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FAQ Videoüberwachung

Die wichtigsten Fragen zum Thema Videoüberwachung
Der ISiCO-Leitfaden beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen zum Thema Videoüberwachung. Klicken Sie auf die blauen Balken, um die gewünschte Antwort zu öffnen.

(1) Weshalb ist die Videoüberwachung von Personen rechtlich so brisant?

Kern einer Videoüberwachung von Personen ist die Beobachtung und ggf. Aufzeichnung des Bildnisses sowie des Verhaltens der gefilmten Personen. Je nach Beobachtungstechnik ist darüber hinaus die Stimme der Personen Gegenstand der Überwachung. Aus rechtlicher Sicht stellt dies einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild und, soweit auch die Stimme aufgenommen wird, in das Recht am eigenen Wort der überwachten Personen dar.
Sowohl das Recht am eigenen Bild als auch das Recht am eigenen Wort sind nicht nur einfachgesetzlich verankert (insb. strafrechtlich und kunsturheberrechtlich), sondern auch Teil des sogenannten „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“. Dieses ist in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verankert und bildet ein eigenes Grundrecht. Bereits die Erhebung – nicht erst die Speicherung – der Aufnahme greift in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, da die Kamerabeobachtung deutlich präziser und umfassender erfolgt, als die menschliche Beobachtung ohne ein technisches Hilfsgerät.
Bei den Beobachteten kann das Wissen darüber, dass sie gefilmt werden, Überwachungs- und Anpassungsdruck hervorrufen. Diese Wirkung wird durch die Unkenntnis der genauen Aufzeichnungszeit katalysiert. Besonderes wahrscheinlich ist der Überwachungs- und Anpassungsdruck bei Beschäftigten, da diese fürchten müssen, dass die Überwachung zur Überprüfung ihrer Leistung erfolgt.

(2) Zwischen welchen Formen der Videoüberwachung muss rechtlich unterschieden werden? Wo sind diese geregelt?

Rechtlich ist zunächst danach zu fragen, ob die Räume, die gefilmt werden, öffentlich zugänglich sind. Dies trifft z.B. auf Kaufhäuser, Restaurants, Schalterhallen von Banken und Einkaufspassagen zu. Nicht öffentlich zugänglich ist dagegen z.B. der Kassen- oder Schalterbereich eines Kaufhauses, wenn zu diesem ausschließlich das Verkaufspersonal Zutritt hat und von der Kamera keine umliegenden Bereiche erfasst werden.
Die Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Räume richtet sich nach § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG); die Überwachung von Räumen oder Bereichen, zu denen ausschließlich das eigene Personal Zutritt hat, muss an § 32 Abs. 1 BDSG gemessen werden.
Während das Gesetz für die Aufnahme und Verarbeitung des Videomaterials in § 6b Abs. 1 u. 3 BDSG für öffentlich zugängliche Räume konkrete Erlaubnistatbestände bereithält, ist eine Videoüberwachung nichtöffentlicher Räume nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. ausführlich Ziff. 4). Soll das Videomaterial öffentlich zur Schau gestellt werden, müssen außerdem die §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) berücksichtigt werden.

(3) „Optisch elektronische Einrichtungen“ – Wann liegt eigentlich eine datenschutzrechtlich relevante Videoüberwachung vor?

Dafür, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht eine „Videoüberwachung“ vorliegt, ist die Technik der Aufnahme grundsätzlich nicht maßgeblich. Auch Webcams, digitale Fotoapparate und Mobiltelefone mit Videofunktion fallen in den Anwendungsbereich. Unbeachtlich ist auch, ob es sich um digitale oder analoge Systeme handelt und ob diese fest montiert sind. Nicht entscheidend ist ferner, wie lange aufgezeichnet wird, und ob die Aufzeichnung durchgehend oder erst nach Auslösen einer Alarmfunktion erfolgt. Voraussetzung ist allein, dass eine Beobachtung identifizierbarer Personen erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG). Ob eine solche Beobachtung erfolgt, richtet sich insbesondere nach dem vorab definierten Zweck der Überwachung (vgl. ausführlich Ziff. 4).
Von Attrappen geht, das versteht sich von selbst, keine Videoüberwachung aus. Da sie allerdings gleichermaßen Überwachungs- und Anpassungsdruck verursachen können, kann auch bei Ihnen ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen vorliegen.

(4) Für welche Zwecke kann eine Videoüberwachung zulässig sein?

Die Zulässigkeit der Überwachung öffentlich zugänglicher Räume richtet sich (wie unter Ziff. 2) bereits erwähnt) nach § 6b Abs. 1 BDSG. Zulässig ist danach eine Videoüberwachung, die (1) zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, (2) zur Wahrnehmung des Hausrechts oder (3) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Es dürfen ferner keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen (vgl. ausführlich Ziff. 5).
Ein berechtigtes Interesse für eine Videoüberwachung liegt insbesondere in der Gefahrenabwehr. Die Videoüberwachung kann hier etwa dazu beitragen, Vandalismus oder Diebstahl zu verhindern. Eine Gefährdungslage muss allerdings auch wirklich vorliegen. Ist dem nicht so, scheidet eine zulässige Videoüberwachung aus.
Die Überwachung nicht-öffentlicher Betriebsräume richtet sich nach den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BDSG. Eine präventive Überwachung, etwa zur Sicherstellung der Compliance, ist in der Regel unzulässig, da hier bereits meist keine Erforderlichkeit gegeben ist (vgl. ausführlich Ziff. 5). Vorstellbar ist jedoch eine Aufzeichnung für repressive Zwecke, wenn ein konkreter Verdacht gegeben ist (vgl. ebenfalls ausführlich Ziff. 5).
Die Zwecke der Videoüberwachung müssen noch vor Inbetriebnahme möglichst präzise benannt und dokumentiert werden. Dies ist wichtig, da eine Datenverarbeitung, die dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegt, immer nur zweckgebunden erfolgen darf (Zweckbindungsgrundsatz, vgl. ausführlich Ziff. 11).

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