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Verbraucher können ausländische Verkäufer im Inland verklagen

Timo Schutt | 18.09.2012
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Verbraucher einen ausländischen Gewerbetreibenden, mit dem sie einen Vertrag geschlossen haben, auch vor einem inländischen Gericht verklagen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Entscheidend sind zwei Aspekte:

Zunächst muss der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausüben.

Darüber hinaus muss der Vertrag, um den es geht, in den Bereich eben dieser Tätigkeit fallen.

Hintergrund war die Klage einer Österreicherin, die bei einem Autohaus in Hamburg einen Pkw gekauft hatte. Hierzu hatte sie sich nach Hamburg begeben und dort den Kaufvertrag geschlossen. Als sie wieder zu Hause war, stellte sie fest, dass das Auto Mängel hatte und nahm daher den Verkäufer vor einem österreichischen Gericht in Anspruch.

Der EuGH hat nun auf Anfrage des österreichischen Gerichts klargestellt, dass dies zulässig ist. Wesentlich war dabei, dass der Hamburger Autohändler sich mit seinem Internetangebot auch an Kunden in Österreich wandte, weil die Seite dort auch abrufbar war.

Fazit:

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher im innereuropäischen Rechtsverkehr. Für die Praxis gilt es zukünftig zu beachten, dass für eine Klage von Verbrauchern gegen ausländische Gewerbetreibende es nicht mehr darauf ankommt, ob der Vertrag im Fernabsatzverkehr, also durch Vertragsschluss per Telefax, Telefon oder über das Internet geschlossen wurde.

Udo Maurer
Rechtsanwalt