DENIC haftet bei offenkundiger Rechtsverletzung durch einen Domainnamen
Bislang war es stets eindeutige Meinung der Gerichte, dass die DENIC – das ist die zentrale Registrierungsstelle für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ – selbst nicht für Rechtsverletzungen durch die Registrierung von rechtsverletzenden Domains haftet. Die DENIC habe nämlich – so die Gerichte – keine eigene Prüf- und Kontrollpflicht. Die Rechtsverletzung begeht daher stets der Registrierende.
Aber es gibt eben doch Ausnahmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.10.2011 nämlich entschieden, dass die DENIC doch haften kann, und zwar dann, wenn sie auf eine offenkundige, von einem ihrer Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird.
Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt laut BGH beispielsweise dann vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainname von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.
Darum ging es nämlich in dem Fall. Konkret hatte die in Panama ansässige Firma die Domain www.regierung-oberfranken.de registriert. Dann, so der BGH, muss die DENIC aber zumindest auf Hinweis eines Dritten – hier war es wohl die betreffende Regierung in Oberfranken selbst, die die DENIC informiert hatte – reagieren und die Domainregistrierung unterlassen. Sonst haftet die DENIC selbst als Störer für die Rechtsverletzung.
(BGH, Urteil vom 27.10.2011 – Az. I ZR 131/10)
Unsere Meinung
Es bleibt bei dem Grundsatz, dass man sich an den Domaininhaber selbst wenden muss. Das gilt in der Regel auch hinsichtlich des Admin-C. Auch dieser haftet nur in besonderen Ausnahmefällen. Aber zumindest besteht in solchen besonderen Fällen jetzt die Möglichkeit direkt auf die DENIC zuzugehen, was für den Verletzten viele Vorteile mit sich bringt und das Verfahren, sowie die Kosten wesentlich überschaubarer gestaltet, gerade wenn der eigentliche Domaininhaber im Ausland sitzt.
Sollten Sie Fragen zum Domainrecht haben, dann rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht
Aber es gibt eben doch Ausnahmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.10.2011 nämlich entschieden, dass die DENIC doch haften kann, und zwar dann, wenn sie auf eine offenkundige, von einem ihrer Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird.
Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt laut BGH beispielsweise dann vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainname von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.
Darum ging es nämlich in dem Fall. Konkret hatte die in Panama ansässige Firma die Domain www.regierung-oberfranken.de registriert. Dann, so der BGH, muss die DENIC aber zumindest auf Hinweis eines Dritten – hier war es wohl die betreffende Regierung in Oberfranken selbst, die die DENIC informiert hatte – reagieren und die Domainregistrierung unterlassen. Sonst haftet die DENIC selbst als Störer für die Rechtsverletzung.
(BGH, Urteil vom 27.10.2011 – Az. I ZR 131/10)
Unsere Meinung
Es bleibt bei dem Grundsatz, dass man sich an den Domaininhaber selbst wenden muss. Das gilt in der Regel auch hinsichtlich des Admin-C. Auch dieser haftet nur in besonderen Ausnahmefällen. Aber zumindest besteht in solchen besonderen Fällen jetzt die Möglichkeit direkt auf die DENIC zuzugehen, was für den Verletzten viele Vorteile mit sich bringt und das Verfahren, sowie die Kosten wesentlich überschaubarer gestaltet, gerade wenn der eigentliche Domaininhaber im Ausland sitzt.
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Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht