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Rechtsfragen beim Internet-Marketing

Wer im Internet sein Unternehmen präsentieren möchte, sollte das in dem rechtlichen Rahmen tun, den der Gesetzgeber vorgegeben hat. (Buchbeitrag)
Tobias H. Strömer | 14.01.2008
Dieser Fachartikel erschien im Leitfaden Online-Marketing
http://buchblog.marketing-boerse.de
http://www.marketing-boerse.de/Info/details/LeitfadenOM


Wer im Internet seine eigenen Waren und Dienstleistungen vermarkten oder auch nur sein Unternehmen präsentieren möchte, sollte das in dem rechtlichen Rahmen tun, den der Gesetzgeber vorgegeben hat. Das ist eigentlich ganz einfach, weil die Spielregeln der virtuellen Geschäftswelt sich rechtlich kaum von denen der realen unterscheiden. Auch wenn es ein paar Unterschiede gibt.


Spielregeln des wirklichen Lebens beachten

Gefährlich ist ein rechtlich fehlerhafter Auftritt im Internet aus anderen Gründen. Mitbewerber werden solche Mängel nicht nur rasch aufdecken; sie werden dann auch mit anwaltlicher Hilfe darauf drängen, dass der Verstoß beseitigt wird und zukünftige Regelverletzungen zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Ausräumung Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder der gerichtliche Entscheidung ist dann aber nicht nur mit Kosten verbunden, sondern oft kaum zu gewährleisten. Wer kann schon vorhersehen, wie rasch der Gesetzgeber oder ein Gericht seine Ansicht ändert?


Rechtzeitige anwaltliche Beratung

Unangenehme Überraschungen vermeidet deshalb derjenige am besten, der sich vor der Freigabe seiner Seiten über die rechtlichen Aspekte informiert. Das Abmahnungen, es mindert verhindert dann zwar auch nicht immer berechtigte aber erfahrungsgemäß das Risiko deutlich. Spezialisierte Anwälte prüfen den Internetauftritt vorab auf seine rechtliche Zulässigkeit und helfen so dabei, die häufigsten Fehler zu vermeiden. Das kostet zwar einige hundert Euro, ist aber allemal günstiger, als später wegen vermeidbarer Verstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.


Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht

Die rechtlichen Fallen beim geschäftlichen Internetauftritt lauern vor allem im Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Kennzeichenrechten Dritter und ein Verstoß gegen Während die Verletzung von Wettbewerbsrecht immer ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen, werden fremde Urheberrechte schon dann beeinträchtigt, wenn ein rein privates Handeln vorliegt.

Solange eine Website bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist –und das werden die Allermeisten sein – findet deutsches Recht Anwendung. Ausnahmen gibt es im Wettbewerbsrecht dann, wenn der Anbieter Europäer ist, seinen Sitz aber nicht in Deutschland hat: Dann muss er bei seinem Internetauftritt nach dem Prinzip des Herkunftslands nur die Regeln beachten, die an seinem Geschäftssitz gelten. Für die E-Mail-Werbung gilt diese Ausnahme allerdings nicht, sodass auch Ausländer in Deutschland nicht ungefragt werben dürfen.


Markenschutz und Namensrechte

Ein Kennzeichenrecht, also das Recht an einer Unternehmenskennzeichen oder einem Marke, einer Firma, einem Werktitel, verleiht seinem Inhaber das ausschließliche Recht, das eigene Unternehmen oder seine Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung zu versehen. Wer unverwechselbar auftreten möchte, sollte sich daher eine aussagekräftige Marke zulegen.


Erwerb von Kennzeichenrechten

Eine Marke entsteht in der Regel durch die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder – bei Gemeinschaftsmarken – beim Europäischen Harmoni-sierungsamt. Bei der Anmeldung sollte gut ausgewählt werden, für welche Produkte die Marke geschützt werden soll. Die Anmeldung einer deutschen Marke löst Gebühren in Höhe von 300 Euro aus, Gemeinschaftsmarken kosten deutlich mehr, nämlich gut 2.000 Euro. Anwaltliche Hilfe sollte trotzdem unbedingt zusätzlich in Anspruch genommen werden. Häufig melden juristische Laien Marken nämlich an, obwohl sie ältere Rechte verletzen oder nicht eintragungsfähig sind. Manchmal stellt der Anmelder auch viel zu spät fest, dass die Marke für die falschen Produkte geschützt ist.

Spätestens ab der Eintragung im Handelsregister erwirbt ein Unternehmen natürlich auch Rechte an seiner Firma. Anders als Marken und Firmen entstehen dagegen Rechte an einem Unternehmenskennzeichen, also einem Kennzeichen, das zur Bezeichnung eines Unternehmens ständig verwendet wird, und Werktitel schon Benutzungsaufnahme. Die bloße Registrierung einer Domain mit der bloßen verschafft dagegen noch keine Rechte, die einem anderen entgegen gehalten werden könnten.


