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BGH verwirft im Freigabeverfahren die Beschwerden gegen die Verschmelzung der T-Online auf die Deutsche Telekom

T-Online | 01.06.2006
T-Online/Darmstadt, den 1. Juni 2006 - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat heute die im Freigabeverfahren zur Verschmelzung der T-Online International AG auf die Deutsche Telekom AG erhobenen Rechtsbeschwerden gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass die von einigen T-Online-Aktionären gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 29. April 2005 über die Verschmelzung der T-Online auf die Deutsche Telekom erhobenen Klagen der Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister beider Unternehmen nicht entgegen stehen. Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in den Handelsregistern beider Unternehmen wirksam werden.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird uns erlauben, die Synergien der Verschmelzung noch im laufenden Geschäftsjahr so umfassend wie möglich zu realisieren und unsere Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.“, sagt Rainer Beaujean, Vorstandsvorsitzender der T-Online International AG.



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