Surfen während der WM: Was am Arbeitsplatz erlaubt ist
Der WM-Ball rollt. Allerdings können Millionen Deutsche die Fußball-Spiele nicht am heimischen Fernseher oder im Biergarten um die Ecke mitverfolgen. Grund: Wenn die erste Partie des Tages beginnt, müssen sie noch arbeiten. Ein Ausweg sind die Live-Ticker im Internet. Wie populär solche Angebote sind, zeigen die Nutzerzahlen der einschlägigen Portale.
Bei einigen Nutzern bleibt ein flaues Gefühl im Magen. Sie wissen nicht genau, ob das private Surfen im Büro erlaubt ist. In der Tat gibt es Einiges zu beachten. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) fasst die rechtliche Situation zusammen - und beantwortet fünf zentrale Fragen zum Surfen am Arbeitsplatz während der Fußball-WM in Deutschland.
1. Wer entscheidet über die private Nutzung?
Allein der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das Surfen für persönliche Gründe zuzulassen. Entscheidet er sich aber doch dafür, hat er zwei Möglichkeiten. Er kann die private Nutzung generell erlauben, oder diese auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.
2. Was passiert, wenn es keine Regelung gibt?
Fehlt eine konkrete Vereinbarung, werten das Gerichte möglicherweise als Duldung der privaten Internetnutzung. Das kann für den Arbeitnehmer bei einer Auseinandersetzung von Vorteil sein.
3. Wie können sich Arbeitnehmer absichern?
Arbeitnehmer sollten in der Personalabteilung nach bestehenden Regelungen fragen. Generell rät der BITKOM Arbeitnehmern und Arbeitgebern, eine eindeutige Regelung zum privaten Surfen zu treffen - etwa durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder Richtlinie.
4. Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?
Ist die private Internetnutzung erlaubt, darf der Arbeitgeber ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen das Surfverhalten kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung gelten datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn auch eingeschränkt. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall stichprobenartig prüfen, ob das Surfen der Arbeitnehmer dienstlicher Natur ist.
5. Droht im Zweifelsfall die Kündigung?
Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten sein. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zunächst einmal abmahnen.
Ein spezielles Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz, das auch die private Nutzung des Internets regelt, existiert nicht. Die meisten Regeln leiten sich aus allgemeinen Gesetzen und aus der Rechtsprechung ab.
Kostenloser Download des BITKOM-Leitfadens "Die Nutzung von Email und Internet im Unternehmen" unter: www.bitkom.org/de/publikationen/38337_33696.aspx