Twitter und das deutsche Namensrecht
Vorliegend wird sich der Twitteruser "Mannheim" wohl verwundert die Augen gerieben haben, als ihm von der Stadt Mannheim eine Klageandrohung mit der Aufforderung gesandt wurde, den Twitter-Account der Stadt Mannheim zu übergeben und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Stadt Mannheim pocht auf ihr Namensrecht und möchte nicht, "dass die private Nutzung zu Verwirrung führt". Verwiesen wird im Rahmen dessen auf das heidelberg.de-Urteil, mit dem der Stadt Heidelberg die Domain heidelberg.de zugesprochen wurde.
Doch so ohne Weiteres wird dieses Urteil nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sein. Während es sich nämlich bei dem Heidelberg-Fall um eine Domain handelt, die "fremd" genutzt wurde, handelt es sich für die Stadt Mannheim lediglich um einen Twitter-Account. Es stellt sich also die Frage, ob auf Twitternamen ebenfalls das Namens- bzw. Domainrecht Anwendung findet.
Im Domainrecht ist inzwischen klargestellt, dass der berechtigte Namensträger nach § 12 BGB die Beseitigung und zukünftige Unterlassung der Verletzung verlangen kann, wenn ein registrierter Domain-Name mit dem Namensrecht kollidiert. Das Namensrecht ist insbesondere im Fall der sogenannten Namensanmaßung verletzt, wenn der Domaininhaber einen ihm selbst nicht zustehenden Namen, der dem Namen einer anderen Person gleich oder zumindest verwechslungsfähig ist, gebraucht.
Besteht darüberhinaus auch noch die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung durch diese Anmaßung, so liegt eine Interessenverletzung vor, die einen Anspruch auf Unterlassen der Domainnutzung begründet.
Wie nun das Gericht im heidelberg.de- Urteil entschieden haben, muss der Nutzer dieser Domain eindeutig mit der Stadt Heidelberg selbst in Verbindung stehen und sowohl in Bezug auf die Inhalte, als auch bezüglich der Herkunft der Inhalte.
Für Streitigkeiten dieser Art hat die ICANN 1999 ein spezielles von der WIPO geschaffenes alternatives außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren eingeführt- das sog."Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy" (UDRP) einbezogen. Dabei handelt es sich um leicht verständliche und klar gegliederte Regelungen, die mitunter aus unterschiedlichen Rechtsordnungen stammen. Die UDRP eignet sich daher besonders für grenzüberschreitende, bzw. internationale Domainstreitigkeiten.
Doch so ohne Weiteres wird dieses Urteil nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sein. Während es sich nämlich bei dem Heidelberg-Fall um eine Domain handelt, die "fremd" genutzt wurde, handelt es sich für die Stadt Mannheim lediglich um einen Twitter-Account. Es stellt sich also die Frage, ob auf Twitternamen ebenfalls das Namens- bzw. Domainrecht Anwendung findet.
Im Domainrecht ist inzwischen klargestellt, dass der berechtigte Namensträger nach § 12 BGB die Beseitigung und zukünftige Unterlassung der Verletzung verlangen kann, wenn ein registrierter Domain-Name mit dem Namensrecht kollidiert. Das Namensrecht ist insbesondere im Fall der sogenannten Namensanmaßung verletzt, wenn der Domaininhaber einen ihm selbst nicht zustehenden Namen, der dem Namen einer anderen Person gleich oder zumindest verwechslungsfähig ist, gebraucht.
Besteht darüberhinaus auch noch die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung durch diese Anmaßung, so liegt eine Interessenverletzung vor, die einen Anspruch auf Unterlassen der Domainnutzung begründet.
Wie nun das Gericht im heidelberg.de- Urteil entschieden haben, muss der Nutzer dieser Domain eindeutig mit der Stadt Heidelberg selbst in Verbindung stehen und sowohl in Bezug auf die Inhalte, als auch bezüglich der Herkunft der Inhalte.
Für Streitigkeiten dieser Art hat die ICANN 1999 ein spezielles von der WIPO geschaffenes alternatives außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren eingeführt- das sog."Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy" (UDRP) einbezogen. Dabei handelt es sich um leicht verständliche und klar gegliederte Regelungen, die mitunter aus unterschiedlichen Rechtsordnungen stammen. Die UDRP eignet sich daher besonders für grenzüberschreitende, bzw. internationale Domainstreitigkeiten.