Bankenaufsicht und Kapitalmarktprospekte zur Unternehmensfinanzierung
Finanzierungen für Unternehmen über die Kapitalmärkte und das "Einsammeln von Kapital" (Geld-Einlagen) unterliegen der staatlichen Banken- und Wertpapieraufsicht und einer strengen Reglementierung. Es ist außerhalb des Monopolgesetzes über die Banken (siehe Gesetz über das Kreditwesen, KWG) nur auf einer gesellschaftsrechtlichen oder wertpapierrechtlichen Ebene auf der Grundlage der Verkaufsprospektgesetze zulässig. Es sind also bei der Kapitalbeschaffung die Abgenzungen zu den Einlagengeschäften der Banken (siehe § 1 KWG) und die Kapitalmarktregeln einzuhalten.
Deshalb ist bei Finanzierungen über die privaten Beteiligungsmärkte professionelle Beratung und Begleitung unerläßlich. Verstöße gegen das Banken- und Kapitalmarktrecht werden mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft. Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde führt jedes Jahr ca. 3.000 Verfahren durch und ist eine sehr aufmerksame Behörde, die ständig an den Kapitalmärkten zusammen mit der Bundesbank und den Landeszentralbanken recherchiert.
Im Zuge des Gestattungsverfahrens für Vermögensanlagen sind die nach den Regeln des Verkaufsprospektgesetzes sowie der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung erstellten Prospekte bei der BaFin einzureichen. Die BaFin muß dann innerhalb von 20 Tagen prüfen, ob der Prospekt den gesetzlichen Bestimmungen an den Prospektinhalt entspricht. Die inhaltliche Richtigkeit wird nicht geprüft. Danach ist der Prospekt durch eine sog. Hinweisbekanntmachung in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
Beim sogen. Billigungsverfahren über Wertpapierprospekte ist ein nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes sowie der EU-Verordnung gestalteter Wertpapierverkaufsprospekt bzw. einzelne Prospektbestandteile (Zusammenfassung, Registrierungsformular, Wertpapierbeschreibung) bei der BaFin einzureichen. Die BaFin prüft innerhalb von 20 Werktagen, ob der Prospekt den gesetzlichen Regeln an den Mindestinhalt genügt und in sich frei von Widersprüchen ist. Die inhaltliche Richtigkeit – mit Ausnahme der Widerspruchsfreiheit – wird dabei nicht geprüft. Danach ist der Prospekt z.B. im Internet zu veröffentlichen und anschließend ist die Veröffentlichung in einem Börsenpflichtblatt bekannt zu geben.
Dr. Horst S. Werner befasst sich seit 28 Jahren ausschließlich mit innovativen Finanzierungsmodellen sowie der Konzeption und der Umsetzung von Privatplatzierungen zur Kapitalbeschaffung für mittelständische Unternehmen in und außerhalb der Börse (www.emissionsmarktplatz.de). Das Dr.Werner-Financial-Service-Netzwerk hat mit seiner langjährigen Erfahrung mehr als 630 Kapitalmarktemissionen begleitet (www.finanzierung-ohne-bank.de) und in diesem Zusammenhang mehr als 100 Wertpapier-Emissionsprospekte bei dem Bundesamt für Finanzdienst-leistungsaufsicht, der BaFin (heute Frankfurt/ Main und Bonn), bzw. früher dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, vormals Berlin, als Vorgängerbehörde der BaFin zur Genehmigung gebracht.
Damit gehört die Dr. Werner Financial Service AG mit ihren Netzwerkpartnern bei der Bundesanstalt für die Kapitalmarktaufsicht zu den sog. „Vieleinreichern“. Die Beratung über die Finanzdienstleister-Verantwortlichkeiten, zur Gewährleistung der umfangreichen Informationspflichten und Ad-hoc-news gegenüber der BaFin, insbesondere börsennotierter Unternehmen bzw. von Finanzdienstleistungs-unternehmen, wurde in den letzten Jahren verstärkt und verbessert. Die Vermittlerhaftung und Finanzdienstleisterhaftung bzw. Vertriebshaftung finden in den gesetzlichen Bestimmungen der Bankenaufsicht und des Kreditwesengesetzes ihren Ursprung und Ausgangspunkt.
Deshalb ist bei Finanzierungen über die privaten Beteiligungsmärkte professionelle Beratung und Begleitung unerläßlich. Verstöße gegen das Banken- und Kapitalmarktrecht werden mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft. Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde führt jedes Jahr ca. 3.000 Verfahren durch und ist eine sehr aufmerksame Behörde, die ständig an den Kapitalmärkten zusammen mit der Bundesbank und den Landeszentralbanken recherchiert.
Im Zuge des Gestattungsverfahrens für Vermögensanlagen sind die nach den Regeln des Verkaufsprospektgesetzes sowie der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung erstellten Prospekte bei der BaFin einzureichen. Die BaFin muß dann innerhalb von 20 Tagen prüfen, ob der Prospekt den gesetzlichen Bestimmungen an den Prospektinhalt entspricht. Die inhaltliche Richtigkeit wird nicht geprüft. Danach ist der Prospekt durch eine sog. Hinweisbekanntmachung in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
Beim sogen. Billigungsverfahren über Wertpapierprospekte ist ein nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes sowie der EU-Verordnung gestalteter Wertpapierverkaufsprospekt bzw. einzelne Prospektbestandteile (Zusammenfassung, Registrierungsformular, Wertpapierbeschreibung) bei der BaFin einzureichen. Die BaFin prüft innerhalb von 20 Werktagen, ob der Prospekt den gesetzlichen Regeln an den Mindestinhalt genügt und in sich frei von Widersprüchen ist. Die inhaltliche Richtigkeit – mit Ausnahme der Widerspruchsfreiheit – wird dabei nicht geprüft. Danach ist der Prospekt z.B. im Internet zu veröffentlichen und anschließend ist die Veröffentlichung in einem Börsenpflichtblatt bekannt zu geben.
Dr. Horst S. Werner befasst sich seit 28 Jahren ausschließlich mit innovativen Finanzierungsmodellen sowie der Konzeption und der Umsetzung von Privatplatzierungen zur Kapitalbeschaffung für mittelständische Unternehmen in und außerhalb der Börse (www.emissionsmarktplatz.de). Das Dr.Werner-Financial-Service-Netzwerk hat mit seiner langjährigen Erfahrung mehr als 630 Kapitalmarktemissionen begleitet (www.finanzierung-ohne-bank.de) und in diesem Zusammenhang mehr als 100 Wertpapier-Emissionsprospekte bei dem Bundesamt für Finanzdienst-leistungsaufsicht, der BaFin (heute Frankfurt/ Main und Bonn), bzw. früher dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, vormals Berlin, als Vorgängerbehörde der BaFin zur Genehmigung gebracht.
Damit gehört die Dr. Werner Financial Service AG mit ihren Netzwerkpartnern bei der Bundesanstalt für die Kapitalmarktaufsicht zu den sog. „Vieleinreichern“. Die Beratung über die Finanzdienstleister-Verantwortlichkeiten, zur Gewährleistung der umfangreichen Informationspflichten und Ad-hoc-news gegenüber der BaFin, insbesondere börsennotierter Unternehmen bzw. von Finanzdienstleistungs-unternehmen, wurde in den letzten Jahren verstärkt und verbessert. Die Vermittlerhaftung und Finanzdienstleisterhaftung bzw. Vertriebshaftung finden in den gesetzlichen Bestimmungen der Bankenaufsicht und des Kreditwesengesetzes ihren Ursprung und Ausgangspunkt.