Kopieren, einfügen, abgemahnt werden
Ganz gleich, ob Fotos, Musik, Filme oder Texte – Gerade im Internet ist es leicht, die Arbeit von anderen zu kopieren. Per „Copy & Paste“ reichern viele Nutzer ihre Websites oder Social-Media-Kanäle mit Werken fremder Urheber an. Schnell kann man dabei gegen das Urheberrecht verstoßen – selbst, wenn man für die Nutzung bezahlt hat. Brian Scheuch, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, erklärt, worauf Internetnutzer achten sollten.
Rechtsanwalt Brian Scheuch erklärt: „Laut Paragraph 2 des Urheberrechtsgesetzes haben Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz.“ Das Werk muss eine persönliche geistige Schöpfung eines oder mehrerer Menschen sein und eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, was nicht immer ganz einfach zu beurteilen ist. Rechtsanwalt Brian Scheuch: „Beispielsweise würde ein einfaches gezeichnetes Strichmännchen wohl kaum die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen, Gebrauchsanweisungen können aber unter Umständen schutzfähig sein.“ Eine Besonderheit gilt für Fotografien: Diese benötigen keine besondere Schöpfungshöhe. Somit ist jedes Selfie – aber auch ein bloßes Foto vom Fußboden – urheberrechtlich geschützt.
„Die Urheberschaft kann nicht übertragen werden, sie ist immer mit dem Schöpfer eines Werkes unzertrennlich verbunden. Er kann nur die Nutzungsrechte an einem Werk einräumen“, so der ROLAND-Partneranwalt. Man unterscheidet zwischen dem einfachen und ausschließlichen Nutzungsrecht. Beim einfachen Nutzungsrecht darf der Lizenznehmer das Werk auf eine zuvor festgelegte Art nutzen. Ein Beispiel: Ein Nutzer erwirbt ein Foto in einer Bilddatenbank mit dem Lizenzrecht, dieses in seinem Social-Media-Kanal zu nutzen. Beim ausschließlichen Nutzungsrecht darf nur ein Lizenznehmer das Werk nutzen und kann andere von der Nutzung ausschließen. Er kann aber auch Unterlizenzen vergeben.
Zu den gängigsten Rechten des Rechteinhabers zählen das Veröffentlichungsrecht, die Vervielfältigung (dazu zählt bereits das Speichern eines Bildes auf dem Computer), die öffentliche Zugänglichmachung des Werks (das Hochladen eines Bildes auf die Website oder in Social-Media ist bereits ausreichend), das Bearbeitungsrecht sowie die Rechte des Urhebers auf Urhebernennung und Schutz vor „Verunstaltung“ des Werkes. „Gerade die Urhebernennung wird gerne mal übersehen und führt häufiger zu Abmahnungen“, erklärt Rechtsanwalt Brian Scheuch.
ROLAND-Partneranwalt Scheuch: „Bilder und Videos dürfen nicht ohne Weiteres auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden, dies bedarf nämlich der Zustimmung der Rechteinhaber. Kritisch kann es daher insbesondere werden, wenn man eine Erlaubnis von einem Dritten hat, dieser aber gar nicht berechtigt war, über das Werk zu verfügen.“ Das gilt gerade für Datenbanken, bei denen man sogenannte lizenzfreie Bilder kostenlos herunterladen kann. Hier bleibt immer ein Risiko, dass das Werk von einer Person hochgeladen wurde, die nicht über ausreichende Rechte verfügt. Manche Anbieter verbieten sogar die Nutzung der vermeintlich lizenzfreien Bilder für redaktionelle Inhalte.
Und auch wer Medien kostenpflichtig erwirbt, muss genau auf die jeweiligen Nutzungsbedingungen achten. Selbst wenn die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt, sollte bei der Nutzung eines Werks stets der Urheber genannt werden – es sei denn, der Urheber hat ausdrücklich auf sein Urhebernennungsrecht verzichtet. Bei Musikstücken gilt: Diese dürfen nicht „einfach so“ für Videos oder Storys verwendet werden. Die Nutzung bedarf ebenfalls der Genehmigung des Rechteinhabers bzw. der Verwertungsgesellschaft (z. B. der GEMA).
