Datenschutz II: BayLDA setzt fünfstelliges Bußgeld fest
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat mitgeteilt, dass es gegen ein Unternehmen ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe festgesetzt hat, weil der dort verwendete Auftragsdatenverarbeitungsvertrag fehlerhaft war: Wer einen externen Dienstleister als so genannten Auftragsdatenverarbeiter mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beauftragt, muss mit diesem einen schriftlichen Vertrag abschließen (siehe § 11 BDSG).
In dem beanstandeten Vertrag fehlten aber konkrete technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten, die sich insbesondere aus § 9 BDSG und der Anlage zu § 9 BDSG ergeben.
Man sieht auch hier:
Der Datenschutz ist immer mehr “im Kommen”.
Eigentlich müsste man richtigerweise sagen: Er war eigentlich schon immer da, nur bisher hat sich niemand dafür interessiert. Das Thema wird aber (nicht nur aufgrund hoher Bußgelder) immer wichtiger = jedes Unternehmen sollte hier gut aufgestellt sein.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
In dem beanstandeten Vertrag fehlten aber konkrete technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten, die sich insbesondere aus § 9 BDSG und der Anlage zu § 9 BDSG ergeben.
Man sieht auch hier:
Der Datenschutz ist immer mehr “im Kommen”.
Eigentlich müsste man richtigerweise sagen: Er war eigentlich schon immer da, nur bisher hat sich niemand dafür interessiert. Das Thema wird aber (nicht nur aufgrund hoher Bußgelder) immer wichtiger = jedes Unternehmen sollte hier gut aufgestellt sein.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)