DJV siegt gegen Nordkurier: Urheberkonditionen unzulässig
Berlin, 31.07.2009 - Das Landgericht Rostock hat entschieden: Dem Antrag des Deutschen Journalisten-Verbands auf einstweilige Verfügung gegen die Nordost-Mediahouse GmbH & Co. KG wurde in allen wesentlichen Punkten stattgegeben. Das Gericht erkannte zahlreiche Verstöße gegen das Urhebervertragsrecht in der neuen Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung betrifft hauptsächlich freie Journalisten, die für den Nordkurier arbeiten. Etliche Regelungen stehen nach Auffassung des Gerichts nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts in Einklang und benachteiligten die freien Mitarbeiter unangemessen.
Die Urheberrechtsregelung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht mehr verwendet werden. So darf nicht mehr verlangt werden, dass der freie Mitarbeiter dem Verlag unbeschränkte Nutzungsrechte an seinen Werken und Leistungen für alle Nutzungsarten einräumen muss. Auch darf der Verlag von den freien Journalisten nicht mehr verlangen, dass das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern mit Ablieferung an die Gesellschaft übergeht und dass mit dem vereinbarten Honorar sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten sind. Auch darf der Verlag die Rechte nicht an Dritte übertragen, also nicht mehr als Händler von Nutzungsrechten auftreten.
DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken begrüßte die Entscheidung des Landgerichts Rostock gegen die Rahmenvereinbarung des Unternehmens als "Etappensieg gegen die zunehmende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der freien Journalisten in den Verlagen". Er sei erleichtert, so Konken, "dass sich das Gericht deutlich gegen die Mentalität von Verlagen gewandt hat, Freie mit Dumping-Honoraren abzuspeisen." Er betonte: "Einem schwarzen Schaf in der Branche ist erfolgreich gezeigt worden, dass man mit freien Journalisten nicht nach Gutdünken umspringen kann. Der DJV wird seine Linie konsequent fortsetzen, die Freien in der Verbesserung ihrer Beschäftigungssituation zu unterstützen. "
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Hendrik Zörner
Bei Rückfragen: Tel. 030/72 62 79 20, Fax 030/726 27 92 13
Sie finden unsere Pressemitteilung auch unter http://www.djv.de
Die Urheberrechtsregelung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht mehr verwendet werden. So darf nicht mehr verlangt werden, dass der freie Mitarbeiter dem Verlag unbeschränkte Nutzungsrechte an seinen Werken und Leistungen für alle Nutzungsarten einräumen muss. Auch darf der Verlag von den freien Journalisten nicht mehr verlangen, dass das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern mit Ablieferung an die Gesellschaft übergeht und dass mit dem vereinbarten Honorar sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten sind. Auch darf der Verlag die Rechte nicht an Dritte übertragen, also nicht mehr als Händler von Nutzungsrechten auftreten.
DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken begrüßte die Entscheidung des Landgerichts Rostock gegen die Rahmenvereinbarung des Unternehmens als "Etappensieg gegen die zunehmende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der freien Journalisten in den Verlagen". Er sei erleichtert, so Konken, "dass sich das Gericht deutlich gegen die Mentalität von Verlagen gewandt hat, Freie mit Dumping-Honoraren abzuspeisen." Er betonte: "Einem schwarzen Schaf in der Branche ist erfolgreich gezeigt worden, dass man mit freien Journalisten nicht nach Gutdünken umspringen kann. Der DJV wird seine Linie konsequent fortsetzen, die Freien in der Verbesserung ihrer Beschäftigungssituation zu unterstützen. "
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Hendrik Zörner
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