Es kommt darauf an. Brian Scheuch: „Teilt man beispielsweise einen Artikel, der einen ‚Share-Button‘ hat, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass eine konkludente Einwilligung vorliegt.“ Dies gilt jedoch nur für Fälle, in denen der Rechteinhaber das Foto oder Video selbst veröffentlicht hat. Bei Inhalten von dritten Quellen ist es hingegen nur schwer nachvollziehbar, ob der Rechteinhaber das Bild zum Teilen freigegeben hat. „Grundsätzlich sollte man aufpassen, dass man sich die Inhalte nicht zu eigen macht. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn noch eine Stellungnahme erfolgt“, so der Rechtsanwalt. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.
Nichts gemacht und trotzdem liegt eine Abmahnung im Briefkasten? Keine Panik! „In solchen Fällen heißt es Ruhe bewahren und auf keinen Fall überstürzt handeln“, rät ROLAND-Partneranwalt Brian Scheuch. „Insbesondere sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ‚blind‘ unterschrieben werden, da sie über Jahre verpflichtet.“ Zudem gehe mit der Unterlassungserklärung immer eine Vertragsstrafe einher. Hat der Nutzer eine Abmahnung für die Verwendung eines Fotos erhalten, das er bei einem Stock-Archiv käuflich erworben hat, sollte er sich zuerst an den Anbieter wenden. Viele Betreiber erstatten die Abmahnkosten, wenn sich herausstellt, dass rechtswidrig Bilder veröffentlicht wurden. Grundsätzlich gibt es mittlerweile viele Abmahner, die versuchen, hohe Vertragsstrafen geltend zu machen. Strafen können allein dadurch fällig werden, dass der Suchmaschinen-Cache nicht gelöscht wurde und das Werk somit noch öffentlich abrufbar ist. Das heißt, dass vor Abgabe der Unterlassungserklärung sämtliche Inhalte auch tatsächlich entfernt sein sollten. Im Zweifel sollte man am besten seinen Rechtsschutz-Versicherer oder einen Rechtsanwalt befragen.
Was gilt als Werk und wann ist es urheberrechtlich geschützt?
Rechtsanwalt Brian Scheuch erklärt: „Laut Paragraph 2 des Urheberrechtsgesetzes haben Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz.“ Das Werk muss eine persönliche geistige Schöpfung eines oder mehrerer Menschen sein und eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, was nicht immer ganz einfach zu beurteilen ist. Rechtsanwalt Brian Scheuch: „Beispielsweise würde ein einfaches gezeichnetes Strichmännchen wohl kaum die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen, Gebrauchsanweisungen können aber unter Umständen schutzfähig sein.“ Eine Besonderheit gilt für Fotografien: Diese benötigen keine besondere Schöpfungshöhe. Somit ist jedes Selfie – aber auch ein bloßes Foto vom Fußboden – urheberrechtlich geschützt.
Wie darf man ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen?
„Die Urheberschaft kann nicht übertragen werden, sie ist immer mit dem Schöpfer eines Werkes unzertrennlich verbunden. Er kann nur die Nutzungsrechte an einem Werk einräumen“, so der ROLAND-Partneranwalt. Man unterscheidet zwischen dem einfachen und ausschließlichen Nutzungsrecht. Beim einfachen Nutzungsrecht darf der Lizenznehmer das Werk auf eine zuvor festgelegte Art nutzen. Ein Beispiel: Ein Nutzer erwirbt ein Foto in einer Bilddatenbank mit dem Lizenzrecht, dieses in seinem Social-Media-Kanal zu nutzen. Beim ausschließlichen Nutzungsrecht darf nur ein Lizenznehmer das Werk nutzen und kann andere von der Nutzung ausschließen. Er kann aber auch Unterlizenzen vergeben.
Zu den gängigsten Rechten des Rechteinhabers zählen das Veröffentlichungsrecht, die Vervielfältigung (dazu zählt bereits das Speichern eines Bildes auf dem Computer), die öffentliche Zugänglichmachung des Werks (das Hochladen eines Bildes auf die Website oder in Social-Media ist bereits ausreichend), das Bearbeitungsrecht sowie die Rechte des Urhebers auf Urhebernennung und Schutz vor „Verunstaltung“ des Werkes. „Gerade die Urhebernennung wird gerne mal übersehen und führt häufiger zu Abmahnungen“, erklärt Rechtsanwalt Brian Scheuch.
Darf man Bilder, Videos und Musik fremder Urheber auf sozialen Kanälen veröffentlichen?
ROLAND-Partneranwalt Scheuch: „Bilder und Videos dürfen nicht ohne Weiteres auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden, dies bedarf nämlich der Zustimmung der Rechteinhaber. Kritisch kann es daher insbesondere werden, wenn man eine Erlaubnis von einem Dritten hat, dieser aber gar nicht berechtigt war, über das Werk zu verfügen.“ Das gilt gerade für Datenbanken, bei denen man sogenannte lizenzfreie Bilder kostenlos herunterladen kann. Hier bleibt immer ein Risiko, dass das Werk von einer Person hochgeladen wurde, die nicht über ausreichende Rechte verfügt. Manche Anbieter verbieten sogar die Nutzung der vermeintlich lizenzfreien Bilder für redaktionelle Inhalte.
Und auch wer Medien kostenpflichtig erwirbt, muss genau auf die jeweiligen Nutzungsbedingungen achten. Selbst wenn die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt, sollte bei der Nutzung eines Werks stets der Urheber genannt werden – es sei denn, der Urheber hat ausdrücklich auf sein Urhebernennungsrecht verzichtet. Bei Musikstücken gilt: Diese dürfen nicht „einfach so“ für Videos oder Storys verwendet werden. Die Nutzung bedarf ebenfalls der Genehmigung des Rechteinhabers bzw. der Verwertungsgesellschaft (z. B. der GEMA).
Kann das Nutzen der „Teilen-Funktion“ in sozialen Medien eine Urheberrechtsverletzung begründen?
Es kommt darauf an. Brian Scheuch: „Teilt man beispielsweise einen Artikel, der einen ‚Share-Button‘ hat, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass eine konkludente Einwilligung vorliegt.“ Dies gilt jedoch nur für Fälle, in denen der Rechteinhaber das Foto oder Video selbst veröffentlicht hat. Bei Inhalten von dritten Quellen ist es hingegen nur schwer nachvollziehbar, ob der Rechteinhaber das Bild zum Teilen freigegeben hat. „Grundsätzlich sollte man aufpassen, dass man sich die Inhalte nicht zu eigen macht. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn noch eine Stellungnahme erfolgt“, so der Rechtsanwalt. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.
Was tun, wenn man zu Unrecht abgemahnt wurde?
Nichts gemacht und trotzdem liegt eine Abmahnung im Briefkasten? Keine Panik! „In solchen Fällen heißt es Ruhe bewahren und auf keinen Fall überstürzt handeln“, rät ROLAND-Partneranwalt Brian Scheuch. „Insbesondere sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ‚blind‘ unterschrieben werden, da sie über Jahre verpflichtet.“ Zudem gehe mit der Unterlassungserklärung immer eine Vertragsstrafe einher. Hat der Nutzer eine Abmahnung für die Verwendung eines Fotos erhalten, das er bei einem Stock-Archiv käuflich erworben hat, sollte er sich zuerst an den Anbieter wenden. Viele Betreiber erstatten die Abmahnkosten, wenn sich herausstellt, dass rechtswidrig Bilder veröffentlicht wurden. Grundsätzlich gibt es mittlerweile viele Abmahner, die versuchen, hohe Vertragsstrafen geltend zu machen. Strafen können allein dadurch fällig werden, dass der Suchmaschinen-Cache nicht gelöscht wurde und das Werk somit noch öffentlich abrufbar ist. Das heißt, dass vor Abgabe der Unterlassungserklärung sämtliche Inhalte auch tatsächlich entfernt sein sollten. Im Zweifel sollte man am besten seinen Rechtsschutz-Versicherer oder einen Rechtsanwalt befragen.