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OLG Rostock und Thüringer OLG entscheiden über Abgeltungsklauseln für freie Journalisten

Urteile des OLG Rostock, Az. 2 U 18/11, und des Thüringer OLG, Az. 2 U 61/12 vom 9. Mai 2012
SRD Rechtsanwälte | 22.05.2012
OLG ROSTOCK UND THÜRINGER OLG ENTSCHEIDEN ÜBER ABGELTUNGSKLAUSELN FÜR FREIE JOURNALISTEN



Ausgangslage
Zeitungsverlage beziehen oft einen Großteil der publizierten Inhalte von freien Journalisten. Die erforderlichen Nutzungsrechte müssen den Verlagen von den Journalisten vertraglich eingeräumt werden. Dabei versuchen die Verlage naturgemäß sich möglichst weitgehende Nutzungsmöglichkeiten zu sichern. Dass dem bereits das Urheberrecht selbst Grenzen setzt, zeigen die nachfolgend zitierten Entscheidungen.

Entscheidungen
Beide Gerichte erklärten in ihren Urteilen Vertragsbedingungen von Verlagsgesellschaften für unwirksam. In beiden Fällen stand nach Ansicht der Gerichte die vereinbarte pauschale Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der übertragenen Nutzungsrechte. Dies verstößt gegen urheberrechtliche Grundsätze und benachteiligt freie Journalisten in unangemessener Weise.

Das OLG Rostock erklärte eine Klausel der Nordost Medienhouse GmbH für unwirksam. Die eingeräumten Nutzungsrechte sollten nicht nur für Print- und Onlinemedien des Verlages gelten, sondern sich auch auf Werbung und Merchandising-Produkte erstrecken. Das OLG Rostock sah darin eine unangemessene Benachteiligung von Journalisten. Der Umfang der Nutzungsrechteübertragung geht in unzulässiger Weise über den eigentlichen Zweck - die Nutzung des Werkes zur journalistischen Verwertung - hinaus. Dies sei nicht mit urheberrechtlichen Grundprinzipien zu vereinbaren.

Im Fall des Thüringer OLG, das über AGBs der Suhler Verlagsgesellschaft zu entscheiden hatte, entschied das Gericht, dass von einem unzulässigen „Verzicht“ auszugehen ist. Da nach dem Wortlaut mit der Zahlung des vereinbarten Honorars die Einräumung der Nutzungsrechte auch insoweit »abgegolten« ist, als Drittverwertungsrechte in Rede stünden, sei dies zu weitgehend. Dem Urheber sei durch die Klausel der Weg zu einer insgesamt angemessenen Vergütung versperrt. Die Abgeltungsregelung stehe im Widerspruch zum Rechtsgedanken der §§ 11 Satz 2, 32, 32a UrhG und benachteilige die Urheber unangemessen.

Gemäß § 11 UrhG dient das Urheberrecht dem Zweck, dem Urheber eine angemessene Vergütung zu sichern. Die Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommt, füllt diesen Grundsatz dahingehend aus, dass die Reichweite der Übertragung von Nutzungsrechten durch den Zweck des Vertrags begrenzt wird. §§ 32, 32a UrhG geben dem Urheber das Recht einer nachträglichen Vertragsanpassung, falls die Erlöse aus dem Werk nachträglich deutlich höher sind, als bei Vereinbarung der Vergütung abzusehen war.

Fazit
Nachdem das OLG München mit Urteil v. 21.04.2011 – Az. 6 U 4127/10 – bereits AGBs der Süddeutschen Zeitung für unwirksam erklärte, die in unzulässiger Weise eine pauschale Vergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten vorsahen, zeigen vorliegend beide Gerichte ebenfalls Grenzen für die Rechteverwerter auf. Beide Urteile stärken die Rechte freier Journalisten und setzen ein Zeichen in Richtung einer angemessenen Verteilung der Erlöse von urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten derer, die mit ihrer kreativen Leistung diese Wertschöpfung erst ermöglichen.

Autor:
Schürmann ▪ Wolschendorf ▪ Dreyer Rechtsanwälte