Inhalte aus dem Netz löschen? – dann aber richtig!
Völlig egal, auf wie vielen Servern das Bild gespeichert ist. Das OLG Karlsruhe hat dies mit einem Urteil vom 12.09.2012 klargestellt. Die Verpflichtung geht auch dahin, selbst 30 Server einzeln auf womöglich noch vorhandene verletzende Dateien zu untersuchen. Der Argumentation des Nutzers, es wäre ihm nicht zuzumuten, jeden einzelnen Speicherort zu überprüfen, hat das OLG Karlsruhe damit klipp und klar eine Absage erteilt.
Wichtig also, sich als Betroffener auch exakt daran zu halten. Das ist zwar nicht neu, immerhin hat das OLG Hamburg schon 2010 entsprechend entschieden. Das OLG Karlsruhe hat dies aber nun nochmals eindeutig bestätigt.
Wer also nicht richtig löscht, riskiert die Verwirkung einer Vertragsstrafe oder eines Ordnungsgeldes. Daher ist hier größte Sorgfalt geboten. Umgekehrt sollte der Berechtigte durchaus nachhaltig überprüfen, ob sein Unterlassungsanspruch auch wirklich vollständig erfüllt wurde.
Bei allen Fragen rund um das Urheberrecht melden Sie sich jederzeit gerne – wir bei Schutt, Waetke Rechtsanwälte sind für Sie da.
Udo Maurer
Rechtsanwalt
Wichtig also, sich als Betroffener auch exakt daran zu halten. Das ist zwar nicht neu, immerhin hat das OLG Hamburg schon 2010 entsprechend entschieden. Das OLG Karlsruhe hat dies aber nun nochmals eindeutig bestätigt.
Wer also nicht richtig löscht, riskiert die Verwirkung einer Vertragsstrafe oder eines Ordnungsgeldes. Daher ist hier größte Sorgfalt geboten. Umgekehrt sollte der Berechtigte durchaus nachhaltig überprüfen, ob sein Unterlassungsanspruch auch wirklich vollständig erfüllt wurde.
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Udo Maurer
Rechtsanwalt