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Speichermedien im Fokus der Verwertungsgesellschaft ZPÜ

Urheberrecht greift auch bei USB-Sticks, Speicherkarten und Festplatten
Andreas Borg | 22.07.2008
Seit der Reform des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 2008 besteht Unsicherheit bei Herstellern, Importeuren und Händlern von Abspielgeräten und Speichermedien. Die als „Korb 2“ bekannte Reform regelt die Vergütung von Rechten an bewegten Werken. Betroffen sind alle Geräte, die MP3- oder andere Audio- bzw. Videofiles abspielen, auch Handys und USB-Sticks.


Sätze von einem Euro pro GByte Speicherkapazität geistern durch die Medien. Die Gelder zieht die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ein, deren Gesellschafter die GEMA ist. Diese Vergütung wolle die ZPÜ rückwirkend zum 1. Januar 2008 erheben. Noch aber streiten sich die Verbände der Hersteller und Importeure mit der ZPÜ über die Höhe der Urheberrechtsabgaben bei möglicher privater Vervielfältigung. Scheitern die Verhandlungspartner auch im Schlichtungsverfahren, ist eine gerichtliche Entscheidung fällig. Spätestens am 1. Januar 2010 tritt diese in Kraft.


Wie bei der Mehrwertsteuer ist bei den Urheberrechtsabgaben die gesamte Handelskette haftbar. Händler haften gesamtschuldnerisch. Ist der Vorlieferant für den deutschen Staat nicht greifbar, kann bei dessen Abnehmer kassiert werden. Der Endkunde ist jedoch freigestellt.


Betroffen sind nicht nur MP3- und MP4-Player sowie USB-Sticks. Auch Speicherkarten aller Art gehören zu den vergütungspflichtigen Produkten. Da nur in Deutschland in den Verkehr gebrachte Produkte vergütungspflichtig sind, besteht ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil für Deutschland.


Unter der Adresse http://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/leermedien_geraete/ZPUE_Neues_Recht_2008.pdf hat die ZPÜ ihr Rundschreiben vom 28. Januar 2008 zur Reform des Urheberrechtsgesetzes mit Wirkung ab 01.01.08 veröffentlicht. Darin enthalten ist eine Liste mit allen abgabenpflichtigen Speichermedien. Neu aufgenommen sind USB-Sticks, Speicherkarten sowie externe Festplatten und Festplatten zum Einbau (s. http://www.gema.de/musiknutzer/leermedien-geraete/speichermedien-neu08/).


Diese Liste ist jederzeit erweiterbar. Einen Anspruchsverzicht bei nicht aufgeführten Produkten gäbe es aber nicht, beteuert die ZPÜ.


Nach § 54 UrhG haben Hersteller, Importeure und Händler eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie vergütungspflichtige Geräte in Deutschland auf den Markt bringen. Bestehen Zweifel, gibt die ZPÜ Auskunft unter der E-Mail-Adresse zpue@gema.de


Wo schon 2007 Urheberrechtsabgaben fällig waren, gelten die bisherigen
Gebühren weiter – bis zur Einigung auf neue Sätze. Solange sollten Hersteller, Importeure und Händler Rücklagen bilden. Aufgrund der unsicheren bevorstehenden Zahlungen belaufen sich die Rückstellungen in unbestimmter Höhe.


Derweil sind bis zum 10. Tag des Folgemonats unaufgefordert alle auf den deutschen Markt gebrachten Abspiel- und Speichergeräte zu melden. Auf der Website www.gema.de/zpue stehen Formulare zum Download bereit. Kommt ein Auskunftspflichtiger dem nicht oder nur unvollständig nach, kann die ZPÜ den doppelten Vergütungssatz verlangen. Wer sich also horrende Nachzahlungen ersparen möchte, sollte regelmäßig melden und ZPÜ-Abgaben an die Kunden weiterreichen.

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