Zitate dürfen nicht in den Mund gelegt werden
Wer ein Zitat von einer Person veröffentlicht, das diese Person gar nie ausgesprochen hat, handelt rechtswidrig.
Das so genannte Persönlichkeitsrecht schützt Jedermann vor falschen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben seiner Äußerungen. Dazu gehört auch, dass er vor einer Wiedergabe von angeblichen Äußerungen geschützt wird, die er nicht getätigt hat.
Die betreffende Person hat dann einen Anspruch u.a. auf Unterlassung gegen denjenigen, der ihm das angebliche Zitat in den Mund gelegt hat. Dies hat jüngst das Landgericht Köln entschieden.
Eine Ausnahme kann es allenfalls im Rahmen der Satire geben, wenn also der (in der Öffentlichkeit stehenden) Person ein satirisches Zitat in den Mund gelegt wird, aus dessen Zusammenhang dem Leser/Hörer klar wird, dass es sich um Satire handeln soll.
Hier muss nicht nur die Presse, sondern auch die Werbung aufpassen: Einerseits dürfen bekanntlich Bilder von Personen nicht ohne Weiteres genutzt werden, andererseits dürfen deren Äußerungen nicht verfälscht wiedergegeben werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Das so genannte Persönlichkeitsrecht schützt Jedermann vor falschen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben seiner Äußerungen. Dazu gehört auch, dass er vor einer Wiedergabe von angeblichen Äußerungen geschützt wird, die er nicht getätigt hat.
Die betreffende Person hat dann einen Anspruch u.a. auf Unterlassung gegen denjenigen, der ihm das angebliche Zitat in den Mund gelegt hat. Dies hat jüngst das Landgericht Köln entschieden.
Eine Ausnahme kann es allenfalls im Rahmen der Satire geben, wenn also der (in der Öffentlichkeit stehenden) Person ein satirisches Zitat in den Mund gelegt wird, aus dessen Zusammenhang dem Leser/Hörer klar wird, dass es sich um Satire handeln soll.
Hier muss nicht nur die Presse, sondern auch die Werbung aufpassen: Einerseits dürfen bekanntlich Bilder von Personen nicht ohne Weiteres genutzt werden, andererseits dürfen deren Äußerungen nicht verfälscht wiedergegeben werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht