Abmahn-Umfrage: Fallende Tendenz
Nur noch 1,6 Abmahnungen je Shop haben die Unternehmer zwei Jahre nach der ersten Befragung dieser Art durchschnittlich kassiert. Zwei Jahre zuvor hatten die Unternehmer im Mittel noch 2,1 Abmahnungen erhalten. Bislang ohne Abmahnung geblieben waren jetzt sogar 43 Prozent der Befragten. Damit scheint die Zeit der großen Abmahnwellen vorbei zu sein.
Als Grund für den Rückgang machten die Verfasser der Publikation unter anderem das Verschwinden der drei großen Abmahner Media Markt (über Rechtsanwalt Steinhöfel), BUG AG und des Vereins „Ehrlich währt am längsten“ aus. Während für Media Markt imagepolitische Erwägungen ausschlaggebend waren, löste sich der letztgenannte Verein auf, nachdem dessen Präsident wegen Betruges verurteilt wurde. Die BUG AG hingegen meldete Ende vergangenen Jahres Insolvenz an. Das ehemals überaus aktive Trio hatte zum Zeitpunkt der letzten Studie mehr als ein Drittel aller Abmahnungen zu verantworten.
Das Hauptangriffsziel der weiterhin verschickten Abmahnungen stellt immer noch die Widerrufsbelehrung dar, 39 Prozent aller Fälle beziehen sich auf sie. Trusted Shops-Gründer Ulrich Hafenbradl betrachtet diesen Umstand mit einem gewissen Kopfschütteln. „Gerade in diesem sehr abmahnanfälligen Bereich könnten sich Shopbetreiber wirksam schützen, indem sie die neue Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums unverändert verwenden würden. Es ist kein Fall bekannt, in dem dieses Muster je erfolgreich abgemahnt worden wäre.“ betont der geschäftige Wirtschaftsinformatiker. Unter den weiteren abgemahnten Verstößen nahmen Marken- und Urheberrechtsverletzungen sowie unvollständige Anbieterkennzeichnungen die Spitzenplätze ein. Auch hier stellt das Bundesjustizministerium ein weitgehend rechtssicheres Muster zur Verfügung (siehe mediafazit Nr. 5, S. 8 unter http://www.mediafinanz.de/upload/mediafazit/mediafazit_1208.pdf).
Renitenz rechnet sich
Gerade für kleinere Shops kann eine Abmahnung existenzbedrohend sein, zumal die Anwaltskosten im Vergleich zum tatsächlichen Arbeitsaufwand oft recht üppig bemessen erscheinen. Vor diesem Hintergrund entschließen sich immer mehr betroffene Unternehmer zur Gegenwehr. Die Rückmeldungen der befragten Händler legen nahe, dass Widerstand gegen Abmahnungen nicht ganz zwecklos ist. Wehrhafte Empfänger konnten in jedem fünften Fall die vollständige Rücknahme der Abmahnung erreichen, in einem weiteren Viertel aller Fälle reduzierte der Abmahner die veranschlagten Kosten entweder vorgerichtlich oder mit Unterstützung durch die Justiz. Viele Händler konnten auch eine vorteilhafter formulierte Unterlassungserklärung durchsetzen. Insgesamt lohnte sich der Widerstand für fast zwei Drittel der Befragungsteilnehmer.
Als prominentes Beispiel für eine erfolgreiche Gegenwehr erregte das mittlerweile abgeschlossene Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg zur Störerhaftung bundesweites Aufsehen. Die Inhaber einer prominenten Kochbuchwebseite hatten zahlreiche Forenbetreiber abgemahnt, auf deren Plattformen die Forennutzer urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial aus der kulinarischen Datensammlung des Klägers gestellt hätten. Gerichtssprecherin Sabine Westphalen bestätigte gegenüber mediafazit den Tenor des am 4. Februar 2009 ergangenen Urteils, in dem der Richter die Klage der Kochbuchmacher abwies. Schon während des Verfahrens zeichnete sich diese Entscheidung deutlich ab. Neue Beiträge in Internetforen müsste der Forenbetreiber nicht zwangsläufig prüfen, allerdings spätestens bei Bekanntwerden eines Verstoßes reagieren. Dies hatten die Beklagten auch getan. Sie weigerten sich jedoch, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die sie zu einer präventiven Kontrolle aller Foreneinträge genötigt hätte. In der ersten Instanz hatte das Hamburger Landgericht den Anträgen der Kläger noch stattgegeben.
Auf die möglichen Wege zur weiteren Eindämmung von Abmahnungen angesprochen, warteten die Befragungsteilnehmer der Trusted-Shop-Studie mit konstruktiven Vorschlägen auf. Die meisten Befragten sprachen sich für eine Begrenzung der Anwaltskosten aus. Einfachere Gesetze könnten nach einhelliger Meinung der Interviewten zudem helfen, unbeabsichtigte Verstöße im Vorfeld zu vermeiden. Außerdem sollten die Gerichte Abmahnungen häufiger als missbräuchlich erkennen und zurückweisen oder aber den Gegenstand der Anschuldigung als nicht abmahnfähige Bagatelle einstufen. Für ein kostengünstiges, alternatives Schlichtungsverfahren sprachen sich immerhin noch mehr als die Hälfte der Befragten aus.
Webhinweis:
http://www.trustedshops.de/shop-info/
http://www.bmj.de
Mit großem Abstand torpedieren die meisten Abmahnungen unkorrekt dargestellte Widerrufsbelange:
Widerruf: 39%
Markenrecht: 11,8 %
Preisangabe: 9,75 %
Urheberrecht: 8,8 %
Impressum: 7,69 %
AGB: 5,39 %
Gewährleistung: 3,25 %
Sonstige: 14,34%
Zwei Wochen statt einer Monatsfrist: Argwöhnischen Mitbewerbern entgeht nichts.
Falsche Widerrufsfrist: 38,82 %
Rücknahme nur bei freigemachter Sendung: 17,68 %
Falsch dargestellter Fristbeginn: 10,57 %
Unzulässige Rücksendekostenregel: 9,96 %
Unzulässige Wertersatzklausel: 7,93 %
Text „nur in Originalverpackung“: 7,72 %
Falsch verlinkte Belehrung: 7,32 %
Als Grund für den Rückgang machten die Verfasser der Publikation unter anderem das Verschwinden der drei großen Abmahner Media Markt (über Rechtsanwalt Steinhöfel), BUG AG und des Vereins „Ehrlich währt am längsten“ aus. Während für Media Markt imagepolitische Erwägungen ausschlaggebend waren, löste sich der letztgenannte Verein auf, nachdem dessen Präsident wegen Betruges verurteilt wurde. Die BUG AG hingegen meldete Ende vergangenen Jahres Insolvenz an. Das ehemals überaus aktive Trio hatte zum Zeitpunkt der letzten Studie mehr als ein Drittel aller Abmahnungen zu verantworten.
Das Hauptangriffsziel der weiterhin verschickten Abmahnungen stellt immer noch die Widerrufsbelehrung dar, 39 Prozent aller Fälle beziehen sich auf sie. Trusted Shops-Gründer Ulrich Hafenbradl betrachtet diesen Umstand mit einem gewissen Kopfschütteln. „Gerade in diesem sehr abmahnanfälligen Bereich könnten sich Shopbetreiber wirksam schützen, indem sie die neue Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums unverändert verwenden würden. Es ist kein Fall bekannt, in dem dieses Muster je erfolgreich abgemahnt worden wäre.“ betont der geschäftige Wirtschaftsinformatiker. Unter den weiteren abgemahnten Verstößen nahmen Marken- und Urheberrechtsverletzungen sowie unvollständige Anbieterkennzeichnungen die Spitzenplätze ein. Auch hier stellt das Bundesjustizministerium ein weitgehend rechtssicheres Muster zur Verfügung (siehe mediafazit Nr. 5, S. 8 unter http://www.mediafinanz.de/upload/mediafazit/mediafazit_1208.pdf).
Renitenz rechnet sich
Gerade für kleinere Shops kann eine Abmahnung existenzbedrohend sein, zumal die Anwaltskosten im Vergleich zum tatsächlichen Arbeitsaufwand oft recht üppig bemessen erscheinen. Vor diesem Hintergrund entschließen sich immer mehr betroffene Unternehmer zur Gegenwehr. Die Rückmeldungen der befragten Händler legen nahe, dass Widerstand gegen Abmahnungen nicht ganz zwecklos ist. Wehrhafte Empfänger konnten in jedem fünften Fall die vollständige Rücknahme der Abmahnung erreichen, in einem weiteren Viertel aller Fälle reduzierte der Abmahner die veranschlagten Kosten entweder vorgerichtlich oder mit Unterstützung durch die Justiz. Viele Händler konnten auch eine vorteilhafter formulierte Unterlassungserklärung durchsetzen. Insgesamt lohnte sich der Widerstand für fast zwei Drittel der Befragungsteilnehmer.
Als prominentes Beispiel für eine erfolgreiche Gegenwehr erregte das mittlerweile abgeschlossene Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg zur Störerhaftung bundesweites Aufsehen. Die Inhaber einer prominenten Kochbuchwebseite hatten zahlreiche Forenbetreiber abgemahnt, auf deren Plattformen die Forennutzer urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial aus der kulinarischen Datensammlung des Klägers gestellt hätten. Gerichtssprecherin Sabine Westphalen bestätigte gegenüber mediafazit den Tenor des am 4. Februar 2009 ergangenen Urteils, in dem der Richter die Klage der Kochbuchmacher abwies. Schon während des Verfahrens zeichnete sich diese Entscheidung deutlich ab. Neue Beiträge in Internetforen müsste der Forenbetreiber nicht zwangsläufig prüfen, allerdings spätestens bei Bekanntwerden eines Verstoßes reagieren. Dies hatten die Beklagten auch getan. Sie weigerten sich jedoch, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die sie zu einer präventiven Kontrolle aller Foreneinträge genötigt hätte. In der ersten Instanz hatte das Hamburger Landgericht den Anträgen der Kläger noch stattgegeben.
Auf die möglichen Wege zur weiteren Eindämmung von Abmahnungen angesprochen, warteten die Befragungsteilnehmer der Trusted-Shop-Studie mit konstruktiven Vorschlägen auf. Die meisten Befragten sprachen sich für eine Begrenzung der Anwaltskosten aus. Einfachere Gesetze könnten nach einhelliger Meinung der Interviewten zudem helfen, unbeabsichtigte Verstöße im Vorfeld zu vermeiden. Außerdem sollten die Gerichte Abmahnungen häufiger als missbräuchlich erkennen und zurückweisen oder aber den Gegenstand der Anschuldigung als nicht abmahnfähige Bagatelle einstufen. Für ein kostengünstiges, alternatives Schlichtungsverfahren sprachen sich immerhin noch mehr als die Hälfte der Befragten aus.
Webhinweis:
http://www.trustedshops.de/shop-info/
http://www.bmj.de
Mit großem Abstand torpedieren die meisten Abmahnungen unkorrekt dargestellte Widerrufsbelange:
Widerruf: 39%
Markenrecht: 11,8 %
Preisangabe: 9,75 %
Urheberrecht: 8,8 %
Impressum: 7,69 %
AGB: 5,39 %
Gewährleistung: 3,25 %
Sonstige: 14,34%
Zwei Wochen statt einer Monatsfrist: Argwöhnischen Mitbewerbern entgeht nichts.
Falsche Widerrufsfrist: 38,82 %
Rücknahme nur bei freigemachter Sendung: 17,68 %
Falsch dargestellter Fristbeginn: 10,57 %
Unzulässige Rücksendekostenregel: 9,96 %
Unzulässige Wertersatzklausel: 7,93 %
Text „nur in Originalverpackung“: 7,72 %
Falsch verlinkte Belehrung: 7,32 %