Konflikte mit geschützten Kennzeichen

Wer ein geschütztes Kennzeichen für Produkte verwendet, die denjenigen ähnlich sind, für die das Kennzeichen geschützt ist, verletzt die Rechte des Zeicheninhabers Schadensersatz in und riskiert, auf Unterlassung, unter Umständen auch auf Anspruch genommen zu werden. Zumindest für Unterlassungsansprüche, die bereits mit unangenehmen Folgen verbunden sind, kommt es dabei auf ein Verschulden nicht an. Es hilft dem Verletzer deshalb nichts zu beteuern, dass er von der Existenz eines Kennzeichenschutzes nichts gewusst hat. Daher sollte ein Internetanbieter sorgfältig prüfen, ob ein bestimmtes Wort möglicherweise schon als Marke oder sonstiges Kennzeichen für einen Mitbewerber geschützt ist. Vorsicht ist dabei vor allem bei der Registrierung und Nutzung von Internet-Domains geboten.

Zuverlässig vermieden werden können Kennzeichenverletzungen letztendlich nie. Es kann aber nicht schaden, vor der Registrierung einer Domain oder der Verwendung eines Zeichens zur Bezeichnung von Produkten in den kostenlos zugänglichen Online-Datenbanken der Markenämter zu recherchieren. Auch eine Google-Recherche hilft häufig bei der Vermeidung von Konflikten.
Wer umgekehrt feststellt, dass das eigene Zeichen von einem Kollegen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, kann Unterlassung verlangen. Ob dabei gleich ein Anwalt eingeschaltet werden sollte, ist sicher eine Frage des Einzelfalls. Manchmal sind Kennzeichenverletzungen ja ohne anwaltliche Hilfe gar nicht zu erkennen.

Wer in den Trefferlisten der gängigen Suchmaschinen ein höheres Ranking erreichen möchte, wird oft versuchen, mit professioneller Hilfe solche Ergebnislisten zu beeinflussen. Das ist im Prinzip natürlich zulässig. Unzulässig ist es allerdings, dabei marken- und wettbewerbsrechtliche Positionen zu verletzen.


Metatag Keywords

Eine nach wie vor beliebte Möglichkeit, Trefferlisten von Suchmaschinen zu manipulieren, besteht darin, in dem für das menschliche Auge unter normalen Umständen unsichtbaren Quelltext einer Internetseite, vor allem in den sogenannten Metatag keywords und title, Schlüsselwörter unterzubringen. Soweit dabei glatt beschreibende Begriffe verwendet werden, ist hiergegen nichts einzuwenden. Es dürfen sogar sachfremde Schlüsselwörter benutzt werden, die mit dem Inhalt der eigentlichen Internetpräsenz gar nichts zu tun haben. Große Vorsicht ist allerdings geboten, wenn fremde Namen, Titel, Unternehmensbezeichnungen oder gar Marken verwendet werden. Eine solche Verwendung fremder Kennzeichen wird vom Bundesgerichtshof nämlich als marken- und wettbewerbsrechtlich unzulässig eingestuft.


Keyword-Advertising

Ähnlich verhält es sich dann, wenn Begriffe dazu genutzt werden, um dem Betreiber einer Suchmaschine vorzugeben, wann eine Werbeanzeige für das eigene Unternehmen neben der Trefferliste erscheinen soll. Bei Google etwa heißen solche Schlüsselwörter AdWords. Obwohl durchaus Unterschiede zur Verwendung fremder Kennzeichen in den Metatags bestehen, ist auch hier Vorsicht geboten. Manche Gerichte sehen marken- und wettbewerbsrechtliche Positionen zwar nicht verletzt, andere halten die Verwendung fremder Kennzeichen allerdings auch hier für rechtswidrig. Vorsicht ist besonders bei der Matching-Option „weitgehend passend“ gegeben.


Informationspflichten

Viele der Verstöße, die in Abmahnungen gerügt werden, beruhen darauf, dass Kunden, insbesondere Letztverbraucher, nicht in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Weise über ihre Rechte aufgeklärt werden. Neben der Verpflichtung, in einer Anbieterkennzeichnung – also einer Art »Impressum« – über den Betreiber des Angebots zu informieren, betrifft das vor allem die Beachtung besonderer Informationspflichten im Fernabsatz.


Anbieterkennzeichnung

Die Anbieterkennzeichnung soll dabei helfen, den Anbieter einer Website zuverlässig und schnell identifizieren und erreichen zu können. Wer im Internet mit eigenen Seiten auftritt, soll dazu auch stehen müssen. Dabei will der Gesetzgeber vor allem den Letztverbraucher im Bereich des E-Commerce schützen.

