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BITKOM für effektives Vorgehen gegen Kostenfallen

Seriöse Anbieter im Internet dürfen aber nicht behindert werden. Heute Beratung im Bundesrat.
bitkom | 24.09.2010
Berlin, 24. September 2010
Der Hightech-Verband BITKOM hat die Initiative der Bundesregierung, gegen Kostenfallen im Web schärfer vorzugehen, begrüßt. Heute steht das Thema auch im Bundesrat auf der Tagesordnung. „BITKOM bietet seine Unterstützung an, wenn die Politik gegen Internet-Betrüger vorgeht. Wir müssen die Sicherheit im Web erhöhen, und das ist nicht nur eine Frage der Technik, sondern auch des Verbraucherschutzes“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Gleichzeitig sieht die IT-Branche noch umfangreichen Klärungsbedarf im Detail. „Derzeit steht zu befürchten, dass durch einen pauschalen Warnhinweis beim Online-Shopping die vielen seriösen Firmen benachteiligt werden“, so Rohleder. In der Diskussion ist derzeit eine einheitliche Warnung vor möglichen Kostenfallen bei Online-Bestellungen, verbunden mit einem obligatorischen Bestätigungs-Klick der Kunden. „Man muss die Maßnahmen so gestalten, dass sie wirksam vor schwarzen Schafen warnen, aber ehrliche Anbieter nicht ins Zwielicht gerückt werden. Es werden ja auch keine Warnhinweise vor Ladengeschäften aufgestellt.“ Auch müsse darauf geachtet werden, dass besonders kundenfreundliche Online-Angebote nicht gefährdet werden, etwa Schnellbestellungen mit einem Mausklick für registrierte Kunden von Online-Kaufhäusern. „Wir dürfen das Kind nicht mit dem Bade ausschütten“, betont Rohleder.

Immer wieder versuchen Betrüger im Internet, mit vermeintlichen Gratis-Inhalten abzukassieren. Sie schieben Besuchern, die sich auf ihren Seiten registrieren, im Kleingedruckten kostenpflichtige Abonnements unter. Solche Seiten locken mit Unterhaltung, Tipps oder Produkten zum Nulltarif – von Witzen über Sudoku-Rätsel, Ratschläge für Tierfreunde und Hausaufgabenhilfen bis hin zu angeblicher Gratis-Software. „Internetnutzer können sich vor Abo-Fallen in den meisten Fällen wirksam schützen“, betont BITKOM-Hauptgeschäftsführer Rohleder. „Am besten beugt man vor, indem man ohne triftigen Grund keine Kontakt- oder Zahlungsdaten angibt, dubiose Angebote grundsätzlich meidet und im Zweifelsfall auch das Kleingedruckte liest.“

Hier die wichtigsten Tipps des BITKOM, wie man Kostenfallen aus dem Weg geht und wie Nutzer reagieren können, wenn sie dennoch zur Kasse gebeten werden:

1. Vorsicht mit persönlichen Daten
Internet-Surfer sollten ein gesundes Misstrauen zeigen, wenn sie für angeblich kostenlose Web-Inhalte oder Services Namen und Adresse angeben sollen. Das gleiche gilt für Telefonnummern, E-Mail-Adressen und erst recht für Bank- und Kreditkartendaten. Für die Lektüre oder den Download von Gratis-Inhalten sind diese Daten in aller Regel nicht nötig. Wenn Sie Zweifel an der Seriosität haben und befürchten, Ihre Angaben könnten missbraucht werden: Finger weg. Nutzer können natürlich erfundene Daten eingeben, mit denen sie nicht identifizierbar sind. Doch meist ist es einfacher, ein paar Mausklicks weiter seriöse Angebote zu finden.

2. Das Kleingedruckte lesen
Bei manchen Angeboten ist es nötig, Namen und Adresse anzugeben – etwa, wenn Sendungen per Post zugestellt werden sollen. Gerade bei Dienstleistern, die ihnen unbekannt sind, sollten Kunden die Geschäftsbedingungen (AGB) und andere klein gedruckte Textpassagen aufmerksam lesen. Dort sollten keine versteckten Zahlungsverpflichtungen enthalten sein. Ein Zeichen für Seriosität ist auch ein Impressum mit voller Anschrift und Nennung des Verantwortlichen. Zudem sollte eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen angegeben sein.

3. Im Zweifel nicht zahlen
Wer Geld verlangt, muss einen Vertragsabschluss nachweisen können. Nutzer von Webseiten sollten nicht zahlen, wenn sie sich getäuscht fühlen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Kunden über die Bedingungen des Angebots informiert sind und diese bewusst akzeptieren. Das muss der Anbieter nachweisen können. Gerichte haben entschieden, dass bei fehlenden oder versteckten Preisangaben kein Vertrag zustande kommt. Internet-Surfer sollten sich nicht beeindrucken lassen, wenn mit Anwälten, Inkasso, einer Zwangsvollstreckung oder Strafanzeige gedroht wird. Hier wird in den allermeisten Fällen lediglich eine harte Drohkulisse aufgebaut. Rechtlich gesehen haben die Falschspieler kaum Chancen, es kommt fast nie zu Gerichtsprozessen. Nutzer, die voreilig zahlen, erkennen die unseriösen Verträge an und können sich nicht mehr wehren.

4. Vertrag bestreiten und Widerrufsrecht nutzen
Internet-Nutzer sind nicht verpflichtet, auf nachweislich unseriöse Forderungen einzugehen. Wer sicher gehen will, sollte aber den vom Anbieter behaupteten Vertrag für alle Fälle anfechten und hilfsweise auch im Rahmen des Widerrufsrechts widerrufen. Musterbriefe halten die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen Im Internet bereit. Tipp: Den Brief am besten per Einschreiben mit Rückschein versenden und keine persönlichen Daten angeben, die der Anbieter noch nicht kennt. Lassen Sie sich aber nicht auf einen langen Schriftwechsel mit Abzockern ein. Übrigens: Das Widerrufsrecht bleibt bei Abo-Fallen meist über die gesetzliche 14-Tages-Frist hinaus gültig. Grund: Der Kunde muss „in Textform“ darauf hingewiesen werden, das heißt durch einen Ausdruck oder per E-Mail. In der Praxis geschieht das selten, die Betreiber geben meist nur einen kleinen Hinweis auf der Webseite. Viele dubiose Verträge lassen sich also rechtlich gesehen unbegrenzt widerrufen.

5. Mahnbescheid widersprechen
Hartnäckige Bauernfänger lassen ihren Opfern einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen. Das bedeutet nicht, dass die Forderung berechtigt ist, aber die Empfänger müssen reagieren. Sie haben zwei Wochen Zeit, dem Bescheid schriftlich zu widersprechen. Rechnen Sie die Postlaufzeit ein. Eine Begründung muss nicht angegeben werden. Der Widerspruch reicht meist, Betrüger reichen in der Regel keine Klage mehr ein.

6. Eltern haften nicht für Kinder
Kinder und Jugendliche unter 18 dürfen keine teuren Abo-Verträge schließen, wenn ihre Eltern nicht einwilligen. Ohne Zustimmung ist ein solcher Vertrag wirkungslos, und die Eltern müssen nicht zahlen. Das gilt zumindest dann, wenn der geforderte Betrag über ein übliches Taschengeld hinausgeht. Selbst wenn Minderjährige ihr Alter falsch angegeben haben, haften Eltern nicht. Nach Meinung von Experten ist es Sache der Anbieter von Web-Inhalten, für eine effektive Alterskontrolle zu sorgen.

Ansprechpartner
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Bereichsleiterin Datenschutz und Verbraucherrecht
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