Bundesgerichtshof verurteilt Online-Portal wegen SEO-Maßnahmen
In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Shoppingportal eine Markenverletzung begeht, wenn es durch die Ausgestaltung des eigenen Shops dafür sorgt, dass bei Eingabe der geschützten Marke bei Google die eigene Website in dem organischen Suchindex auf Platz 2 gelistet wird.
Der Betreiber des im Internet unter www.pearl.de abrufbaren Online-Portals hatte eine interne Suchmaschine so konfiguriert, dass bei der Nutzereingabe „Power Ball“ unter der Überschrift „Suchanfrage erfolgreich: Power Ball“ eine Auflistung der angebotenen Produkte erschien, unter anderem der von dem Shopbetreiber angebotene „RotaDyn Fitnessball“. Der von der Klägerin markenrechtliche geschützte „Power Ball“ war nicht darunter.
Der BGH hat dem Shopbetreiber nun zum einen untersagt, auf der eigenen Seite die Marke Powerball in dieser Weise zu verwenden (Urteil vom 4.2.2010, Az. I ZR 51/08 - POWER BALL). Zum anderen müsse es der Händler auch unterlassen, bei Google so zu werben, dass in der organischen Suche die Seite des Shopbetreibers bei der Eingabe
„Power Ball“ gelistet werde.
Mit dem Einwand, dass sowohl die interne Suche, als auch die Google-Suche automatisiert erfolge, drang der Shopbetreiber nicht durch. Für die eigene Seite sei der Betreiber ohnehin selbst verantwortlich. (Das gilt also auch, wenn fremde Suchsoftware eingebunden wird!) Aber auch für den Google-Index seien die Seitenbetreiber selbst verantwortlich. Es sei bekannt, dass Google den Inhalt der Seiten, insbesondere die Kopfzeilen, für die Erstellung des Index auswerte.
Das Urteil ist auch im Kontext der jüngst ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu Google AdWords und der jüngsten Ankündigung von Google zu sehen, die Buchung von Markenkeywords freizugeben. Während der Markenschutz für die Werbeanzeigen eher beschränkt wurde, wird er durch das neue BGH-Urteil für die organische Suche gestärkt.
Dr. Martin Schirmbacher: „Die Entscheidung zeigt, dass bei der Verwendung von Marken auf der eigenen Website weiter Vorsicht geboten ist. Wer seine Seite auf fremde Marken optimiert, muss mit Abmahnungen und markenrechtlichen Klagen rechnen.“
Ansprechpartner:
Dr. Martin Schirmbacher
Rechtsanwalt
Tel.: + 49 30 28 30 57 429
Fax.: + 49 30 28 30 57 44
schirmbacher@haerting.de
Der Betreiber des im Internet unter www.pearl.de abrufbaren Online-Portals hatte eine interne Suchmaschine so konfiguriert, dass bei der Nutzereingabe „Power Ball“ unter der Überschrift „Suchanfrage erfolgreich: Power Ball“ eine Auflistung der angebotenen Produkte erschien, unter anderem der von dem Shopbetreiber angebotene „RotaDyn Fitnessball“. Der von der Klägerin markenrechtliche geschützte „Power Ball“ war nicht darunter.
Der BGH hat dem Shopbetreiber nun zum einen untersagt, auf der eigenen Seite die Marke Powerball in dieser Weise zu verwenden (Urteil vom 4.2.2010, Az. I ZR 51/08 - POWER BALL). Zum anderen müsse es der Händler auch unterlassen, bei Google so zu werben, dass in der organischen Suche die Seite des Shopbetreibers bei der Eingabe
„Power Ball“ gelistet werde.
Mit dem Einwand, dass sowohl die interne Suche, als auch die Google-Suche automatisiert erfolge, drang der Shopbetreiber nicht durch. Für die eigene Seite sei der Betreiber ohnehin selbst verantwortlich. (Das gilt also auch, wenn fremde Suchsoftware eingebunden wird!) Aber auch für den Google-Index seien die Seitenbetreiber selbst verantwortlich. Es sei bekannt, dass Google den Inhalt der Seiten, insbesondere die Kopfzeilen, für die Erstellung des Index auswerte.
Das Urteil ist auch im Kontext der jüngst ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu Google AdWords und der jüngsten Ankündigung von Google zu sehen, die Buchung von Markenkeywords freizugeben. Während der Markenschutz für die Werbeanzeigen eher beschränkt wurde, wird er durch das neue BGH-Urteil für die organische Suche gestärkt.
Dr. Martin Schirmbacher: „Die Entscheidung zeigt, dass bei der Verwendung von Marken auf der eigenen Website weiter Vorsicht geboten ist. Wer seine Seite auf fremde Marken optimiert, muss mit Abmahnungen und markenrechtlichen Klagen rechnen.“
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