Die Verpflichtung, auf der eigenen Website Ross und Reiter zu nennen, ist in § 5 Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Danach muss jeder, der „geschäftsmäßig” des Telemedien anbietet, ein Impressum zum Abruf bereithalten. Zum Kreis der Verpflichteten gehört damit praktisch jeder Anbieter einer Website oder der Versender eines Newsletters. Ist eine Anbieterkennzeichnung mangelhaft, haftet dafür neben dem Betreiber der Website auch der Inhaber der Domain, mit dem das Angebot adressiert wird. Domain-Inhaber sollten deshalb nicht den Überblick darüber verlieren, welche Angebote mit ihren Domains adressiert werden.

Die Anbieterkennzeichnung muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten werden. Der Internetnutzer soll förmlich über die Anbieterkennzeichnung stolpern. Jedenfalls auf der Eingangsseite einer Website sollte ein nicht zu übersehender Link oder Button mit der Bezeichnung „Anbieter“, oder „Anbieterkennzeichnung“, oder „Impressum” angebracht werden, der auf eine gesonderte Seite verweist, auf der die erforderlichen Angaben dann enthalten sind. Der Hinweis sollte in dem bei einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln ohne Scrollen sichtbaren Teil untergebracht sein. Auf grafische und technische Lösungen wie Flash, PDF-Dokumente oder JavaScript sollte der Anbieter schon deshalb verzichten, weil seine Anbieterkennzeichnung dann von besonders sicherheitsbewussten oder lesebehinderten Nutzern oder Verwendern anderer als der Standardbrowser nicht mehr zur Kenntnis genommen werden kann. Die vorgeschriebenen Angaben zum Anbieter einer Website dürfen schließlich auch nicht in den Geschäftsbedingungen versteckt werden. Ob bei eBay-Angeboten Allgemeinen Angaben zum Anbieter auf der „Mich“-Seite ausreichen, ist umstritten.

Inhaltlich muss die Kennzeichnung zunächst den Namen und die Anschrift des Anbieters wiedergeben. Sinnvollerweise sollte das bei natürlichen Personen der volle Vor- und Nachname sein. Es sind Fälle bekannt, bei denen eine Abmahnung erfolgreich allein darauf gestützt wurde, dass der Vorname in der Anbieterkennzeichnung abgekürzt war. Auch wer als Einzelperson üblicherweise unter einem Unternehmenskennzeichen wie »InternetService Lustig« auftritt, muss seinen Namen hinzufügen.

Bei juristischen Personen, also etwa bei GmbH und AG, muss zusätzlich angegeben werden, wer die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertritt. Ist der Diensteanbieter eine Geschäftsführer oder GmbH, muss daher mindestens ein vertretungsberechtigter ein anderer Vertreter namentlich genannt werden, und zwar mit vollem Vor- und Nachnamen.

Die Adressangaben müssen hinsichtlich Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort vollständig sein. Die Angabe nur eines Postfachs reicht nicht aus. Gesellschaften, die im Ausland registriert sind, also etwa eine englische „Limited“, können dann ihre deutsche Adresse angeben, wenn die Geschäftsführungstätigkeit der deutschen Niederlassung tatsächlich von dort aus wahrgenommen wird. Hat ein Unternehmen mehrere Niederlassungen, ist diejenige Niederlassung zu benennen, die für das Angebot verantwortlich zeichnet, im Zweifel die Hauptniederlassung.

Anzugeben ist außerdem unbedingt eine E-Mail-Adresse, ein bloßer Link „E-Mail“, über den dann ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt wird, reicht nicht aus. Zusätzlich sollte unbedingt eine Telefonnummer angegeben werden. Wer verhindern will, dass er telefonisch belästigt wird, kann Telefonanrufe durch die Wahl von 0900er-Rufnummern teuer gestalten.

Manchmal bedarf das Angebot eines bestimmten Teledienstes einer behördlichen Zulassung. Das gilt etwa dann, wenn Reparaturleistungen (Gewerbeordnung!) oder individuelle Rechtsberatung (Anwaltszulassung!) angeboten werden sollen. In solchen Fällen muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden.

Alle Unternehmer, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG zugeteilt wurde, müssen auch diese Nummer angeben. Wer eine solche Nummer nicht besitzt, muss natürlich auch keine Angaben dazu machen. Die Angabe der Umsatzsteuernummer des heimischen Finanzamts reicht nicht aus. Schließlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer ange-geben wird. Mit der Vergabe solcher Nummern ist aber frühestens Ende 2007 zu rechnen.

Wer Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten unter-hält, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, hat nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrags (RfStV) zusätzlich zu den Angaben nach den §§ des 5, 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wer im Internet nicht nur sein Unternehmen präsentieren, sondern auch Waren und Dienstleistungen anbieten möchte, muss zusätzliche Informationspflichten im Fernabsatz beachten. Solche Informationspflichten bestehen insbesondere Letztverbraucher wendet. Wer lediglich dann, wenn sich das Angebot auch an an Unternehmer und Wiederverkäufer verkaufen möchte, sollte das tunlichst deutlich machen und anschließend auch überwachen, ob wirklich nur an diesen Personenkreis geliefert wird.

Kein Unternehmer ist verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. In aller Regel wird er solche vorformulierten Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen, allerdings einsetzen. In diesem Fall besteht eine gesetzliche Verpflichtung, Letztverbrauchern diese Bedingungen schon auf der Website verfügbar zu machen. Es kann nicht dringend genug dazu geraten werden, solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwaltlich erstellen und die laufende Konformität der Bedingungen mit den rechtlichen Vorgaben permanent überprüfen zu lassen. Leider gibt es nahezu täglich neue Gerichtsentscheidungen, die die eine oder andere Klausel für unwirksam erklären. Wer unwirksame Klauseln verwendet, haftet seinen Mitbewerbern gegenüber – unabhängig von einem Verschulden – auf Unterlassung.

Um Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsgegenstand zu machen, reicht es ohne Weiteres aus, sie am Ort des Vertragsschlusses zu verlinken. Die inhaltliche Wirksamkeit der Bedingungen unterliegt engen Grenzen. Verboten sind überraschende Klauseln oder solche Bestimmungen, die zwingend den gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen. Hierzu gehören etwa allzu umfassende Haftungsbegrenzungen oder der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Leider zeigt die Praxis, dass auch große Unternehmen unwirksame Bedingungen zum Abruf bereithalten. Wer solche Bedingungen ungeprüft für das eigene Angebot übernimmt, läuft nicht nur Gefahr, wegen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, sondern verwendet im Zweifel auch unzulässige Bedingungen. Die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf den eigenen Betrieb zugeschnitten sind, bieten spezialisierte Anwaltskanzleien – je nach Umfang – für Honorare zwischen 500 und 1.500 Euro netto an.


Widerrufsbelehrung

Bei Fernabsatzgeschäften muss der Anbieter seinen Kunden rechtzeitig vor dem Vertragsschluss insbesondere über die eigene Identität, die Art und Qualität der verkauften Ware oder Dienstleistung, Preis, Liefermodalitäten und vor allem Widerspruchs- oder Rückgaberecht informieren. Der Verbraucher über sein darf nämlich jedes Geschäft, das er virtuell geschlossen hat, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, muss die gekaufte Ware dann aber natürlich zurückgeben. Während dieser Bedenkzeit gilt der Grundsatz: „Zufrieden Rücksendekosten darf der Verkäufer dem Kunden bei der oder Geld zurück“. Die Einräumung eines Widerrufsrechts nur aufgeben, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt.

Statt eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer seinen Kunden auch ein Rückgaberecht einräumen. Das Rückgaberecht kann dann innerhalb der Wider-rufsfrist durch bloße Rücksendung der Sache ausgeübt werden. Der Vorteil für den Unternehmer liegt darin, dass er den Kaufpreis erst erstatten muss, wenn die Ware wieder bei ihm ist.

Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Wenn die Lieferung von Waren geschuldet ist, erlischt das Widerrufsrecht sogar erst mit Zugang der Ware beim Kunden, spätestens aber sechs Monate nach dem Vertragsschluss. Wird die Belehrung in Textform – also mindest per E-Mail – erst nach Vertragsschluss überlassen, wie es etwa bei virtuellen Auktionen geschieht, beträgt die Frist einen vollen Monat. Dass und wann eine solche Belehrung stattgefunden hat und welchen Inhalt sie hatte, muss der Unternehmer beweisen.

Wie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung inhaltlich auszusehen hat, teilt der Gesetzgeber dankenswerterweise selbst mit: In der Anlage zur Informations- verordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-InfoV) findet sich ein Mustertext, der den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Wiedergabe der notwendigen Angaben auf der Website des Anbieters reicht zunächst aus, weil der Verbraucher sich am Bildschirm informieren kann. Bei eBay sollen Informationen über das Widerrufsrecht nur auf der „Mich-Seite“ allerdings nicht ausreichen. Spätestens beim Vertragsschluss sollte der Verkäufer über das Widerrufsrecht dann aber auch noch einmal per E-Mail informieren.

Ein Internetanbieter, der die Widerrufsbelehrung vergisst, riskiert nicht nur, dass ihm verkaufte Ware noch nach Monaten zurückgeschickt wird. Er läuft auch Gefahr, von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt und erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Der Verstoß gegen verbraucherschützende Informationspflichten, zu denen auch die Information über ein Widerrufsrecht gehört, führt nämlich unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Häufig findet sich zwar eine Belehrung über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, inhaltlich entspricht die Belehrung dann aber nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil die Rechte der Verbraucher in unangemessener Weise eingeschränkt werden. Originalverpackung inklusive aller Die Verpflichtung etwa, die Ware nur in der Verpackungsteile zurückzuschicken, ist unzulässig, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden bedeutet. Sollte die Originalverpackung beim Über-prüfen der Ware beschädigt werden, kann der Kunde die Ware selbstverständlich nicht mehr in der Originalverpackung zurücksenden. Dies kann aber nicht zu seinen Lasten gehen. Eine gleichwertige Verpackung muss somit ausreichen. Der Kunde muss sich auch nicht darauf einlassen, dass die Ware bei ihm abgeholt wird. Eine Abholung ist deswegen verbraucherfeindlich, weil der Verbraucher auf diese Art gezwungen wird, zur Abholung der Ware zu Hause erreichbar zu sein.

