Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Bei einer Anhörung des Bundesjustizministeriums am kommenden Montag, 28.6.2010, werden die Verlegerverbände VDZ und BDZV ihre Vorstellungen zu einem eigenen Leistungsschutzrecht für Presseverlage darlegen. Ziel des Leistungsschutzrechts ist es nach ihren Vorstellungen, die Inhalte von Zeitungen und Zeitschriften vor dem gewerblichen Zugriff Dritter im Internet zu schützen. Dies ist dringend geboten und gerechtfertigt, da das Urheberrechtsgesetz durch die rasante Entwicklung des Internets die veränderte Wirklichkeit in diesem Bereich nicht mehr abbildet. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1965. Seit seiner Einführung hat es im Unterschied zu anderen Branchen für die Presse keine Anpassung an die veränderte Marktwirklichkeit gegeben, so dass heute ein unzureichender Schutz für die Leistungen von Verlagen besteht.
Ein neues Leistungsschutzrecht sollte in den bewährten Schranken des Urheberrechts stattfinden. Private Nutzung und Zitieren bleiben unverändert privilegiert und damit auch in Zukunft erlaubt. „Eine Monopolisierung von Sprache wird es nicht geben. Wir treten lediglich für den legitimen Schutz der von Verlagen erbrachten organisatorischen, finanziellen und weiteren verlegerischen Leistungen ein“, betonten die Verlegerverbände im Vorfeld der Anhörung.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Urheberrechte der Autoren vom Leistungsschutzrecht unberührt bleiben. Beide Rechte sollten trennscharf ausgestaltet werden. Vorbilder dafür können die gesetzlichen Regelungen für andere Branchen sein, in denen die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten gesetzlich gut abgegrenzt sind und in der Praxis konfliktfrei nebeneinander bestehen. BDZV und VDZ erklären, dass die Urheber von Pressebeiträgen – also Journalistinnen und Journalisten – trotz der Trennung von Leistungsschutz- und Urheberrecht an künftigen Erträgen aus einem neuen Leistungsschutzrecht beteiligt werden sollen. Darüber sind Gespräche mit den zuständigen Gewerkschaften bereits aufgenommen worden. „Es dürfen keinerlei finanzielle Nachteile für die Urheber entstehen“, sagten die Verlegerverbände. „Im Gegenteil: Angestrebt werden finanzielle Vorteile für die Autoren.“ Dies wird in Verträgen mit den Gewerkschaften vereinbart und geregelt werden. Die Verlegerverbände stellten klar, dass das Recht der Autoren auf Zweitverwertung ihrer Beiträge unberührt bleibt. Wer die Rechte an einem Beitrag nicht exklusiv an einen Verlag verkauft hat, kann ihn auch nach Einführung des Leistungsschutzrechts ungehindert weiterverwerten.
Bei der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts sind Daten- und Verbraucherschutz zwingend zu berücksichtigen. So ist beispielsweise sicherzustellen, dass Verleger ihr Leistungsschutzrecht wahrnehmen können, ohne zur Beweiserhebung datenschutzrechtlich bedenkliche Maßnahmen ergreifen zu müssen. Ebenso ist zu gewährleisten, dass Rechtssicherheit für die gewerblichen Nutzer verlegerischer Leistungen darüber entsteht, welche Institution die Rechte wahrnimmt. VDZ und BDZV regen aus diesem Grund die Auswertung über eine Verwertungsgesellschaft an.
Ein neues Leistungsschutzrecht sollte in den bewährten Schranken des Urheberrechts stattfinden. Private Nutzung und Zitieren bleiben unverändert privilegiert und damit auch in Zukunft erlaubt. „Eine Monopolisierung von Sprache wird es nicht geben. Wir treten lediglich für den legitimen Schutz der von Verlagen erbrachten organisatorischen, finanziellen und weiteren verlegerischen Leistungen ein“, betonten die Verlegerverbände im Vorfeld der Anhörung.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Urheberrechte der Autoren vom Leistungsschutzrecht unberührt bleiben. Beide Rechte sollten trennscharf ausgestaltet werden. Vorbilder dafür können die gesetzlichen Regelungen für andere Branchen sein, in denen die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten gesetzlich gut abgegrenzt sind und in der Praxis konfliktfrei nebeneinander bestehen. BDZV und VDZ erklären, dass die Urheber von Pressebeiträgen – also Journalistinnen und Journalisten – trotz der Trennung von Leistungsschutz- und Urheberrecht an künftigen Erträgen aus einem neuen Leistungsschutzrecht beteiligt werden sollen. Darüber sind Gespräche mit den zuständigen Gewerkschaften bereits aufgenommen worden. „Es dürfen keinerlei finanzielle Nachteile für die Urheber entstehen“, sagten die Verlegerverbände. „Im Gegenteil: Angestrebt werden finanzielle Vorteile für die Autoren.“ Dies wird in Verträgen mit den Gewerkschaften vereinbart und geregelt werden. Die Verlegerverbände stellten klar, dass das Recht der Autoren auf Zweitverwertung ihrer Beiträge unberührt bleibt. Wer die Rechte an einem Beitrag nicht exklusiv an einen Verlag verkauft hat, kann ihn auch nach Einführung des Leistungsschutzrechts ungehindert weiterverwerten.
Bei der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts sind Daten- und Verbraucherschutz zwingend zu berücksichtigen. So ist beispielsweise sicherzustellen, dass Verleger ihr Leistungsschutzrecht wahrnehmen können, ohne zur Beweiserhebung datenschutzrechtlich bedenkliche Maßnahmen ergreifen zu müssen. Ebenso ist zu gewährleisten, dass Rechtssicherheit für die gewerblichen Nutzer verlegerischer Leistungen darüber entsteht, welche Institution die Rechte wahrnimmt. VDZ und BDZV regen aus diesem Grund die Auswertung über eine Verwertungsgesellschaft an.