GEMA verklagt Vermieter auf Zahlung der Gebühren
Wenn ein Veranstalter eine Location mietet und dort bei einer öffentlichen Veranstaltung Musik abspielt, ist manchmal unklar, wer die GEMA-Gebühren trägt. Tatsache ist, dass der Verwerter die GEMA-Gebühren zahlen muss. Verwerter ist regelmäßig der Veranstalter. Die GEMA hatte nun nicht den Veranstalter, sondern den Vermieter verklagt, da die Veranstaltung nicht angemeldet wurde.
Die GEMA vertrat dabei die Auffassung, dass der Vermieter Mitveranstalter der Konzerte sei und damit für die GEMA-Gebühren (mit-)hafte: Er habe durch das Zurverfügungstellen seiner Räumlichkeiten die Veranstaltungen erst ermöglicht und damit eine Ursache für die Rechtsverletzung aufgrund der unterblieben Anmeldung gesetzt. Bereits bei Vermietung sei ihm hinreichend bekannt gewesen, dass dort eine Musikwiedergabe erfolgen sollte und damit Urheberrechte in Anspruch genommen werden würden. Aufgrund des Getränkeverkaufs habe er auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Veranstaltung gehabt. Dennoch habe er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Rechtsverletzung zu unterbinden.
Das sah zunächst das Amtsgericht Düsseldorf aber anders und wies die Klage ab. Die GEMA zog vor das Landgericht Düsseldorf in Berufung. Etwas beleidigt erklärte sie dort, dass man doch bitte zu berücksichtigen habe, dass die rechtlichen Möglichkeiten der GEMA, Urheberechtsverletzungen zu verfolgen, deutlich eingeschränkt würden, sähe man die Vermieter von Veranstaltungsräumlichkeiten nicht als Mitveranstalter an.
Aber auch das Landgericht Düsseldorf wies die Klage der GEMA nun ab: Erforderlich sei eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht bzw. ein irgendwie gearteter Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung, welcher über das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten hinaus gehen muss. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Eigentümer lediglich vermietet.
Lesen Sie dazu auch meinen Beitrag auf unserem Themenportal www.eventfaq.de: Zahlungspflicht des Mieters für die GEMA, in dem es darum geht, ob der Mieter (noch mal) GEMA zahlen muss, wenn der Vermieter bereits einen Pauschalvertrag mit der GEMA für seine Location hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Die GEMA vertrat dabei die Auffassung, dass der Vermieter Mitveranstalter der Konzerte sei und damit für die GEMA-Gebühren (mit-)hafte: Er habe durch das Zurverfügungstellen seiner Räumlichkeiten die Veranstaltungen erst ermöglicht und damit eine Ursache für die Rechtsverletzung aufgrund der unterblieben Anmeldung gesetzt. Bereits bei Vermietung sei ihm hinreichend bekannt gewesen, dass dort eine Musikwiedergabe erfolgen sollte und damit Urheberrechte in Anspruch genommen werden würden. Aufgrund des Getränkeverkaufs habe er auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Veranstaltung gehabt. Dennoch habe er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Rechtsverletzung zu unterbinden.
Das sah zunächst das Amtsgericht Düsseldorf aber anders und wies die Klage ab. Die GEMA zog vor das Landgericht Düsseldorf in Berufung. Etwas beleidigt erklärte sie dort, dass man doch bitte zu berücksichtigen habe, dass die rechtlichen Möglichkeiten der GEMA, Urheberechtsverletzungen zu verfolgen, deutlich eingeschränkt würden, sähe man die Vermieter von Veranstaltungsräumlichkeiten nicht als Mitveranstalter an.
Aber auch das Landgericht Düsseldorf wies die Klage der GEMA nun ab: Erforderlich sei eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht bzw. ein irgendwie gearteter Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung, welcher über das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten hinaus gehen muss. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Eigentümer lediglich vermietet.
Lesen Sie dazu auch meinen Beitrag auf unserem Themenportal www.eventfaq.de: Zahlungspflicht des Mieters für die GEMA, in dem es darum geht, ob der Mieter (noch mal) GEMA zahlen muss, wenn der Vermieter bereits einen Pauschalvertrag mit der GEMA für seine Location hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht