Zeitschriftenverlage beklagen unzulässige Konkurrenz des Staates und seiner Unternehmen
Der Staat ist verfassungsrechtlich gehalten, sich bei verlegerischer Betätigung zugunsten der freien privaten Presse zurückzuhalten. Zu diesem Ergebnis kommt Professor Dr. Christoph Degenhart von der Universität Leipzig in seinem heute veröffentlichten Gutachten. Die grundgesetzlich gewährleistete Pressefreiheit bedeute die Freiheit von staatlichem Einfluss in jeglicher Beziehung. Medienaktivitäten seien deshalb mehr als allgemeine wirtschaftliche Aktivitäten des Staates begrenzt. Zwar sei eine staatliche Öffentlichkeitsarbeit zulässig. Wenn die staatliche Informationstätigkeit aber in den gesellschaftlichen Bereich hinausgreife, ende ihre Legitimation im Interesse einer freiheitlichen Informationsordnung. Für staatliche Beteiligungsgesellschaften müsse die Öffentlichkeitsarbeit auf den Unternehmenszweck beschränkt bleiben.
Aufgrund vielfacher Klagen seiner Mitglieder hat der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger gemeinsam mit dem SZV Südwestdeutscher Zeitschriftenverleger-Verband Professor Degenhart um eine gutachterliche Stellungnahme zu den verfassungsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Schranken für Publikationstätigkeiten der öffentlichen Hand gebeten. In Konkurrenz zu Produkten vor allem von Fachverlagen werden Ministerien des Bundes und der Länder tätig, wenn sie etwa über bloße Informationsbroschüren zu geltenden Gesetzen hinaus, handbuch- oder kommentarartige Darstellungen herausgeben. Als Beispiel nennt das Gutachten eine 2008 in bereits 5. Auflage erschienene mehr als tausendseitige „Übersicht über das Sozialrecht“ einschließlich aktueller CD-ROM des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Einen maßgeblichen Anstoß zu der Untersuchung gaben Publikationen, die von zu 100 Prozent im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Messegesellschaften herausgegeben werden. Dies geschieht derzeit in Gestalt von Zeitschriften, Nachschlagewerken, Branchenführern, Hotel- und Restaurantführern und dergleichen, sowohl in gedruckter als auch elektronischer Form. Beispielsweise gibt die Messegesellschaft Frankfurt, deren Gesellschafter das Land Hessen zu 40 Prozent und die Stadt Frankfurt zu 60 Prozent sind, über ihre Verlagstochter Messe Frankfurt Medien und Service GmbH u.a. einen „Hotelführer Rhein-Main“ heraus.
„Der VDZ fordert die Ministerien des Bundes und der Länder und die staatlichen Unternehmen dringend dazu auf, ihre verlegerische Tätigkeit auf die verfassungs- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen und entsprechend einzuschränken“, erklärte VDZ-Geschäftsführer Wolfgang Fürstner in Berlin. „Anderenfalls seien die Verlage aus existentiellen Gründen gezwungen, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen.“ Es könne nicht hingenommen werden, dass die öffentliche Hand mit Steuermitteln Fachverlage vom Markt dränge.
Aufgrund vielfacher Klagen seiner Mitglieder hat der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger gemeinsam mit dem SZV Südwestdeutscher Zeitschriftenverleger-Verband Professor Degenhart um eine gutachterliche Stellungnahme zu den verfassungsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Schranken für Publikationstätigkeiten der öffentlichen Hand gebeten. In Konkurrenz zu Produkten vor allem von Fachverlagen werden Ministerien des Bundes und der Länder tätig, wenn sie etwa über bloße Informationsbroschüren zu geltenden Gesetzen hinaus, handbuch- oder kommentarartige Darstellungen herausgeben. Als Beispiel nennt das Gutachten eine 2008 in bereits 5. Auflage erschienene mehr als tausendseitige „Übersicht über das Sozialrecht“ einschließlich aktueller CD-ROM des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Einen maßgeblichen Anstoß zu der Untersuchung gaben Publikationen, die von zu 100 Prozent im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Messegesellschaften herausgegeben werden. Dies geschieht derzeit in Gestalt von Zeitschriften, Nachschlagewerken, Branchenführern, Hotel- und Restaurantführern und dergleichen, sowohl in gedruckter als auch elektronischer Form. Beispielsweise gibt die Messegesellschaft Frankfurt, deren Gesellschafter das Land Hessen zu 40 Prozent und die Stadt Frankfurt zu 60 Prozent sind, über ihre Verlagstochter Messe Frankfurt Medien und Service GmbH u.a. einen „Hotelführer Rhein-Main“ heraus.
„Der VDZ fordert die Ministerien des Bundes und der Länder und die staatlichen Unternehmen dringend dazu auf, ihre verlegerische Tätigkeit auf die verfassungs- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen und entsprechend einzuschränken“, erklärte VDZ-Geschäftsführer Wolfgang Fürstner in Berlin. „Anderenfalls seien die Verlage aus existentiellen Gründen gezwungen, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen.“ Es könne nicht hingenommen werden, dass die öffentliche Hand mit Steuermitteln Fachverlage vom Markt dränge.