Eine wichtige Ausnahme von den Informationspflichten besteht zum Beispiel Finanzgeschäfte, also etwa Wertpapierkäufe, und beim Onlineabschluss für Freizeitbereich. Auch bestimmter Dienstleistungsverträge im Gastronomie- und wer Konzertkarten im Internet kauft, kann den Kauf ebenso wenig widerrufen, wie er es bei einem Kauf in der Vorverkaufsstelle kann. Der Gesetzgeber unterwirft solche Geschäfte aus Praktikabilitätsgründen generell nicht den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte.

Hiervon zu unterscheiden sind solche Fernabsatzgeschäfte, bei denen der Unter-nehmer zwar eine Unterrichtung schuldet, bei denen der Kunde den Vertrag aber nicht widerrufen und die bestellte Ware auch nicht ohne weiteres zurückgeben kann. Hierzu gehören zunächst Vereinbarungen über die Lieferung von Waren, die Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen nach Bedürfnisse zugeschnitten sind. Gemeint sind etwa Verträge über die Herstellung von Sachen, die nur nach Kundenvorgaben gefertigt werden. Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde.

Beim kostenpflichtigen Geschäftsabwicklung in Download von Software oder Musik würde die schnelle unzumutbarer Weise behindert, wenn ein Widerrufsrecht eingeräumt würde. Ein Widerrufsrecht sieht der Gesetzgeber hier nur bei Audio- und Videoaufzeichnungen und Software vor, die auf Datenträgern versiegelt geliefert werden. Vom Umtausch ausgeschlossen sind dagegen eben solche Dienstleistungen und Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit gar nicht zurückgegeben werden können. Und dazu sollen auch Downloads gehören. Ausgenommen sind weiter Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten und zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen.


Datenschutzerklärung

Betreiber gewerblicher Websites sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen des Angebots eine Datenschutzerklärung bereitzustellen. Es bietet sich an, auf diese Erklärung zumindest von der Eingangsseite der Website aus deutlich zu verlinken.

Inhaltlich sollte der Nutzer des Angebots in der Erklärung möglichst detailliert darauf hingewiesen werden, welche Daten erhoben und zu welchen Zwecken sie gegebenenfalls verwendet werden. Nur so kann der Betroffene beurteilen, was mit seinen Daten geschieht.

Zu unterscheiden ist dabei strikt zwischen solchen Daten, die im Rahmen einer Vertragsbeziehung ohne weiteres gespeichert werden dürfen, und solchen Daten, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers erhoben und verwendet werden dürfen. Zulässig ist immer die Speicherung solcher Daten, die zur Abwicklung eines konkreten Vertragsverhältnisses unbedingt erforderlich sind, also etwa des Namens, der Lieferadresse und der Kontoverbindung. Weitergehende Daten, etwa zum Alter des Nutzers oder zu seinen Surfgewohnheiten, dürfen nicht ohne eine ausdrückliche Einwilligung gespeichert werden. Zwar kann eine solche Einwilligung auch online ohne weiteres erfolgen, wenn der Nutzer aufgefordert wurde, die Einwilligung – etwa durch ein Kreuzchen – ausdrücklich zu erteilen. Der Nachweis, dass die Einwilligung tatsächlich erteilt wurde, obliegt allerdings dem Anbieter des Telemediums. Zudem besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenvermeidung. Es ist deshalb dringend dazu zu raten, so wenig wie möglich personenbezogene Daten, also solche Informationen, die Rückschlüsse auf die persönlichen Umstände einer persönlichen Person zulassen, zu erheben oder gar dauerhaft zu speichern. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung müssen ohnehin persönliche Daten unverzüglich wieder gelöscht werden.

Für eine wirksame elektronische Einwilligung muss der Diensteanbieter sicher-stellen, dass die Einwilligung nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann, die protokolliert wird. Der Nutzer muss die Erklärung außerdem jederzeit abrufen können. Wird die Einwilligung im Kontext mit der Abgabe anderer Erklärungen erteilt, wie es vor allem bei Internetbestellungen die Hervorhebung im Text, also etwa Praxis ist, fordert das Gesetz eine besondere Fettdruck oder eine farbliche Hinterlegung.


Preisangaben

Wer sich mit seiner geschäftlichen Werbung an Letztverbraucher richtet, der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten. Dem muss die Vorschriften der Verbraucher soll Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss.

