Die „Button-Lösung“ ist da!
Bereits am 01.08.2012 ist die sogenannte Button-Lösung in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt 2012 Teil 1 Nr. 21, Seite 1084 ff.). Anbieter müssen bei entgeltlichen Leistungen bei Internetbestellungen eindeutig auf die Entgeltpflichtigkeit hinweisen und den Kunden über wesentliche Inhalte des Vertrags informieren. Erfolgt die eindeutige Kennzeichnung der Entgeltlichkeit nicht, ist der Vertrag nicht wirksam, das Entgelt kann nicht verlangt werden und Abmahnungen drohen.
Aufgrund der Aufmerksamkeit, die der „Button-Lösung“ in der Öffentlichkeit und der Presse geschenkt wurde und wird, sollten Sie hier keinen Fehler machen.
Was bedeutet „Button-Lösung“ genau?
Der Anbieter im Internet hat – so der neue § 312g Abs. 3 BGB – die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung dabei über eine Schaltfläche, erfüllt der Anbieter – so ebenfalls § 312g Abs. 3 BGB – diese Pflicht nur, „wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“ (sogenannte Button-Lösung).
Der Anbieter ist danach nicht in allen Fällen verpflichtet, eine Schaltfläche vorzusehen. Wenn die Bestellung aber über eine Schaltfläche erfolgt, was bei Bestellungen auf Online-Plattformen der Fall ist, ist diese Button-Lösung zu beachten.
Die Beschriftung muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher als Kunde zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Bestellung „eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst“ (so die Entwurfsbegründung, BR-Drs. 17/7745, Seite 12). Für die Beschriftung sind zwar auch andere Formulierungen zulässig, sofern sie in der Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ mindestens ebenbürtig sind (so die Entwurfsbegründung, BR-Drs. 17/7745, Seite 12). Die Schaltfläche darf nicht mit weiteren Zusätzen versehen sein, da der Verbraucher nicht durch ergänzenden Text von der entscheidenden Information abgelenkt werden soll. Die Entwurfsbegründung stellt auch klar, dass die Schrift auf der Schaltfläche „gut lesbar“ sein muss – der Verbraucher soll die Beschriftung bei üblicher Bildschirmauflösung gut erkennen können (BR-Drs. 17/7745, Seite 12); es soll verhindert werden, dass durch die Wahl einer besonders kleinen, praktisch nicht mehr lesbaren Schriftgröße oder durch eine kontrastarme Gestaltung der Schaltfläche die Information verschleiert wird.
Zusätzliche Informationspflicht
Mit § 312g Abs. 2 BGB wurde zusätzlich eine Informationspflicht im Kontext des Bestell-Buttons eingeführt. Wesentliche Vertragsinformationen, die der Anbieter typischerweise bereits gemäß dem sogenannten Fernabsatzrecht dem Verbraucher geben muss, hat der Anbieter in besonderer Form zu präsentieren:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
UND
- bei einem Dauerschuldverhältnis die Mindestlaufzeit des Vertrages.
Diese Informationen müssen „klar und verständlich“ gegeben werden und unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Die Unmittelbarkeit muss sowohl zeitlich als auch räumlich gegeben sein:
- zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt (zeitlich)
- wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss (räumlich).
Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen – so die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 17/7745, Seite 11) – „„klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Onlineangebot untergehen“.
Folgen eines Verstoßes
Die Nichtbeachtung der Gestaltung des Buttons führt nach § 312g Abs. 4 BGB dazu, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist. Dies zielt darauf ab, dass der Verbraucher dann auch nicht das Entgelt nicht zahlen muss. Im Übrigen droht bei der Nichtbeachtung der neuen Pflichten eine Abmahnung, die ebenfalls mit Kosten verbunden ist.
Aufgrund der Aufmerksamkeit, die der „Button-Lösung“ in der Öffentlichkeit und der Presse geschenkt wurde und wird, sollten Sie hier keinen Fehler machen.
Was bedeutet „Button-Lösung“ genau?
Der Anbieter im Internet hat – so der neue § 312g Abs. 3 BGB – die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung dabei über eine Schaltfläche, erfüllt der Anbieter – so ebenfalls § 312g Abs. 3 BGB – diese Pflicht nur, „wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“ (sogenannte Button-Lösung).
Der Anbieter ist danach nicht in allen Fällen verpflichtet, eine Schaltfläche vorzusehen. Wenn die Bestellung aber über eine Schaltfläche erfolgt, was bei Bestellungen auf Online-Plattformen der Fall ist, ist diese Button-Lösung zu beachten.
Die Beschriftung muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher als Kunde zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Bestellung „eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst“ (so die Entwurfsbegründung, BR-Drs. 17/7745, Seite 12). Für die Beschriftung sind zwar auch andere Formulierungen zulässig, sofern sie in der Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ mindestens ebenbürtig sind (so die Entwurfsbegründung, BR-Drs. 17/7745, Seite 12). Die Schaltfläche darf nicht mit weiteren Zusätzen versehen sein, da der Verbraucher nicht durch ergänzenden Text von der entscheidenden Information abgelenkt werden soll. Die Entwurfsbegründung stellt auch klar, dass die Schrift auf der Schaltfläche „gut lesbar“ sein muss – der Verbraucher soll die Beschriftung bei üblicher Bildschirmauflösung gut erkennen können (BR-Drs. 17/7745, Seite 12); es soll verhindert werden, dass durch die Wahl einer besonders kleinen, praktisch nicht mehr lesbaren Schriftgröße oder durch eine kontrastarme Gestaltung der Schaltfläche die Information verschleiert wird.
Zusätzliche Informationspflicht
Mit § 312g Abs. 2 BGB wurde zusätzlich eine Informationspflicht im Kontext des Bestell-Buttons eingeführt. Wesentliche Vertragsinformationen, die der Anbieter typischerweise bereits gemäß dem sogenannten Fernabsatzrecht dem Verbraucher geben muss, hat der Anbieter in besonderer Form zu präsentieren:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
UND
- bei einem Dauerschuldverhältnis die Mindestlaufzeit des Vertrages.
Diese Informationen müssen „klar und verständlich“ gegeben werden und unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Die Unmittelbarkeit muss sowohl zeitlich als auch räumlich gegeben sein:
- zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt (zeitlich)
- wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss (räumlich).
Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen – so die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 17/7745, Seite 11) – „„klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Onlineangebot untergehen“.
Folgen eines Verstoßes
Die Nichtbeachtung der Gestaltung des Buttons führt nach § 312g Abs. 4 BGB dazu, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist. Dies zielt darauf ab, dass der Verbraucher dann auch nicht das Entgelt nicht zahlen muss. Im Übrigen droht bei der Nichtbeachtung der neuen Pflichten eine Abmahnung, die ebenfalls mit Kosten verbunden ist.