Streit zwischen etracker und Webeffekt beigelegt
Die etracker GmbH und die Webeffekt AG haben ihre Auseinandersetzung durch einen Vergleich beigelegt. Am vergangenen Mittwoch verhandelten die Kontrahenten ihren Streit bezüglich der Aussage der Webeffekt AG, bei dem Programm der etracker GmbH handele es sich um ein Logfile-Analyse-Programm, das eine Sicherheitslücke aufweise. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Begriff der Sicherheitslücke auf einen systembedingten Fehler hinweise, ein solcher jedoch nicht vorliege. Die durch die Webeffekt AG gemachten Aussagen seien daher für die Leser der entsprechenden Pressemeldung missverständlich und deshalb unzulässig. Der Streit wurde durch einen Vergleich beendet. Webeffekt wird daher nicht mehr von einer systembedingten Sicherheitslücke in der etracker Software sprechen. Den Unterlassungsanspruch von etracker gegenüber der Behauptung, es handele sich bei der etracker Software um ein Logfile-Analyseprogramm, hat Webeffekt bereits vor der mündlichen Verhandlung anerkannt. Denn im Gegensatz zur veralteten Logfile-Analyse arbeitet etracker mit der viel genaueren Pixel-Technologie. etracker wird im Gegenzug die Webeffekt AG oder deren Vorstand zukünftig nicht mehr als Lügner bezeichnen. Die Vorstände von Webeffekt und die Geschäftsführung von etracker besiegelten ihren Vergleich im Gerichtssaal per Handschlag.
Nachdem Webeffekt an seinen Behauptungen nicht mehr festhält, können auch die etracker Kunden beruhigt sein – ihre Daten waren und sind sicher. Nur wenn sie selbst ihre Zugangsdaten Dritten zugänglich machen, z.B. durch Veröffentlichung des durch den Kunden angelegten Direct-Login Bookmarks, können die Kundenkonten von Dritten eingesehen werden. Da die Kunden der kostenpflichtigen etracker Software jedoch aufgrund der vereinbarten AGB ohnehin gehalten sind, ihre Zugangsdaten geheim zu halten, muss sich ein Kunde, der sich vertragsgemäß verhält, um seine Daten keine Sorgen machen. Direct-Login Links können nur durch autorisierte Nutzer eines etracker Kontos generiert werden. Werden diese Bookmarklinks in irgendeiner Weise auf eine Homepage oder z.B. in eine Online-Bookmarksammlung eingebracht, besteht das Risiko, dass diese Links durch Suchmaschinen indexiert werden können. Klickt dann ein Dritter auf einen derartigen Link in einer Ergebnisliste einer Suchmaschine, erhält er Zugriff auf das entsprechende etracker Konto.