Anwendungsbereich
Letztverbraucher ist, wer die ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen selbst in Anspruch nimmt und nicht weiterverkauft. Weil dann aber auch Gewerbetreibende betroffen wären, die für ihren eigenen gewerblichen Bedarf einkaufen und eigentlich gar nicht schutzwürdig sind, macht der Gesetzgeber hiervon eine wichtige Ausnahme: Letztverbraucher verkauft, die die angebotenen Produkte in Wer nur an solche ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, muss die Preisangabenverordnung ebenfalls nicht beachten. Ausgenommen von der Verordnung sind daher Angebote gegenüber Wiederverkäufern und gewerblichen Letztverbrauchern.

Problematisch ist allerdings, wie der Anbieter im Internet prüfen soll, ob der Besucher seiner Website Wiederverkäufer oder gewerblicher Letztverbraucher ist. Für Handelsbetriebe sieht die Preisangabenverordnung eine strenge Prüfungspflicht Zugangskontrollen durchführen, sondern auch vor. Die müssen nämlich nicht nur darauf achten, dass Hobbygärtnern keine Rasenmäher zum Nettopreis angeboten werden. Nur: Was ein „Handelsbetrieb“ ist, sagt die Preisangabenverordnung nicht. Geht man davon aus, dass jeder, der im Internet Handel treibt, einen Handelsbetrieb unterhält, folgte daraus, dass im E-Commerce die Preisangabenverordnung immer beachtet werden müsste. Eine Software, die sicherstellt, dass nur ausgewiesene Gewerbetreibende ein Angebot besuchen können, gibt es nämlich noch nicht.


Angabe von Endpreisen

Preise müssen gegenüber Verbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile als Endpreise angegeben werden. Verboten ist damit die Angabe von Nettopreisen mit dem Zusatz „zzgl. MwSt.“. Wird auch der Nettopreis genannt, muss der Bruttopreis hervorgehoben werden. Nicht zum Endpreis gehören Liefer- und Versandkosten, die deshalb gesondert ausgewiesen werden müssen.

Waren, die auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden. Ein Link neben der Abbildung der Ware, der auf eine Seite mit den erforderlichen Preisangaben führt, reicht allerdings aus.


Mehrwertsteuer und Versandkosten

Gegenüber Letztverbrauchern hat ein Unternehmer zusätzlich zu den Endpreisen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile Flughafensteuern und (wie etwa Transportkosten, Nachnahmekosten, Sicherheitsgebühren bei Flugreisen, Krankenkassenanteile bei Brillen, Überführungskosten bei Kraftfahrzeugen, Kosten für Bettwäsche, Endreinigung, Strom, Wasser beim Mietpreis für Ferienwohnungen) enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Falls solche Liefer- und Versandkosten anfallen, so ist deren Höhe anzugeben.

In der Praxis wird in Onlineangeboten auf Versandkosten häufig nicht oder nur versteckt hingewiesen. Wer die beworbenen Preise zunächst ohne jeden Hinweis Versandkosten angibt und erst auf einer nachfolgenden Seite auf zusätzliche solche Nebenkosten erwähnt, etwa erst dann, wenn der virtuelle Warenkorb bereits gefüllt wurde, kommt den gesetzlichen Vorgaben nicht nach. Vor allem das Oberlandesgericht Hamburg beharrt in ständiger Rechtsprechung darauf, dass die Pflichtangaben jedem einzelnen Preis immer wieder deutlich zugeordnet werden müssen, und zwar in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln.


Unzulässige Werbung

Auch wenn die meisten Abmahnungen im geschäftlichen Verkehr wegen der Verletzung von Kennzeichenrechten und Verstößen gegen Informationspflichten ausgesprochen werden, gibt es unzählige weitere Fallstricke. Verboten sind nämlich alle unlauteren Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Nur beispielhaft:

Unlauter handelt nach § 4 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch die unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, oder die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen auszunutzen. Verträge sollen wegen der Preiswürdigkeit des Angebots oder der Leistungsfähigkeit des Anbieters geschlossen werden, nicht aufgrund unsachlicher Beeinflussung. Der Kunde soll kaufen, weil er ein Angebot geprüft und für gut befunden hat, nicht deshalb, weil er nicht unhöflich oder undankbar erscheinen möchte. Erlaubt sein soll es etwa, einer Jugendzeitschrift eine Sonnenbrille beizulegen, verboten dagegen, das Abonnement einer Wochenzeitschrift zum halben Preis anzubieten und dann auch noch eine Uhr zu verschenken.

Wird ein Verkaufsangebot nicht im Vorfeld als solches kenntlich gemacht, sondern etwa als private Website oder E-Mail, dann ist der Tatbestand der Verschleierung nach § 4 Ziff. 3 UWG erfüllt. Auch §§ 6 TMG, 56 RfStV schreibt ein klares Trennungsgebot zwischen Werbung und übrigen Angeboten vor. Werbung muss als solche klar erkennbar sein. Wird der Internetnutzer erst nach dem Anklicken eines Links auf der dann angezeigten Internetseite darüber aufgeklärt, dass es sich um Werbung handelt, trägt das dem Trennungsgebot nicht ausreichend Geltung.

Wer im Internet sein Unternehmen präsentiert oder seine Leistungen anbietet – der Gesetzgeber nennt das im Telemediengesetz „kommerzielle Kommunikation“ – muss das nach § 6 Abs. 1 TMG auch klar zum Ausdruck bringen. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich und unzweideutig angegeben sein. Das gilt vor allem für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.

Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken müssen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nach §§ 4 Ziff. 4 UWG, 6 Abs. 1 Ziff. 3 TMG klar und eindeutig angegeben werden. Bei Son-derveranstaltungswerbung sollte stets Starttermin und Ende angegeben werden. Zugabeverordnung und Rabattgesetz sind zwar im Sommer 2001 ersatzlos gestrichen worden. Gleichwohl müssen Anbieter aber bei ihrer Preiswerbung natürlich die Regeln des Wettbewerbsrechts beachten. Danach bleibt etwa übertriebenes Anlocken weiterhin unlauter. Für den Abschluss eines Stromversorgungsvertrags darf deshalb nicht ein Fernsehgerät für 1 Euro versprochen werden.

Nach § 4 Ziff. 6 UWG handelt unlauter, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Inanspruchnahme einer Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Dienstleistung abhängig macht. Werden Bestellschein und Teilnahmecoupon für das Gewinnspiel miteinander verbunden oder einheitlich gestaltet, entsteht beim Verbraucher regelmäßig der Eindruck, er könne durch eine Warenbestellung seine Gewinnchancen verbessern. Das reicht für eine Unlauterkeit der Werbung aus. Der Eindruck kann aber durch einen optisch hervorgehobenen, deutlichen Hinweis darauf, dass die Gewinnchance nicht von einer Warenbestellung abhängt, ausgeräumt werden.

Wer durch Äußerungen auf seiner Website den Eindruck erweckt, ein Wettbewerber bediene sich unseriöser Geschäftspraktiken, verletzt damit die Geschäftsehre seines Mitbewerbers. Wenn solche Äußerungen auch noch unwahr sind und das fremde Unternehmen schädigen, dürfen sie von einem Wettbewerber nicht verbreitet werden. Wer es dennoch tut, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig und ist, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat, also die Unwahrheit kannte oder kennen musste, zur Unterlassung verpflichtet.


Umgang mit Anwälten und Abmahnungen

Auch wer noch so gewissenhaft darauf achtet, dass die eigene Internetpräsenz den rechtlichen Vorgaben genügt, läuft Gefahr, von Mitwerbern abgemahnt zu werden. Gesetze ändern sich nun einmal ab und zu und Gerichte wechseln ihre Meinung.

Eine anwaltliche Abmahnung soll die Möglichkeit schaffen, einen aufgedeckten Verstoß gegen geltendes Recht rasch und möglichst kostengünstig zu beheben. Außergerichtlich kann die Wiederholungsgefahr in aller Regel nur durch die strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Abgabe einer Darin verpflichtet sich der Abgemahnte dem Abmahner gegenüber, sich zukünftig gesetzeskonform zu verhalten und für den Fall eines zukünftigen schuldhaften Verstoßes gegen die übernommene Verpflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen, meist in einer Größenordnung von 5.000 Euro. Dadurch soll sichergestellt wer-den, dass es tatsächlich nicht mehr zu Verstößen kommt. Die bloße Aufgabe des Verstoßes, also etwa eine Anpassung der Internetpräsenz reicht hierfür nicht aus. Wird die Erklärung abgegeben, kann eine einstweilige Verfügung nicht mehr erfolgreich beantragt werden.

Wettbewerbsverstöße kann – von bestimmten Wettbewerbsverbänden wie etwa der Wettbewerbszentrale einmal abgesehen – nur verfolgen, wer Mitbewerber des Verletzers ist. Das sind solche Unternehmer, die mit dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, also gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten. Das wird bei Abmahnungen allzu oft übersehen. Wer Damenfeinstrumpfhosen verkauft, kann die wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Verkäufers von Spirituosen getrost in den Papierkorb werfen.

Normalerweise wird mit der Abmahnung auch die Erstattung der dem Abmahnenden Anwaltshonorare verlangt. War die Abmahnung berechtigt, besteht entstandenen ein Erstattungsanspruch. Allerdings kann der Abgemahnte auch lediglich die Unterlassungserklärung abgeben und die Übernahme von Anwaltshonoraren nicht versprechen. In diesem Fall bleibt dem Verletzten nichts anderes übrig, als die Anwaltshonorare einzuklagen. Das Prozesskostenrisiko sinkt damit für den Abgemahnten erheblich, weil nur noch die Anwaltshonorare im Streit sind.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte umgehend prüfen, ob er tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen hat. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Ohne anwalt-liche Hilfe wird eine solche Prüfung häufig nicht möglich sein. Spezialisierte Anwälte können aber im Rahmen einer Erstberatung die Rechtslage zuverlässig beurteilen und eine Orientierungshilfe für das weitere Vorgehen geben. Die Stundenhonorare einer Erstberatung im gewerblichen Rechtsschutz oder im Wettbewerbsrecht bewegen sich zwischen 200 und 500 Euro netto.

Auch dann, wenn die Abmahnung berechtigt war, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht immer das Mittel der Wahl. Manchmal macht es durchaus Sinn, über Handlungsalternativen nachzudenken.

Wer sich etwa verpflichtet, nie wieder eine bestimmte Internet-Domain zu registrie-ren, wird diese Verpflichtung ohne weiteres ein Leben lang einhalten können. Anders sieht es dann aus, wenn eine bestimmte Werbeaussage nicht mehr benutzt oder von unerwünschter E-Mail-Werbung abgesehen werden soll. Hier besteht ein erhebliches Risiko, gegen die übernommene Verpflichtung zu verstoßen. In solchen Fällen sollte durchaus darüber nachgedacht werden, eine einstweilige Verfügung zu riskieren. Sollte der Abgemahnte dann nämlich tatsächlich noch einmal verstoßen, zahlt er auf Antrag des Mitbewerbers lediglich ein Ordnungsgeld an die Staatskasse, nicht aber eine Vertragsstrafe ausgerechnet an den Wettbewerber.

Manchmal hilft es auch, den Abmahner auf eigene Fehler hinzuweisen. Wenn dann Gegenabmahnung ausgesprochen wird, wird man sich häufig darauf einigen eine können, wechselseitig auf die zuverlässige Ausräumung der Wiederholungsgefahr zu verzichten.

In geeigneten Fällen ist schließlich zu überlegen, bei einem Gericht, das möglicherweise eine günstigere Rechtsansicht vertritt, negative Feststellungsklage einzureichen. Manchmal kann dadurch die Entscheidung eines Gerichts, das eine ungünstigere Ansicht vertritt, verhindert werden.

Das wirtschaftliche Interesse des Verletzten an der Beseitigung marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Verstöße wird von den Gerichten sehr hoch bewertet. Die Streitwerte liegen im Wettbewerbsrecht häufig über 10.000 Euro, im Markenrecht leicht auch über 50.000 Euro. Wer mit seinem Anwalt Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichende Vereinbarung keine vom trifft, läuft deshalb Gefahr, sehr hohe Honorare zahlen zu müssen. Bei einer Auseinandersetzung um eine eingetragene und benutzte Marke, etwa im Rahmen einer Domainstreitigkeit, löst allein der außergerichtliche Schriftverkehr Gebühren in einer Größenordnung von 1.700 Euro netto aus. Es empfiehlt sich deshalb, mit dem Anwalt über eine Vergütung auf Zeithonorarbasis zu sprechen. Die Stundensätze spezialisierter Anwälte bewegen sich zwischen 200 und 350 Euro. Häufig erfordern die außergerichtlichen Bemühungen keinen höheren Zeitaufwand als zwei bis drei Stunden.


Literatur

Tobias Strömer: Online-Recht. Juristische Probleme der Internet-Praxis erkennen und vermeiden, 529 S., ISBN: 978-3898643375, 4. Auflage, Dpunkt Verlag, 2006.


Checkliste

Für alle Inhalte einer Website, vor allem für Texte, Fotos und Musik, Nutzungsrechte vorliegen. Die Übernahme sollten hinreichende fremder Inhalte ist regelmäßig rechtswidrig.

Die Domain, mit der das Angebot adressiert wird, darf keine fremden Kennzeichenrechte verletzen. Hierzu gehören vor allem Marken-, Namens- und Titelschutzrechte. Wer eine kennzeich- nungskräftige Domain besitzt, sollte darüber nachdenken, Markenschutz zu beantragen.

Anbieter von Telemedien sind impressumspflichtig. Die Anbieterkennzeichnung sollte von der Eingangsseite der Website mit nur einem Klick gut zugänglich sein. Die eindeutige Bezeichnung als »Impressum« oder »Anbieter« empfiehlt sich.

Wer auf fremde Seiten verlinkt, sollte darauf achten, dass die verlinkten Angebote nicht rechtswidrig sind.

Werbung ist von redaktionellen Inhalten deutlich zu trennen und als Werbung zu kennzeichnen.

Werden auf der Homepage Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letzt-verbrauchern im Fernabsatz angeboten, Informationspflichten zu so sind die entsprechenden beachten. Zu achten ist insbesondere auf wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, eine Widerrufs- und eine Datenschutzbelehrung.