Gebäude, Gemälde, Gebrauchsgegenstände oder Filme.
Das Landgericht Hamburg hat nun entschieden, dass auch Interviewfragen urheberrechtlich geschützt sein können: Die individuelle Gedankenführung, die Auswahl, Anordnung und individuelle Zusammenstellung können dazu führen, dass man die erforderliche Schöpfungshöhe bejahen kann.
Soll heißen: Wenn der Interviewer einen Meteorologen fragt, wie das Wetter morgen wird, dann fehlt dieser Frage vermutlich die Schöpfungshöhe.
Je länger und individueller aber ein Interview ist, d.h. je mehr Fragen der Interviewer stellt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch die Fragen urheberrechtlich geschützt sind.
Wer also das Interview für sich nutzen möchte, muss zuvor prüfen, ob es urheberrechtlich geschützt sein kann. Hierfür gibt es allerdings kein Register oder keine Behörde, bei der man nachfragen könnte; vielmehr ist es stets eine Einzelfallprüfung.
Wer ein fremdes Werk in dem Glauben ungefragt nutzt, es sei gar nicht urheberrechtlich geschützt, riskiert trotzdem eine kostenpflichtige Abmahnung. Umso mehr ist zu empfehlen, jedenfalls stets sorgfältig zu prüfen, bevor man überhaupt etwas Fremdes für sich nutzen möchte, ob man es auch nutzen darf.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht